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Mit unserer Terrassenreinigung befreien wir Ihre Terrasse von Verschmutzungen jeglicher Art. Lassen Sie sich in Dortmund von dem Reinigunsergebnis überzeugen. Terrassenreinigung in großen höhen Sie haben eine Steinterrasse die eine Reinigung nötig hat? Besonders bei Balkonterassen oder Dachterrassen kann eine Reinigung schwierig sein. Wir haben immer eine passende Lösung für Ihre Terrasse. Pflege Sie Ihre Terrasse Nach der Terrassennreinigung bieten wir Ihnen eine Steinimprägnierung an die sowohl Wasser als auch Öl abweist. Ökologisch nachhaltige Terrassenreinigung Mit einer Imprägnierung der Terrasse sehen die Steine nicht nur kurz wie neu aus sondern auch noch viele Jahre danach. Chemische reinigung dortmund live. R Die Reinigung von Natursteinen beginnt mit einer mechanischen Grundreinigung. Diese erfolgt mit einem Hochdruckreiniger. Erst nach der Grundreinigung sieht man wie es um die Steine steht. Mit Wirbelrotationsdüsen und auf den Stein abgestimmten Druck reinigen das Steinpflaster ohne den Schmutz tiefer hineinzupressen.
Für die Unbrauchbarkeit genügt grundsätzlich die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit für eine nicht nur unerhebliche Zeit. Dies war vorliegend bezüglich der verrußten Wohnungen gegeben. Folge dessen ist, dass ein Täter eine schwere Brandstiftung gemäß § 306a Absatz 1 Nr. 1 StGB auch dann verwirklichen kann, wenn sich sein Brandlegungsakt gegen einen gewerblichen und somit nicht Menschen zur Wohnung dienenden Teil eines Gebäudes richtet. Rechtsprechung: NStZ 2010, 452 - dejure.org. Da auch mittelbare Brandfolgen genügen, um etwaige von den Brandfolgen betroffene Wohnungen zu zerstören, kann eine Brandstiftung gemäß § 306 Absatz 1 Nr. 1 StGB bezüglich eines gewerblich genutzten Gebäudeteils schnell eine Qualifikation gem. § 306a Absatz 1 Nr. 1 StGB nach sich ziehen. Angesichts der hohen Strafandrohung in § 306a Absatz 1 StGB könnte dementgegen eine einschränkende Auslegung des Zerstörens durch Brandlegung naheliegen, welches keine mittelbaren Brandfolgen erfasst. Hiergegen spricht jedoch, dass Wesen und Grund der hohen Strafen im Rahmen der Brandstiftungsdelikte sind, dass eine Brandlegung durch den Täter häufig nicht kontrollierbar ist und gerade erhebliche mittelbare Folgen nach sich ziehen kann.
Allerdings genügt es für ein vollendetes Inbrandsetzen nach § 306 a Abs. 1 1. Alt. Brandstiftung gemischt genutzte gebäude. StGB, wenn in einem - wie hier - einheitlichen, teils gewerblich, teils zu Wohnzwecken genutzten Gebäude nur solche Gebäudeteile selbständig brennen, die für die gewerbliche Nutzung wesentlich sind, aber nicht auszuschließen ist, dass das Feuer auf Gebäudeteile übergreift, die für das Wohnen wesentlich sind (BGH, Beschl.
Auch langwierige ernsthafte Erkrankungen sollen darunterfallen, wobei die Abgrenzung in aller Regel schwierig ist. Was ist eine große Zahl von Menschen? In § 306b StGB führt es zu einer deutlichen Strafschärfung, wenn eine "große Zahl von Menschen" durch die Brandstiftung eine Gesundheitsschädigung erleidet. Dabei wird eine große Zahl in der Regel ab 20 Personen angenommen. Andere Überlegungen gehen dahin, die Gesundheitsschädigungen der Betroffenen zu betrachten oder auf die Größe des Gebäudes abzustellen. Dies wird jedoch überwiegend abgelehnt, da der Wortlaut der Vorschrift dafür keine Anhaltspunkte liefert. Wer kann Opfer einer Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c) sein? Auch Waldbrände können unter Brandstiftung fallen. § 306c StGB stellt ein Todesfolgedelikt dar, der Tod einer Person muss sich also direkt aus der Brandstiftung ergeben. Dabei sind sowohl die unmittelbaren Opfer der Brandstiftung (also die Personen, die sich bspw. im angezündeten Haus befanden) als auch Retter (Feuerwehrleute, hilfsbereite Nachbarn) erfasst.
1. Die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 StGB) im Fall II. der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen entschloss sich der Angeklagte, den hinter dem Wohngebäude Birkenweg 40 befindlichen Schuppen anzuzünden. Mit Feuerzeugbenzin und Grillanzündern entzündete er den Schuppen, so dass dessen Holzwand selbständig brannte. Es bestand die Gefahr, dass von dem Schuppen das Feuer letztlich auf das Wohngebäude übergriff. Damit ist nicht belegt, dass der Angeklagte ein Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient, in Brand gesetzt hat (§ 306a Abs. 1 StGB). Der Schuppen diente diesem Zweck nicht, sondern wurde als Lagerraum verwendet. Es lässt sich weder den Urteilsgründen noch den dort in Bezug genommenen Lichtbildern entnehmen, dass er mit dem Wohngebäude in einer solchen Weise verbunden war, dass von einem einheitlichen, mehreren Zwecken dienenden Gebäude ausgegangen werden kann, bei dem die die Tat qualifizierende Strafvorschrift schon eingreift, wenn der Täter allein den nicht zum Wohnen dienenden Teil niederbrennen will (vgl. Wolff in LK 12.