Die Unfassbaren – Now You See Me (OV-Sneak vom 01. 07. 2013 im Cinestar und Sneak vom 05. 2013 im Cineplex) vom 11 Jul 2013 in Cineplex Leipzig, Cinestar Leipzig, Sneak Preview Vier Magier überfallen eine französische Bank und führen kurz darauf die gesamte amerikanische Polizei (und eine Interpol-Agentin) an der Nase herum. Das klingt wie eine Kreuzung aus "Prestige" und "Ocean's Eleven" und riecht nach einer versuchten Entschuldigung von Seiten Louis Leterriers, der uns nach "Der unglaubliche Hulk" und "Kampf der Titanen" aber mal einen richtig guten Film schuldig ist. Die unfassbaren leipzig.de. Ob ihm dank des vorliegenden Films nun endlich für die vorgenannten beiden Zeitverschwendungen vergeben werden darf, das verrät unsere Filmkritik. weiterlesen
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Befürworter eines Ausschlusses des Zurückbehaltungsrechtes in solchen Fällen berufen sich auf den Tierschutzgedanken. Ein Haustier gehöre eben in seine angestammte Umgebung. Eine rein sachenrechtliche Betrachtungsweise des Tieres als Mitgeschöpf sei nicht mehr sachgerecht. Dies habe auch der Gesetzgeber in § 90 a BGB klargestellt: Satz 1, 2 Tiere sind keine Sache. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Nach anderer Ansicht ist ein genereller Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechtes in diesen Fällen nicht zulässig. Dies ergäbe sich aus § 90 a Satz 3 BGB: Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Professor Heinrichs schreibt im Palandt – dem zivilrechtlichen Standardkommentar – zu § 90 a BGB (Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Aufl., 2007, § 90 a Anm. Haustier – Herausgabeanspruch bei Trennung nichtehelicher Lebensgemeinschaft. 1): "Die Vorschrift beruht auf dem Gedanken, dass das Tier als Mitgeschöpf nicht der Sache gleichgestellt werden dürfe. Die vorgesehene entsprechende Anwendung der für Sachen geltenden Vorschriften bringt aber gegenüber der unmittelbaren Anwendbarkeit keinerlei Änderung.
Im Streit um eine französische Bulldogge entschied das zuständige Gericht, dass das Tierwohl nicht entscheidungserheblich ist, wenn einer der getrennt lebenden Partner nachweisen kann, dass er der alleinige Eigentümer des Hundes ist. Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2013 hatte sich ein Paar eine französische Bulldogge angeschafft. Nach ihrer Trennung im Jahr 2016 kümmerten sie sich weiter wechselseitig um den Hund, obwohl der Kläger zwischenzeitlich umgezogen war und seitdem mehr als 132 km entfernt wohnt. Voraussetzungen der Herausgabe eines in Pflege gegebenen Hundes - Martin Pfuff. Dabei stimmten sie die Übergabe des Hundes jeweils mehr oder weniger einvernehmlich ab. Dies änderte sich Ende 2017, als sich die Beklagte weigerte, den Hund an den Kläger zu übergeben. Dieser stellte daraufhin vor dem AG Koblenz einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Herausgabe der Bulldogge. Zur Begründung führte er aus, die Beklagte habe mitgeteilt, eher gebe sie den Hund an Dritte weiter, als dass der Kläger sie jemals wiederbekommen solle.
§1007 Abs. 3 Satz 2 i. 1000 BGB zu. Zwischenergebnis: Den Hund erhält Karl von Sabine nur Zug um Zug gegen Erstattung der Fütterungskosten. Ansprüche bezogen auf die Urkunde: Die Urkunde bei Rassehunden ist keine Urkunde i. S. d. §952 Abs. 2 BGB. Die Urkunde ist vielmehr Zubehör zum Hund i. §97 BGB. Somit ist die Urkunde nur mitverkauft, aber nicht mitübereignet. Rechtsfolge: Karl kann die Urkunde nicht von Sabine herausverlangen. 2. Ansprüche Karl gegen Renate Karl hat einen Anspruch aus §242 BGB gegen Renate auf Herausgabe der Urkunde. Renate ist dies auch nicht unmöglich, denn sie hat einen Anspruch gegen Sabine gem. §812 Abs. 1 Satz 1 1. BGB Ebenfalls hat Karl einen Anspruch gegen Renate auf Herausgabe des Hundes aus §688 BGB. Renate hat allerdings ein Zurückbehaltungsrecht gem. §§273 Abs. 2, 693 bis ihr alle Kosten aus der Verwahrung von Karl ersetzt wurden. Ansprüche auf Schadensersatz wegen unerlaubter Weitergabe des Hundes hat Karl gegen niemanden, da auch rechtmäßiges Alternativverhalten nur zur Herausgabe Zug um Zug gegen die Fütterungskosten berechtigt hätte (§§693, 304, 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB).
Das Amtsgericht Nürnberg hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen ein Hund an die ursprüngliche Eigentümerin zurückgegeben werden muss, welcher sich in Pflege bei einer anderen Person befunden hatte. Insbesondere war zu entscheiden, inwieweit die Herausgabe des Hundes von der Übernahme der angefallenen Kosten für Futter, Tierarztbehandlungen oder Medikamente abhängig gemacht werden kann. Die Klägerin ist Eigentümerin eines grau-/schwarzhaarigen Bearded Collie. Nachdem sie aufgrund einer Erkrankung für längere Zeit nicht in der Lage war, sich um den Hund zu kümmern, übernahm die Beklagte, welche das Tier gut kannte, diese Aufgabe und nahm den Hund mit zu sich. In der Folgezeit gab die Beklagte den Hund aber nicht mehr an die Klägerin heraus und behauptete, es sei mit dieser ausgemacht gewesen, dass das Tier bei ihr bleibe. Ferner habe sie für den Collie erhebliche Aufwendungen in Form von Tierarztkosten, Physiotherapie, Medikamenten oder Fellpflege sowie Futterkosten gehabt.