Öffentlicher Dienst Aktualisiert am 7. September 2021 von Jutta Schwerdle Like Like Love Haha Wow Sad Angry 17 1 In Deutschland regelt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) den Anspruch von Arbeitnehmer:innen auf bezahlten Urlaub. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst definiert ebenfalls den Urlaub für Beschäftigte im TVöD. Immer wieder gibt es Streitfragen beim Urlaubsanspruch, die zu Unsicherheiten bei Arbeitgeber:innen sowie Arbeitnehmer:innen führen und die Arbeitsgerichte beschäftigen. In diesem Beitrag werden vier gängige Fragestellungen ohne Anspruch auf Rechtsgültigkeit beantwortet. Sie haben das Recht auf Erholungsurlaub! TVöD Urlaub. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst definiert in Abschnitt IV drei verschiedene Arten von Urlaub: Erholungsurlaub, Zusatzurlaub und Sonderurlaub. Jede:r Beschäftigte hat demnach ein Recht auf Erholungsurlaub bei Fortzahlung des Entgelts. Bei fünf Arbeitstagen pro Woche beträgt der Urlaubsanspruch 30 Tage pro Kalenderjahr. Arbeiten Beschäftigte an weniger oder mehr als fünf Tagen pro Woche, wird der Urlaubsanspruch entsprechend angepasst.
Für jeden Arbeitnehmer stellt sich jedes Jahr erneut die Frage nach der Urlaubsplanung. Immerhin soll diese Zeit bei vielen in der Sonne, am Strand, beim Skifahren in den Bergen oder auch beim Wandern und insbesondere mit der Familie verbracht werden. Gerade für Familien mit schulpflichtigen Kindern stellt die Urlaubsplanung, insbesondere in den langen Sommerferien, immer wieder eine Herausforderung dar. Umso ärgerlicher ist es dann, wenn vom Arbeitgeber für diese Zeiten eine Urlaubssperre verhängt wird. Hier stellt sich dann die Frage, ob der Arbeitgeber eine Urlaubssperre verhängen kann. Und was ist, wenn dem Arbeitnehmer für diese Zeit eigentlich schon Urlaub bewilligt wurde? Grundsatz Grundsätzlich gilt, dass bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange entgegenstehen. Wann und wie lange ist eine Urlaubsperre erlaubt?. Das ergibt sich aus § 7 BUrlG. Damit der Arbeitgeber eine Urlaubssperre verhängen kann, müssen also dringende betriebliche Belange vorhanden sein.
Mitbestimmung Im vorliegenden Fall gab es eine Besonderheit: Die Urlaubssperre war mit dem Betriebsrat abgesprochen worden. Dies musste die Arbeitgeberin auch, denn gibt es einen Betriebsrat, ist die allgemeine Urlaubssperre mitbestimmungspflichtig, vgl. § 87 Absatz 1 Nr. 5 BetrVG. Das Gericht äußerte sich aber auch hierzu deutlich: Selbst wenn es in Absprache mit dem Betriebsrat eine Urlaubssperre gebe, müsse sich die Arbeitgeberin mit jeden einzelnen Urlaubsantrag auseinandersetzen. Corona-Pandemie: Arbeitsrechtliche Fragestellungen für A ... / 6.1.1 Urlaubssperre | TVöD Office Professional | Öffentlicher Dienst | Haufe. Der Arbeitgeber muss zwischen den Urlaubswünschen des Arbeitnehmers und den betrieblichen Belangen immer abwägen und diese einer Prüfung unterziehen. Praxishinweis: Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer man nicht, kann der Beschäftigte nicht einfach in Urlaub gehen, sondern muss vor dem Arbeitsgericht klagen. Diese Verfahren dauern in der Regel einige Monate, mitunter auch Jahre. Wenn der Urlaub schon bald ansteht, kann zusätzlich zu einer Klage noch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt werden.
Dazu sollte der Arbeitnehmer am besten einen Rechtsanwalt oder seinen gewerkschaftlichen Rechtsschutz beauftragen. Thema der Betriebsratsarbeit Auch der Betriebsrat sollte im Rahmen seiner Arbeit das Thema "Urlaub" nicht auf die leichte Schulter nehmen. Der Betriebsrat hat nach dem BetrVG ein Mitbestimmungsrecht beim Aufstellen der allgemeinen Urlaubsgrundsätze und hinsichtlich des Urlaubsplans (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG). Das Mitbestimmungsrecht umfasst: Vorgaben für die Verteilung des Urlaubs im Kalenderjahr, das Aufstellen von Auswahlkriterien, wenn mehrere Arbeitnehmerwünsche sich entgegenstehen, Vorgaben für Urlaubsvertretungen das Verfahren der Bewilligung selbst. Auch bei Urlaubssperren besteht ein Mitbestimmungsrecht. Urlaubssperre im öffentlichen dienst hotel. Man sollte jedoch prüfen, ob eine Urlaubssperre überhaupt Sinn macht. Denn die Sperre entbindet den Arbeitgeber nicht von der Pflicht, Urlaubsanträge zu prüfen, wie das ArbG Braunschweig hier deutlich macht. Sinnvoller ist es, einen ausgleichenden Konsens bei den Auswahlkriterien und der Planung selbst zu finden.
Denn wenn Sie eigenmächtig Ihren Urlaub nehmen, ohne dass dieser vom Betrieb genehmigt wurde, der riskiert eine Abmahnung oder im schlimmsten Fall auch eine Kündigung. Bereits genehmigter Urlaub darf aber nicht so ohne weiteres widerrufen werden. Hierfür müssten sehr akute Notfälle vorliegen, zum Beispiel, dass der Betrieb ohne Ihre Anwesenheit komplett zum Erliegen käme. Erreichbar oder gar abrufbar sein müssen Sie im Urlaub aber nicht. Wer arbeitet, der hat sich auch Erholung verdient. Nur selten ist da eine Urlaubssperre erlaubt. Urlaubssperre im öffentlichen dienst 7. Bils: pixabay/Alexas_Fotos Videotipp: Stressfrei in den Urlaub Lesen Sie hier, ob und wie Sie Urlaubstage ins neue Jahr mitnehmen können. Aktuell viel gesucht Aktuell viel gesucht
Der Erholungsurlaub ist abzugrenzen vom ● Zusatzurlaub (§ 27), ● Sonderurlaub nach § 28 (unbezahlter Urlaub TVöD) und von der ● Arbeitsbefreiung (§ 29). Die Absprache, Gewährung oder auch Versagung von Urlaub nach TVöD ist immer wieder Gegenstand von Diskussionen. Urlaubssperre im öffentlichen dienst week. Beispiele: Abschaffung von Halbtagsurlaub Krefeld: Mitarbeiter sollen für Betriebsausflug Urlaub nehmen Muss Urlaub in 1 Kalenderjahr genommen werden? Urlaubsplanung Urlaubszeitraum vom Arbeitgeber vorgegeben? Urlaub auf Abruf/Mitbestimmung Abwesenheitsnotiz in Outlook Urlaubssperre Noch während der Krankheit Urlaub beantragen? Teilzeit arbeiten Weiterbildung für neue Stelle im Resturlaub der alten
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