10. 2006 – 1 Ss 82/06 – juris; OLG Naumburg ZfSch 2005, 415). Ob dieser Rechtsprechung zuzustimmen ist, kann der Senat dahinstehen lassen. Bereits das OLG Naumburg (a. a. O. Angaben zu den wirtschaftlichen verhältnissen bedeutung des. sowie Beschluss vom 10. 11. 2004 – 1 Ss 264/04) hatte sie dahin modifiziert, dass es dann, wenn lediglich eine Regelgeldbuße nach dem Bußgeldkatalog von bis zu 500, 00 € verhängt wird und keine Anhaltspunkte für außergewöhnlich gute oder außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen vorhanden sind, keiner weiteren Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen bedarf. Dies hält der Senat – ohne dass es hier darauf ankäme - für sinnvoll, da nach § 17 Abs. 3 S. 2 OWiG den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen nur untergeordnete Bedeutung zukommt und auch das Regelsatzsystem letztlich diesen keine Bedeutung beimisst. Entscheidend ist, dass die oben genannte Rechtsprechung jedenfalls für solche Fälle zu konkretisieren ist, in denen der Betroffene, gegen den eine Regelgeldbuße verhängt wird, keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen macht.
auf die sich aus den allgemein zugänglichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes sowie der Statistischen Landesämter ergebenden Durchschnittseinkommen von Arbeitnehmern zurückgegriffen werden kann, sofern eine Erwerbstätigkeit des Angeklagten feststeht. Vor zu hohen Schätzungen kann der Angeklagte sich durch eine Offenlegung seiner Verhältnisse – spätestens in der Berufungsinstanz – schützen. Darüber hinaus konnte vor dem ersten Hauptverhandlungstermin nicht unbedingt davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte wie im Parallelverfahren keine Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen machen werde, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass das dortige Schweigen aus anderen Gesichtspunkten erfolgte. Bei seiner Entscheidung verkennt die Kammer nicht, dass es grundsätzliche Aufgabe des erkennenden Gerichts ist, sich Kenntnis vom Werdegang und den Lebensverhältnissen des Angeklagten zu verschaffen, da die Kenntnis dieser Umstände für eine an anerkannten Strafzwecken ausgerichtete Strafzumessung wesentlich ist (vgl. Was heißt " wirtschaftliche verhältnisse"? (Deutsch, Allgemeinwissen). BGHSt 16, 351 /353; BGH NStZ-RR 1998, 17 f. ).
Rz. 16 Angaben zu beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sind nur dann verwertbar, wenn sie prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind; das ist vor allem bei Abwesenheitsverfahren von praktischer Bedeutung. Angaben zu den wirtschaftlichen verhältnissen bedeutung emojis. Auch hier gibt das Hauptverhandlungsprotokoll Auskunft darüber, ob die Verwertung ordnungsgemäß erfolgt ist (OLG Hamm zfs 2012, 171). Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Deutsches Anwalt Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.
nach § 3 Abs. 4a BKatV verdoppelten) Regelgeldbuße seien jenseits der Geringfügigkeitsschwelle von 250, – € in den Urteilsgründen grundsätzlich Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen erforderlich 13, wird hieran nicht festgehalten. Denn es würde dem Regel-Ausnahme-System der Bußgeldkatalogverordnung zuwiderlaufen, allein deshalb, weil das Tatgericht die Regelgeldbuße wegen festgestellter straßenverkehrsrechtlicher Vorbelastungen (angemessen) erhöht hat, auch hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen eine tatrichterliche Aufklärung zu verlangen. Angaben zu den wirtschaftlichen verhältnissen bedeutung youtube. Die wegen der persönlichen Schuld des Wiederholungstäters erfolgende Erhöhung der Regelgeldbuße berührt die Frage, ob das Bußgeld unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen ist, in keiner Weise. Im Falle einer maßvollen Erhöhung der Regelgeldbuße besteht ferner auch kein Anlass, an der – ohne die Erhöhung bei fehlenden Angaben des Betroffenen nicht in Frage stehenden – Leistungsfähigkeit des Betroffenen zu zweifeln.
[2] Rz. 40 Die Beispielfälle, die in der Literatur für die Angabepflichten gemäß § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB angeführt werden, zeigen, dass es sich dabei meistens um Ausnahmesituationen handeln dürfte: [3] Die im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinne stammen zum großen Teil aus Betriebsstätten in Ländern mit hoher Inflationsrate. Im Anhang ist hier auf die Qualifikation der betreffenden Gewinne als Scheingewinne hinzuweisen. [4] Es bestehen erhebliche, im Abschluss quantitativ nicht erfassbare Risiken, z. B. aufgrund größerer wirtschaftlicher Aktivitäten des Unternehmens in politisch instabilen Regionen. Im Anhang müssen derartige Risiken genannt werden. Das ausgewiesene Jahresergebnis spiegelt den wirtschaftlichen Erfolg der betrieblichen Aktivitäten im Geschäftsjahr nur verzerrt wider, weil der Bestand an unfertigen Erzeugnissen erheblich schwankt, insbesondere bei langfristiger Fertigung und nicht gegebenen Möglichkeiten einer Teilgewinnrealisierung. Anhang nach HGB / 2 Allgemeine Angaben im Anhang | Haufe Finance Office Premium | Finance | Haufe. [5] In dieser Lage sind ergänzende Angaben im Anhang notwendig.
von, veröffentlicht am 18. 08. 2013 Das reichte im Falle des OLG Hamm, Beschl. v. 13. 6. 13 - 1 RBs 72/13. Bekanntlich geht die Rechtsprechungd er OLGe im Großen und Ganzen davon aus, dass bei mehr als 250 Euro Geldbuße der Bußgeldrichter etwas zu den wirtschaftlichen Verhältnissen darstellen muss. Die Rechtsprechung ist an der Stelle aber sehr uneinheitlich: Auch der Rechtsfolgenausspruch hält – mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe - rechtlicher Überprüfung stand. a) Nach herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung sind die Sanktionszumessungserwägungen materiell-rechtlich unvollständig, wenn das Urteil bei einer nicht nur geringfügigen Ordnungswidrigkeit keine Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen trifft. Die Grenze der Geringfügigkeit wird bei 250 Euro angesetzt (KG Berlin, Beschl. 17. Wirtschaftliche Verhältnisse? - Generelle Themen - frag-einen-anwalt.de. 02. 2012 - 3 Ws (B) 52/12 – juris; OLG Bremen NZV 2010, 42; OLG Celle NJW 2008, 3079; OLG Köln ZfSch 2006, 116; OLG Schleswig NZV 2011, 410; vgl. auch OLG Hamm ZfSch 2012, 171; OLG Karlsruhe, Beschl.
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