Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz h t t p: / / l a n d e s r e c h t. r l p. d e / j p o r t a l / p o r t a l / t / o n i / p a g e / b s r l p p r o d. p s m l? d o c. h l = 1 & d o c. i d = j l r - H S c h u l G R P 2 0 2 0 p I V Z & d o c u m e n t n u m b e r = 2 & n u m b e r o f r e s u l t s = 1 6 5 & d o c t y p = N o r m & s h o w d o c c a s e = 1 & d o c. p a r t = X & p a r a m f r o m H L = t r u e # f o c u s p o i n t [ Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz Link defekt? Bitte melden! Hochschulgesetz rheinland pfalz. ] Dieses Gesetz gilt für die Universitäten und Fachhochschulen (Hochschulen) des Landes und für die Führung von Hochschulgraden. Es gilt ferner nach Maßgabe der §§ 117 bis 121 für die Hochschulen in freier Trägerschaft; die §§ 3 bis 5 sowie 10 und 11 finden Anwendung. Fach, Sachgebiet Hochschule _Hochschulwesen allgemein Hochschulrecht Schlagwörter Rheinland-Pfalz, Bildungsrecht, Fachhochschule, Hochschulgesetz, Hochschulrecht, Universität, Bildungsbereich Hochschule Ressourcenkategorie Gesetz/Verordnung/Konvention/Vertrag Angaben zum Autor der Ressource / Kontaktmöglichkeit Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur des Landes Rheinland-Pfalz Erstellt am 31.
Darunter waren auch die Abschaffung der unbegründeten Anwesenheitspflicht sowie jüngst die Verlängerung der Regelstudienzeit aufgrund der Corona-Pandemie. "Dass dies jetzt kommt, begrüßen wir", so Johannes Maurer, Referent für Hochschulpolitik des AStA. Vor allem die Abschaffung von Anwesenheitspflichten in Seminaren sei eine jahrelange Forderung der Studierenden gewesen. Daneben begrüße der AStA grundsätzlich die Experimentierklausel aus § 7 Abs. 7 des Hoschulgesetzes. Die geforderte Erweiterung von Mitbestimmungsrechten der Studierenden konnte vom Gesetzgeber darin zwar nicht berücksichtigt werden, jedoch werde sich der AStA insbesondere für "die Schaffung des Amtes eines studentischen Präsidiumsmitgliedes" einsetzen, um im Präsidium eine studentische Perspektive einzubringen. Hochschulgesetze - Deutscher Hochschulverband. Die Experimentierklausel sieht daneben u. auch vor, dass Amtszeiten von Studierendenvertretungen und nötige Mehrheiten für die Beschlussfassung vorübergehend verändert werden können. Dies müsse allerdings "zur Erprobung neuer Hochschulstrukturen", "zur Verbesserung der Entscheidungsfähigkeit" und "zur Beschleunigung von Entscheidungsprozessen" beitragen.
Die Regelstudienzeiterhöhung dürfte besonders für BAföG-Bezieher:innen eine Erleichterung darstellen, denn der Bezug von BAföG-Leistungen ist nur innerhalb der Regelstudienzeit möglich. "Die Festlegung der Regelstudienzeit liegt in Rheinland-Pfalz grundsätzlich bei den Hochschulen", so das Wissenschaftsministerium. Hochschulzugang. Mit der Zustimmung des Ministeriums seien in "Ausnahmefällen abweichende Regelungen" jedoch zulässig. Auch die Anwesenheitspflicht in Seminaren wurde teilweise abgeschafft. Dies hatte der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA) der JGU Mainz "nach vielen Gesprächen" mit dem Wissenschaftsministerium und "den demokratischen Landtagsfraktionen" durchsetzen können. Die Anwesenheitspflicht gilt dennoch laut § 26, Absatz 2 des neuen Hochschulgesetzes "insbesondere bei Exkursionen, Praktika, praktischen Übungen und Laborübungen". AStA lobt Flexibilität und Mitspracherecht für Studierende Der AStA der JGU hat bereits seit 2019 Änderungsvorschläge für das Hochschulgesetz eingebracht.
Die neue Fassung des Hochschulgesetzes erhöht u. a. die Regelstudienzeit im Corona-Semester sowie die Hochschulautonomie und intensiviert Gleichstellungsbemühungen. Der Gesetzesentwurf der Landesregierung für das neue Hochschulgesetz wurde am 16. September 2020 vom rheinland-pfälzischen Landtag beschlossen. Die neue Fassung widme sich vor allem zukunftsorientierten Themen, teilte Wissenschaftsminister Konrad Wolf mit. Laut dem Gesetz sollen die Rahmenbedingungen für Hochschulen als "Rückgrat einer zukunftsfähigen Gesellschaft" grundlegend weiterentwickelt werden. Erstes Landesgesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes | Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag Rheinland-Pfalz. Dazu zähle zunächst die gestärkte Eigenverantwortung der Hochschulen und die damit verbundene Autonomie, die durch eine Entbürokratisierung und ein wählbares "kollegiales Präsidium" herbeigeführt werden soll. Zudem wurde ein Anspruch auf Studienberatung sowie eine "Analogie zu Frühstudierenden" für Auszubildende verabschiedet, die "parallel zu ihrer Berufsausbildung erste Kompetenzen an der Hochschule" erwerben können. Daneben sollen Zweitstudiengebühren, die eigentlich bei Aufnahme eines zweiten Studiums anfallen würden, für Menschen mit Behinderung aufgehoben werden.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf verfolgen wir das Ziel, Türen zu öffnen und Chancengerechtigkeit für alle zu schaffen. Minister Prof. Dr. Konrad Wolf stellte zusammen mit dem Vorsitzenden der Landeshochschulpräsidenten- konferenz Prof. Michael Jäckel und seinem Stellvertreter Prof. Kristian Bosselmann-Cyran den Gesetzesentwurf der Öffentlichkeit vor. Hochschulgesetz rheinland pfalz e. "Mit der Novelle des Hochschulgesetzes werden mehrere Ziele verfolgt: Regelungsbedarfe der Vergangenheit werden nachgeholt, neue Formen der Beteiligung setzen den Rahmen für zukünftige Leitungs- und Gremienaufgaben, Mitwirkungsoptionen werden erweitert, Zuständigkeiten auch dezentral zugeordnet (z. B. Berufungsrecht), das Ziel der Gleichstellung bleibt ein zentrales Element. Die Praxis wird letztlich zeigen, wie das Gesamtwerk den Alltag der Hochschulen verändert. Das neue Gesetz erweitert das Aufgabenfeld der Hochschulen. Es spiegelt die gewachsenen Anforderungen an diese Institution. Diesen Herausforderungen werden und müssen wir uns stellen.
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