Ist dagegen – wie im vorliegenden Fall – auszuschließen, dass der Betroffene eine Behandlung ohne Zwang vornehmen lassen wird, ist die Genehmigung der Unterbringung zur Durchführung der Heilbehandlung nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme im Sinne des § 1906 Abs. 3 BGB (seit 22. Juli 2017 § 1906 a Abs. 1 Satz 1 BGB) vorliegen und diese nach § 1906 Abs. 3a BGB (seit 22. 2 BGB) rechtswirksam genehmigt wird. Denn nur dann besteht für die eine Freiheitsentziehung rechtfertigende Heilbehandlung auch gegen den Willen des Betroffenen eine rechtliche Grundlage. Gemessen hieran konnte die geschlossene Unterbringung der Betroffenen nicht auf § 1906 Abs. 2 BGB gestützt werden. An dieser rechtlichen Grundlage für die Behandlung gegen den natürlichen Willen des Betroffenen fehlt es hier schon deshalb, weil die Genehmigung der Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme gegen § 329 Abs. Unterbringung in ein Pflegeheim gegen den Willen - Forum Betreuung. 1 Satz 2 FamFG verstößt. Nach dieser Vorschrift darf die Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten, wenn sie nicht vorher verlängert wird.
Daraus folge im Umkehrschluss, dass bei einer kürzeren Unterbringungsdauer auch der behandelnde Arzt zum Sachverständigen bestellt werden kann. Da gegen die vorgenannten Erfordernisse vorliegend verstoßen worden sei, sei die Betroffene durch die Genehmigung der Unterbringungsmaßnahme in ihrem Freiheitsgrundrecht und in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden. Heimunterbringung gegen den willen des betroffenen in 2020. Die gerichtliche Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme bedeute stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff. Daher habe die Betroffene auch ein entsprechendes Feststellungsinteresse. Relevanz für die Praxis Im Rahmen befristeter Unterbringungsmaßnahmen ist es oftmals geboten, die bereits behandelnden Ärzte als Gutachter heranzuziehen, da diese praktisch nah am Betroffenen arbeiten und entsprechend schnell und umfassend explorieren können. Das darf jedoch nicht dazu führen, dass die Begutachtung einzig auf bereits vorhandene Erkenntnisse des Arztes gestützt wird. Der Betreuungssenat stellt klar, dass sich dieser Rechtssatz aus zwei Umständen gleichermaßen herleitet: Zum einen erfordert das Gesetz eine Begutachtung aus der Rolle des Sachverständigen heraus.
Wenn ein Beschluss des Betreuungsgerichts, der die geschlossene Unterbringung gegen den Willen eines Betroffenen zum Inhalt hat, lediglich durch Aufgabe zur Post gegenüber dem Betroffenen bekannt gegeben wird, wird die Beschwerdefrist gegen diesen Beschluss nicht in Gang gesetzt. Die Genehmigung muss dem Betroffenen förmlich zugestellt werden. Dies hat der BGH mit Beschluss v. 16. 06. 2021 (XII ZB 358/20) entschieden. Bei einer Unterbringungsgenehmigung handelt es sich um einen anfechtbaren Beschluss. Nach § 41 Abs. 1 S. 2 FamFG ist ein anfechtbarer Beschluss demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht. Die Unterbringungsgenehmigung ist persönlich (und unter Ausschluss der Ersatzzustellung an den Betreuer) an den Betroffenen zuzustellen. Das Unterbleiben der nach § 41 Abs. 2 FamFG erforderlichen förmlichen Zustellung führt zur Unwirksamkeit der Bekanntgabe, weshalb in der Folge die einmonatige Beschwerdefrist nicht in Gang gesetzt wird. Heimunterbringung gegen den willen des betroffenen volkswirtschaften nach sich. Eine Heilung der fehlerhaften Zustellung käme nur dann in Betracht, wenn das Gericht einen Zustellungswillen gehabt hätte, d. h. die formgerechte Zustellung hätte vom Gericht wenigstens angestrebt werden müssen.
Gesetzliche Voraussetzung medizinischer Zwangsbehandlung In NRW regelt § 17a Abs. 2 MRVG die medizinische Behandlung gegen den natürlichen Willen des Betroffenen zur Erreichung der Entlassfähigkeit. Der Zwangsbehandlung ist dabei der mit dem nötigen Zeitaufwand unternommene Versuch voraus zu gehen, die Zustimmung des Betroffenen zu erreichen, § 17a Abs. 2 Nr. Unterbringungsverfahren | Das ist zu beachten, wenn der behandelnde Arzt als Gutachter tätig wird. 2 MRVG. Dies unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei den Behandlungen nach § 17a Abs. 2 MRVG regelmäßig mehr Zeit für die Erreichung der Zustimmung vorhanden ist als bei Akutsituationen nach § 17a Abs. 1 MRVG (vgl. LT-Drucks. 16/13470, S. 351).
Der Verfahrensablauf ist im Gesetz in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt. Zuständig für das Unterbringungsverfahren ist das Betreuungsgericht, welches bereits mit dem Betreuungsverfahren betraut war bzw. ist, oder, wenn kein Betreuungsverfahren anhängig ist, das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene zuletzt gelebt hat bzw. wo die Unterbringung von Nöten ist. Unterbringung – die Vertretung meiner Rechte im Unterbringungsverfahren. Prinzipiell kann eine Unterbringung nur durch den zuständigen Betreuer oder einen festgelegten Bevollmächtigten beantragt werden, es sei den "Gefahr ist im Verzug" und eine Behörde muss handeln. Ein Tätigwerden "von Amts wegen" ist nicht vorgesehen. Grundsätzlich setzt die Unterbringung einen richterlichen Beschluss voraus. Sollte "Gefahr im Verzug" bestehen, kann dieser richterliche Beschluss nachgeholt werden und die zuständige Behörde vollzieht die Unterbringung sofort. Voraussetzungen für die Unterbringung sind: eine geistige oder seelische Krankheit, Behinderung oder Störung von erheblichem Ausmaß bei der unterzubringenden Person, eine von dem Betroffenen ausgehende Gefahr auf Grund seiner Erkrankung für sein Leben oder seine Gesundheit oder für Rechtsgüter Dritter; diese Gefahr ist nicht anders abzuwenden als durch eine Unterbringung, eine Unterbringung gegen den Willen des Kranken, auch schon in dem Fall, wenn keine rechtswirksame Einwilligung vorliegt.
Dagegen hat die Betroffene Rechtsbeschwerde zum BGH erhoben. Was sagt der BGH? Der BGH hat der Betroffenen Recht gegeben und die Beschlüsse des AG Aschersleben und des LG Magdeburg aufgehoben und die Angelegenheit an das Landgericht zurückverwiesen zur erneuten Entscheidung. Gescheitert ist das Amtsgericht schon an den Formalien. Heimunterbringung gegen den willen des betroffenen berichteten wohl zu. Die Ernennung des Sachverständigen muss der Betroffenen zumindest formlos mitgeteilt werden, damit sie gegebenenfalls von ihrem Ablehnungsrecht Gebrauch machen kann. Das hat das AG Aschersleben unterlassen, weshalb allein deshalb der Beschluss aufzuheben war. Aber auch in der Sache selbst hat der BGH Fehler erkannt.
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