Sie sehen dann eine neue Seite. Mit vielen Infos über das Thema. Auf der rechten Seite bei jedem Thema: Sie sehen einen Kasten. Graue Wörter sind in dem Kasten. Das sind noch mehr Infos über das Thema. Sie können auf die Wörter klicken. Und noch mehr Infos lesen. Thema 1: Startseite Sie klicken auf Startseite. Sie kommen dann immer auf die Start-Seite von Das ist die erste Seite von der Internet-Seite. Sie sehen dort immer ein großes Bild. Die Sachen im Bild findet die BZgA im Moment sehr wichtig. Das Bild verändert sich nach einer bestimmten Zeit. Sie können das Bild auch selbst verändern: Wenn Sie die Maus auf einen anderen Text neben dem Bild bewegen. Sie können auf den Text im Bild klicken. Oder neben dem Bild. Sie bekommen dann mehr Infos. Über die Hygiene: Wenn Sie krank sind. Oder Sie können einen Film anschauen. Thema 2: Hygienetipps Sie klicken auf Hygienetipps. Sie sehen dann: Tipps für die Hygiene. § 43 IfSG - Einzelnorm. Sie können lesen: Warum schützt Hände-Waschen vor ansteckenden Krankheiten? Es gibt auch Infos über: Die Hygiene zu Hause.
Voraussetzungen Die Bescheinigung kann jedermann auf Antrag erhalten. Das Gesundheitsamt stellt die Bescheinigung aber nicht aus, solange bei einer Person Anhaltspunkte für eine in § 42 Absatz 1 IfSG genannte Krankheit bestehen. Hinweise Auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten, müssen an einer Belehrung teilnehmen. § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Weiterführende Informationen erteilt das für den Wohnort zuständige Gesundheitsamt. Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz - Bescheinigung am Standort Gesundheitsamt - Lebensmittelpersonalhygiene - Service Berlin - Berlin.de. Für die Belehrung müssen Sie einen Termin bei Ihrem Gesundheitsamt vereinbaren. Nach der Belehrung müssen Sie schriftlich erklären, dass Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Danach erhalten Sie die Bescheinigung über die Teilnahme. Wenn der Verdacht besteht, dass Sie die Bescheinigung nicht erhalten können, beispielsweise bei einer Krankheit, die durch Lebensmittel übertragen werden kann, erhalten Sie die Bescheinigung erst, wenn ein Arzt oder eine Ärztin den Krankheitsverdacht aufgrund einer Untersuchung ausgeschlossen hat.
Und die Hygiene: Wenn Sie krank sind. Zum Beispiel Wie geht richtig husten? Und niesen. Damit Sie keinen anderen Menschen anstecken. Thema 3: Infektionskrankheiten Sie klicken auf Infektionskrankheiten. Sie sehen dann: Infos über Infektions-Krankheiten. Das heißt: Krankheiten durch Erreger. Man nennt diese Krankheiten auch: Infektion. So spricht man das: in fek tzjon. Ein Krankheits-Bild ist zum Beispiel: Die Magen-Darm-Infektion. Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz. | Bundesstadt Bonn. Es gibt auch Tipps über: Was müssen Sie beachten: Wenn Sie krank sind. Thema 4: Erregersteckbriefe Sie klicken auf Erregersteckbriefe. Sie können dann viele Erreger-Steckbriefe sehen. Die Steck-Briefe sind Listen mit Infos. Sie sehen alle Erreger auf der rechten Seite. Sie können Infos über diese Erreger lesen. Zum Beispiel: Über das Masern-Virus. Sie können zum Beispiel lesen: Wie macht der Erreger Ihren Körper krank? Und wie können Sie sich schützen? Sie können die Infos auch auf Ihrem Computer speichern. Und ausdrucken. Die Infos sind in 6 verschiedenen Sprachen.
5 Minuten vorher)! Antragstellerinnen und Antragsteller ohne ausreichende Deutschkenntnisse kommen bitte mit einer/einem Dolmetscher:in oder Freund:in o. ä.. Nicht volljährige Antragstellerinnen und Antragsteller benötigen die unterschriebene Einverständniserklärung eines/r Erziehungsberechtigten. Zahlungsmöglichkeiten Am Standort kann nur mit girocard (mit PIN) (ehemals EC Karte) bezahlt werden. (keine Barzahlung) Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz - Bescheinigung Bestimmte ansteckende Krankheiten und Krankheitserreger können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Das Infektionsschutzgesetz sieht daher Regelungen vor, die das Risiko dieses Übertragungsweges minimieren sollen. Wenn Sie im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder in der Gastronomie tätig werden wollen, benötigen Sie eine Bescheinigung. Die Bescheinigung ist nur dann lebenslang gültig, wenn Sie innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt der Erstbelehrung ihre Tätigkeit bei Ihrem Arbeitgeber aufgenommen haben.
Herzlich willkommen! Sie sind auf der Internet-Seite Die Internet-Seite ist von der Bundes-Zentrale für gesundheitliche Aufklärung. Hier gibt es: Infos über den Schutz vor ansteckenden Krankheiten. Zum Beispiel: durch Händewaschen. Hier gibt es Infos in Leichter Sprache über die Internet-Seite Die Bundes-Zentrale für gesundheitliche Aufklärung Die Gesundheit ist für alle Menschen wichtig. Sie können viel machen: Damit Sie gesund bleiben. Viele Ämter helfen in Deutschland. Auch die Bundes-Zentrale für gesundheitliche Aufklärung. Das kurze Wort dafür ist: BZgA. So spricht man das: bee zett gee a. Gesundheitliche Aufklärung ist schwere Sprache. Das heißt in Leichter Sprache: Infos über die Gesundheit. Und was Sie für Ihre Gesundheit machen können. Infos über den Schutz vor ansteckenden Krankheiten Die BZgA zeigt Ihnen auf dieser Seite: Wie schützt man sich mit Sauberkeit vor ansteckenden Krankheiten. Zum Beispiel vor der Grippe. Oder Magen-Darm-Virus. Ansteckende Krankheit heißt: Menschen können die Krankheiten an andere Menschen weiter-geben.
Informationsmaterial der drei in Berlin zuständigen Beratungsstellen finden Sie unter folgenden Links: Gesundheitsamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin Gesundheitsamt Lichtenberg von Berlin Gesundheitsamt Mitte von Berlin
(neue Fassung = n. ) § 649 BGB n. - Kündigungsrecht des Bestellers ab 1. 2009 1Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. 3. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Was hat sich nicht geändert? Nicht geändert hat sich also das Recht des Bestellers, jederzeit den Vertrag kündigen zu können. Dies wird damit begründet, dass Werkverträge meist auf das Eigentum des Bestellers oder Auftraggebers einwirken. Kommentierung zu § 651 BGB –(weggefallen)– im frei verfügbaren Gesetzeskommentar zum BGB. Diese Sichtweise zielt v. a. auf die Werkverträge in der Baubranche. Weiter wird angeführt, dass der Unternehmer selbst kein Interesse an der Fertigstellung des Werks, sondern nur am Erhalt seines Werklohns hat. Auch dies mag in der Baubranche zutreffen, doch Softwareentwicklern ist oft daran gelegen, dass das Programm oder die Programmierung funktioniert. Als Ausgleich erhält der Unternehmer einen Anspruch auf Ersatz der entgangenen Vergütung.
(1) 1 Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. 649 bgb alte fassung und. 2 Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. 3 Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. (2) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in den §§ 633, 634 bestimmten Ansprüche nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.
20. Die §§ 648 und 648a werden aufgehoben. § 649 wird § 648. 22. Nach § 648 wird folgender § 648a eingefügt:... wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen. " 23. § 650 wird § 649. 24. § 651 wird § 650 und in Satz 3 wird die Angabe "649 und 650"... Link zu dieser Seite: