Auch im Jahr 2017 verschickt die Kanzlei Hämmerling von Leitner Scharfenberg Rechtsanwälte in Partnerschaft aus Hamburg und Berlin weiterhin Abmahnungen wegen des Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz (UrhG) an Nutzer der Plattform eBay im Namen des Herrn Ralph Schneider, Mathias – Brüggen – Str. 80, 50827 Köln. Die Abgemahnten sollen Lichtbilder des Herrn Ralph Schneider verwendet haben. Der Urheber der Lichtbilder sei Ralph Schneider. Durch die unberechtigte Verwendung Lichtbilder hätten die Abgemahnten gegen das Urheberrecht verstoßen. Die Kanzlei Hämmerling von Leitner Scharfenberg Rechtsanwälte in Partnerschaft legt dem Abmahn-Schreiben auch den Entwurf einer vorgefertigten Unterlassungserklärung bei. Das widerrechtliche Kopieren eines Fotos von einer anderen Webseite oder aus einem anderem Profil stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, für welche der Urheber (Fotograf) die Rechte aus § 97 UrhG geltend machen kann und darf. Daneben fordert die Kanzlei Hämmerling von Leitner Scharfenberg Rechtsanwälte in Partnerschaft für Herrn Ralph Schneider 450, 00 € Schadensersatz je Foto, bei 2 abgemahnten Bildern somit 900, 00 €, nach Maßgabe der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM), sowie Rechtsanwaltsgebühren für sie selbst in Höhe von 546, 50 € aus einem Gegenstandswert in Höhe von 6.
10:39 Uhr Das Amtsgericht Charlottenburg hat mit Urteil vom 25. 09. 2017 eine Klage der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte, die diese im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH erhoben hatte, abgewiesen (Az. 213 C 90/17). ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~ Hämmerling von Leitner-Scharfenberg Rechtsanwälte in Partnerschaft Hohenzollerndamm 196 | 10717 Berlin +49(0)30 206 494 05 | +49(0)30 206 494 06 | Bericht auf Wolters Kluwer Deutschland GmbH Sitz der Gesellschaft Luxemburger Straße 449 50939 Köln Link: Dabei hat das Gericht entschieden, dass es für eine Verteidigung wegen der Vorwürfe genügt, wenn der Internetanschlussinhaber vorträgt, dass weitere Familienmitglieder den Internetanschluss nutzen. Damit sei die Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers bereits erschüttert. Insbesondere seien dem Anschlussinhaber weitere Nachforschungspflichten in familiären Konstellationen nicht zumutbar. Dies ergäbe sich aus dem grundrechtlichen Schutz des familiären Verhältnisses. In dem Fall hatten auf den Internetanschluss zum Tatzeitpunkt der Ehegatte der Beklagten sowie deren Sohn Zugriff auf den Internetanschluss der Beklagten.
Hämmerling · von Leitner-Scharfenberg Rechtsanwälte in Partnerschaft * Hamburg; Änderung zu Nr. *: hinsichtlich des Namens; Partner: von Leitner-Scharfenberg, Katharina Sylwanna, **. *. *, Berlin, Rechtsanwältin 2014-03-26 New incorporation PR * B: SCHARFENBERG · HÄMMERLING Rechtsanwälte in Partnerschaft, Berlin (Hohenzollerndamm *, * Berlin). Name: SCHARFENBERG · HÄMMERLING Rechtsanwälte in Partnerschaft; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Gegenstand: Die gemeinschaftliche anwaltliche Berufsausübung. Vertretungsregelung: Die Partnerschaft wird von zwei Partnern gemeinschaftlich vertreten. Partner: *. Hämmerling, Lars, **. *, Hamburg, Rechtsanwalt; Partner: *. Scharfenberg, Katharina, **. *, Berlin, Rechtsanwältin; Rechtsform: Partnerschaft Sign up to a plan to see the full content View All Announcements Country Germany Court DE/BERLIN (CHARLOTTENBURG) Incorporated 2014-03-25 Type of Business Partnerschaftsgesellschaft Share Capital Age Of Company 8 years 0-2 3-5 6-20 21-50 51+ years Company Description Hämmerling von Leitner-Scharfenberg Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB Hämmerling von Leitner-Scharfenberg Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB is a Partnerschaftsgesellschaft registered in Germany with the Company reg no PR908 BERLIN (CHARLOTTENBURG).
2016 – I ZR 154/15). " Die Beklagte ist in dem Verfahren nach Ansicht des Amtsgericht Charlottenburg ihrer sekundären Darlegungslast in vollem Umfang nachgekommen. Sie hat dargelegt, dass sowohl ihr Ehemann als auch der Sohn zu diesem Zeitpunkt Zugang zum Internetanschluss hatten und diesen selbstständig genutzt haben. Dass die Beklagte diese befragt hat und daraufhin diese Personen angaben, mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt nichts anfangen zu können, rechtfertigt keine andere Bewertung. Denn trotz dieser Angabe bleiben diese Personen mögliche Täter der Urheberrechtsverletzung und ist die Vermutungswirkung mit diesem Vortrag entkräftet. Weiterer Vortrag ist der Beklagten nicht zuzumuten. Denn aufgrund der familiären Stellung der weiteren Internetnutzer zu der Beklagten wirkt zu ihren Gunsten der grundrechtliche Schutz der Familie ( Art. 7 EU Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG). Dieser verbietet aber die Annahme weitergehender Nachforschungs- und Mitteilungspflichten. Insbesondere ist dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses nicht zumutbar, die Internetnutzung seiner Familienmitglieder zu dokumentieren.
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