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Rz. 55 Vor der Erhebung der Duldungsklage ist der Grundstückseigentümer unbedingt zur Begleichung und/oder Errichtung einer vollstreckbaren Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aufzufordern. Ist dies unterblieben und erkennt der Beklagte sofort an ( § 93 ZPO), hat der Beklagte (Grundstückseigentümer) keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben (OLG München, Rpfleger 1984, 325). 56 An das Amtsgericht Klage im Urkundsprozess (Klagerubrum) wegen Duldung der Zwangsvollstreckung Streitwert:... Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und werde beantragen: Der Beklagte wird verurteilt, wegen der in Abt. III Nr.... des Grundbuchs vom..., Bd...., Bl...., eingetragenen Zwangssicherungshypothek zu EUR... nebst... % Zinsen hieraus seit... sowie wegen der Kosten der Zwangsvollstreckung in Höhe von EUR... die Zwangsvollstreckung in das Grundstück der Gemarkung..., FIStNr...., eingetragen im Grundbuch von..., Bd...., Bl...., zu dulden. Begründung Zugunsten des Klägers ist an dem bezeichneten Grundstück des Beklagten in Abteilung III Nr.... eine Zwangssicherungshypothek eingetragen (Beweis: beglaubigter Grundbuchauszug; Vollzugsmitteilung des Grundbuchamts über die Eintragung der Zwangssicherungshypothek).
Anschließend ist im Verfahren nach § 890 ZPO die Zuwiderhandlung gegen die Duldungs- oder Unterlassungsverpflichtung durch den Schuldner festzustellen. Im nächsten Schritt ist das Ordnungsmittel durch das zuständige Gericht festzusetzen. Letztlich ist das festgesetzte Ordnungsmittel zu vollstrecken. Rz. 4 Als problematisch erweisen sich dabei die Fälle, in denen es nach der Androhung des Ordnungsmittels zu einer Zuwiderhandlung des Schuldners kommt, sich der Vollstreckungstitel – aus welchen Gründen auch immer – aber im weiteren zeitlichen Verlauf, d. h. vor der Festsetzung des Ordnungsmittels oder nach der Festsetzung, rückwirkend oder für die Zukunft erledigt. Besondere Vorsicht des Gläubigers ist auch dann geboten, wenn sich die Unterlassungs- oder Duldungsverpflichtung in einem Prozessvergleich befindet. 5 Die nachfolgenden Ausführungen sollen den gewöhnlichen Gang der Vollstreckung aus Titeln zur Durchsetzung einer Verpflichtung zur Duldung oder Unterlassung einer Handlung in ihren rechtlichen Grundlagen beschreiben, die dabei auftretenden Probleme benennen und praxisgerechte Lösungsmöglichkeiten aufzeigen.
Anspruchsgegner = Eigentümer Zunächst setzt der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung voraus, dass der Anspruchsgegner Eigentümer des Grundstücks ist. 2. Anspruchsteller = Inhaber der Grundschuld Weiterhin verlangt der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung, dass der Anspruchssteller Inhaber der Grundschuld ist. 3. Fälligkeit Ferner fordert der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung, dass die Grundschuld auch fällig ist. II. Anspruch nicht erloschen Darüber hinaus dürfte der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach den §§ 1192 I, 1147 BGB nicht erloschen sein. Hier sind nur Einwendungen aus dem Grundschuldverhältnis zu prüfen, da die Grundschuld – anders als die Hypothek - abstrakt von der Forderung ist. Wenn die Forderung erloschen ist, führt dies somit nicht zum Erlöschen der Grundschuld. Der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung könnte danach beispielsweise erloschen sein, wenn der Inhaber der Grundschuld auf diese verzichtet. III. Anspruch durchsetzbar Zuletzt müsste der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung auch durchsetzbar sein.
Er hat dann einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung gegen den Eigentümer aus §§ 1192, 1147 BGB). Wer Schulden eingeht, muss diese auch bezahlen. Der Schuldner haftet mit seinem gesamten Vermögen für seine Verbindlichkeiten. Die kreditgebende Bank lässt sich zusätzlich eine weitere Sicherheit geben, indem sie sich eine Grundschuld auf das Grundstück ins Grundbuch eintragen lässt. Damit kann die Bank sehr viel einfacher auf die Immobilie zugreifen als andere Gläubiger. Denn das Grundstück wird damit zu einem Pfand. Zahlt der Kreditnehmer seine Schulden nicht, kann die Bank aufgrund der Grundschuld die Zwangsvollstreckung betreiben und das Grundstück versteigern lassen. Aus dem Versteigerungserlös tilgt sie die noch offene Forderung einschließlich Zinsen und Nebenleistungen. Grundschulden führen ein rechtliches Eigenleben Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld: Der Ablauf ist gesetzlich vorgeschrieben. Anders als die Hypothek existiert eine Grundschuld völlig unabhängig von einer Forderung, obwohl sie gewöhnlich aufgrund eines Kreditvertrags zur Absicherung der Kreditschulden bestellt wird.
Aufbau der Prüfung - Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung, §§ 1192 I, 1147 BGB Der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung folgt bei der Grundschuld aus den §§ 1192 I, 1147 BGB. Beispiel 1: A nimmt bei B ein Darlehen auf und bestellt eine Grundschuld zur Sicherung des Darlehens. Zudem wird ein Sicherungsvertrag geschlossen. A zahlt die Darlehensraten nicht, dann hat B gegen A einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung, vgl. §§ 1192 I, 1147. B kann dann veranlassen, dass das Grundstück versteigert wird und er aus dem Erlös befriedigt wird. Beispiel 2: Wie oben, nur dass B die Grundschuld an C abtritt, um eigene Verbindlichkeiten abzusichern. Tritt der Sicherungsfall ein, kann C in das Grundstück des A vollstrecken, da er einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach den §§ 1192 I, 1147 BGB hat. Der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung wird wie folgt geprüft: Anspruch entstanden, Anspruch nicht erloschen, Anspruch durchsetzbar. I. Anspruch entstanden 1.
(1) Unterliegt ein Nachlass der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers, so ist zur Zwangsvollstreckung in den Nachlass ein gegen den Testamentsvollstrecker ergangenes Urteil erforderlich und genügend. (2) Steht dem Testamentsvollstrecker nur die Verwaltung einzelner Nachlassgegenstände zu, so ist die Zwangsvollstreckung in diese Gegenstände nur zulässig, wenn der Erbe zu der Leistung, der Testamentsvollstrecker zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt ist. (3) Zur Zwangsvollstreckung wegen eines Pflichtteilanspruchs ist im Falle des Absatzes 1 wie im Falle des Absatzes 2 ein sowohl gegen den Erben als gegen den Testamentsvollstrecker ergangenes Urteil erforderlich.
A kann dem B somit die dolo agit Einrede entgegenhalten, und B dürfte nicht vollstrecken. § 1192 I a BGB verweist darüber hinaus auf § 1157 S. Die dolo agit Einrede kann danach auch dem Zweiterwerber entgegengehalten werden. Zu beachten ist jedoch, dass nach § 1192 I a BGB der § 1157 S. 2 BGB keine Anwendung findet, sodass ein gutgläubiger einredefreier Zweiterwerb nicht möglich ist.