Zur Prüfung der Auslastung einer Ferienwohnung müssen die individuellen Vermietungszeiten des jeweiligen Objekts mit denen verglichen werden, die bezogen auf den gesamten Ort im Durchschnitt erzielt werden. Dabei kann das FG auf Vergleichsdaten eines Statistikamtes auch dann zurückgreifen, wenn diese Werte für den betreffenden Ort nicht allgemein veröffentlicht, sondern nur auf Nachfrage zugänglich gemacht werden. Die Bettenauslastung kann Rückschlüsse auf die ortsübliche Vermietungszeit zulassen. Hintergrund: Werbungskostenüberschuss bei Vermietung einer Ferienwohnung Die Eheleute machten für 2013 negative Einkünfte aus der Vermietung einer Ferienwohnung in Höhe von 9. 100 EUR geltend. Die 65 qm große Wohnung befindet sich in dem im Übrigen selbstgenutzten Wohnhaus der Eheleute in der Stadt A in Mecklenburg-Vorpommern (MV). Die Ferienwohnung wurde im Streitjahr 2013 an 75 Tagen und in den Jahren 2005 bis 2015 an 61 bis 124 Tagen vermietet. Das FA berücksichtigte die negativen VuV-Einkünfte nicht.
Bettenauslastung im Ort sei zulässig. Weiterlesen → Zur Ermittlung der ortsüblichen Belegungstage von vermieteten Ferienwohnungen können von den Statistischen Landesämtern ermittelte Auslastungszahlen der Ferienwohnungen zugrunde gelegt werden, nicht hingegen die ortsüblichen Auslastungszahlen der insgesamt angebotenen Betten im Ort. Darauf, ob diese Zahlen auch veröffentlicht worden sind, kommt es nach einer aktuellen Entscheidung des FG Mecklenburg-Vorpommern nicht an. Grundsätzlich ist bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereit gehaltenen Ferienwohnung ohne weitere Prüfung vom Bestehen der Einkunftserzielungsabsicht auszugehen. Wegen der Schwierigkeit der Feststellung, ob ein ausschließliches Vermieten der Ferienwohnung angenommen werden kann, ist nach der Rechtsprechung des BFH die Einkunftserzielungsabsicht immer dann anhand einer Prognose zu überprüfen, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen – ohne dass Vermietungshindernisse gegeben sind – erheblich unterschreitet.
5. 2020, IX R 33/19). Der Fall: Die Kläger erklärten Verluste aus der Vermietung einer Ferienwohnung in der Stadt A. Die Ferienwohnung befindet sich im selbstgenutzten Haus mit einer Gesamtwohnfläche von ca. 220 qm, wovon 155 qm auf den selbstgenutzten Teil und 65 qm auf die Ferienwohnung entfallen. Die Ferienwohnung wurde in den vergangenen Jahren maximal an 124 Tagen pro Jahr, zumeist aber an wesentlich weniger Tagen vermietet. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Verluste aus Vermietung und Verpachtung nicht an. Zur Begründung wies das Finanzamt darauf hin, dass die Kläger zwar eine ausschließliche Vermietung der Ferienwohnung nachgewiesen hätten. So böten sie die Ferienwohnung über Vermittler an und es stünde ihnen genügend Wohnfläche für die Unterbringung von eigenen Gästen zur Verfügung. Dennoch sei die Einkünfteerzielungsabsicht immer dann anhand einer Prognose zu überprüfen, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit mindestens um 25% unterschreitet. Im Streitfall sei die ortsübliche Vermietungszeit unterschritten.
Die ortsübliche Vermietungszeit werde unterschritten. Die durchschnittliche Vermietung (alle Unterkünfte) liege in der Stadt A für 2013 nach den Angaben des Statistischen Amtes MV bei 104 Tagen. Bei den Eheleuten betrage die Auslastung mit 75 Tagen nur 72% (75 Tage/104 Tage). Eine Prognoserechnung für 2006 bis 2035 ergebe einen Gesamtwerbungskostenüberschuss von 154. 000 EUR. Das FG bejahte dagegen die Einkünfteerzielungsabsicht. Ausgehend von den – zwar nicht veröffentlichten, aber auf Anforderung erhältlichen – Auslastungszahlen des Statistischen Amtes MV für Ferienwohnungen und Ferienhäuser in der Stadt A werde die Auslastungsgrenze von 75% des ortsüblichen Werts erreicht. Entscheidung: Typisierte Einkünfteerzielungsabsicht Bei ausschließlich an Feriengäste vermieteten (und in der übrigen Zeit dafür bereitgehaltenen) Ferienwohnungen ist typisierend von der Überschusserzielungsabsicht auszugehen, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen nicht erheblich (d. h. um mindestens 25%) unterschreitet (BFH v. 19.
Bild: MEV Verlag GmbH Auf Vergleichsdaten kann auch dann zurückgegriffen werden, wenn diese für den betreffenden Ort nur auf Nachfrage zugänglich gemacht werden. Wollen Vermieter einer Ferienwohnung entstandene Verluste steuerlich geltend machen, muss bei ihnen eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegen. Maßgeblich als Nachweis dafür sind die individuellen Vermietungszeiten im Vergleich zur Auslastung vor Ort. Urlaub in Deutschland liegt im Trend und immer mehr Reisende entscheiden sich dabei für eine Ferienwohnung als Unterkunft. Gerade in Corona-Zeiten schätzen sie, dass sich Kontakte zu Fremden dort deutlich leichter einschränken lassen als in Pensionen oder Hotels. Für so manchen Vermieter bedeuten diese gestiegene Nachfrage und höhere Buchungszahlen auch: Sie haben eine Sorge weniger. Das gilt vor allem dann, wenn er Verluste mit der Ferienwohnung erwirtschaftet, die er beim Finanzamt geltend machen will. Einkünfteerzielungsabsicht: Unterschreitung von 25% der ortsüblichen Auslastung zulässig Die Folgen einer geringeren Auslastung ihrer vermieteten Ferienwohnung bekam ein Ehepaar aus Mecklenburg-Vorpommern zu spüren, dessen Wohnung im Jahr 2013 nur an 75 Tagen belegt war.
Shop Akademie Service & Support News 23. 06. 2020 FG Kommentierung Bild: MEV Verlag GmbH, Germany Die Vermietung von Ferienwohnungen kann steuerlich relevant sein. Zur Berechnung der ortsüblichen Belegungstage sind die vom Statistischen Landesamt ermittelten Auslastungszahlen betreffend Ferienwohnungen im Belegenheitsort der Ferienwohnung zugrunde zu legen. Es ist hierbei nur auf die ortsübliche Auslastung der angebotenen Ferienwohnungen und nicht auf die insgesamt angebotenen Betten/Schlafgelegenheiten abzustellen. Vermietungsverlust bei einer Ferienwohnung Die Steuerpflichtige streitet mit dem Finanzamt über die Berücksichtigung des Verlustes aus der Vermietung einer Ferienwohnung von 65 qm, die sich in einem im übrigen selbstgenutzten Wohnhaus mit einer Gesamtwohnfläche von ca. 200 qm befindet. Das Finanzamt lehnte dies ab mit der Begründung, anhand der Prognoseberechnung sei ersichtlich, dass ein Totalüberschuss innerhalb des Prognosezeitraumes mit der Ferienwohnung nicht erzielt werden könne.
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