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In meinen Kopf will einfach nicht rein, dass A nun doppelt in Anspruch genommen werden soll, insbesondere wenn B eine Forderung abtritt, die gar nicht mehr existiert?! Hätte A gegen C nicht vielmehr einen Anspruch aus §894 BGB? Freue mich auf Antworten Whatup V. I. P. 20. 2014, 12:00 21. Februar 2011 2. 182 238 AW: Forderungsentkleidete Hypothek Ja genau. Das ist ein klassischer Fall des gutgläubigen Zweiterwerbs einer Hypothek. Über § 892 BGB wird im Ergebnis der Bestand der Forderung fingiert, weil diese ja eig. für die Übertragung der Hypothek erforderlich wäre. Letztlich wird also ausnahmsweise der gute Glaube an das Bestehen der Forderung geschützt. Die Forderung entsteht dadurch aber nicht, sondern es kommt zu der sog. forderungsentkleideten Hypothek. Aus dem Forderungsverhältnis kann man dann gar nichts einwenden, weil es dieses real ja eben gar nicht gibt. Es wird nur fingiert. Gruß 22. Forderungsentkleidete Eigentümerhypothek. 2014, 19:10 Hallo, danke für die Antwort. Aber was kann derjenige, der nun die Hypothek, nicht aber die Forderung erworben hat (denn die wurde ja nur fingiert) w denn dann praktisch damit anstellen?
Somit wird zugunsten des X die Forderung fingiert, damit die Hypothek kraft Gesetzes übergehen kann. Da D nicht Inhaber der Hypothek geworden ist, kann X die Hypothek gutgläubig nach § 892 BGB analog erwerben. Somit hat X gegen E einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung. B. X gegen A, §§ 398, 488 I 2 BGB Fraglich ist, ob X darüber hinaus auch einen Anspruch gegen A auf Rückzahlung des Darlehens gemäß den §§ 398, 488 I 2 BGB hat. Vorliegend ist die Darlehensforderung aufgrund der Anfechtung bei C hängen geblieben, während X die Hypothek erworben hat. Fraglich ist, ob eine solche Trennung von Hypothek und Forderung überhaupt möglich ist. I. Trennungstheorie Eine Ansicht, auch Trennungstheorie genannt, bejaht die Möglichkeit einer Trennung von Hypothek und Forderung und begründet dies mit § 1138 BGB. Typische Folge dieser Norm sei, dass die Forderung nicht übergehe und die Hypothek forderungsentkleidet sei. Es handle sich dabei um eine gesetzlich vorgesehene Durchbrechung des Akzessorietätsprinzips, sodass eine Trennung von Hypothek und Forderung Bestand haben könne.
Aufbau der Prüfung - Zweiterwerb einer Hypothek, §§ 398, 1154, 1153 I BGB Der Zweiterwerb einer Hypothek richtet sich nach den § 398, 1154, 1153 I BGB. Der Zweiterwerb einer Hypothek erfolgt daher durch Abtretung der gesicherten Forderung und Übergang der Hypothek kraft Gesetzes. Beispiel: A nimmt bei B ein Darlehen auf. B möchte Sicherheiten. Deshalb bestellt der A eine Hypothek an seinem Grundstück zugunsten des B. B nimmt seinerseits bei C ein Darlehen auf. Jetzt kann B die Hypothek auf C übertragen, sodass die Hypothek die Forderung des C gegen B sichert. Dies geschieht durch Abtretung der gesicherten Forderung in der Form des § 1154 BGB, sodass die Hypothek automatisch kraft Gesetzes nach § 1153 I BGB auf C übergeht. I. Übertragung der Forderung Der Zweiterwerb einer Hypothek setzt zunächst die Übertragung der Forderung zum Zwecke des Hypothekenerwerbs voraus. 1. Einigung, § 398 BGB Mithin verlangt der Zweiterwerb einer Hypothek eine Einigung mit dem Inhalt, dass die Forderung übergehen solle, vgl. § 398 BGB.