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Achtung Archiv Diese Antwort ist vom 14. 09. 2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
(1) Verringerung des Ehegattenunterhalts infolge der neuen Partnerschaft: Durch eine neue, nichteheliche Partnerschaft auf Seiten des Unterhaltspflichtigen kann es nur in einem einzigen Fall zur Verringerung des Ehegattenunterhalts kommen: wenn die neue Partnerin des unterhaltspflichtigen Ex-Ehemanns wegen der Geburt eines gemeinsamen Kindes nicht erwerbstätig sein kann und deshalb gegen den Mann ( = nichtehelicher Vater des neuen Kindes) Unterhaltsansprüche hat. In diesem Fall muss der Ex-Ehemann einen weiteren Unterhaltsanspruch befriedigen. Das führt dazu, dass der Unterhaltsanspruch der Ex-Frau neu berechnet werden muss. Unterhalt an freundin der. Die Berechnung erfolgt genauso, wie bei einem wiederverheirateten Ex-Ehemann (siehe oben Punkt 2. 1. unter (1)). Übrigens: Auch durch das Kind aus der neuen Beziehung reduziert sich der Unterhaltsanspruch der Ex-Frau noch zusätzlich, denn der Mann ist ja auch diesem Kind unterhaltspflichtig. Mehr dazu erfahren Sie hier. (2) Erhöhung des Ehegattenunterhalts infolge der neuen Partnerschaft: Zu einer Erhöhung des zu zahlenden Ehegattenunterhalts infolge der neuen Partnerschaft des Unterhaltspflichtigen kann es kommen, wenn bisher ein Mangelfall vorlag, sich die finanzielle Situation des Unterhaltspflichtigen durch die neue Partnerschaft aber verbessert.
Viel Glück! "*Darüber hinaus werden wir die nacheheliche Eigenverantwortung stärken. *Lüge! " # 3 Antwort vom 2. 2009 | 19:04 Nun ja, hab schon mit meinem Anwalt Telefoniert, er sagt wohl bis der Junge 3 ist, danach bekommt Sie nur noch Unterhalt fürs Kind! Ich soll mir keine Sorgen machen! Da ich ja VERHEIRATET bin und meine Frau ein Kind erwartet! Also abwarten, kann doch nicht sein das man dadurch ein Lebenlang bestraft wird! Wieso dann noch Arbeiten??? Unterhalt für Freundin: Außergewöhnliche Belastung. Da hat man das als Hartz 4 er ja besser! Ich warte ab, wenns Hart auf Hart kommt, muß ich noch ein Paar Monate zahlen, und falls nicht, muß ich als Ehe Mann und werdender Vater wohl Insolvenz anmelden, und nach und nach zusehen bis die Ehe an Geldmangel wieder Scheitert, damit der Staat dann noch mehr urteile gegen mich verhängen kann! # 4 Antwort vom 2. 2009 | 19:57 Hi MsV, es liegt mir fern dich in tiefe Depressionen zu stürzen; es muss dich ja nicht so übel treffen. Wie die, hier im Forum vertretenen, Zweitfrauen sich überwiegend geben, scheint von der Seite mehr an Verständnis und Anteilnhme vorhanden zu sein, als bei den Exen.
Wichtige Anmerkungen: (1) In beiden Fällen kommt es nur zu einer Erhöhung des Zahlbetrags, nicht aber zu einer Erhöhung des an sich geschuldeten Unterhalts. Der zu zahlende Unterhalt erhöht sich nur insoweit, bis der Mangelfall wegfällt. Beispiel: Der Ex-Ehemann hat ein Rest-Nettoeinkommen von 1. 400, - €, müsste seine Exfrau also eigentlich 3/7 von 1. 400, - € = 600, - € Unterhalt zahlen. Wegen des Selbstbehalts von 1. 000, - € kann er aber nur 400, - Euro zahlen, es liegt deshalb ein Mangelfall vor. Wenn sich nach der Heirat z. durch die Steuerklasse Drei sein Nettoeinkommen auf 1. 750, - € erhöht, kann er den vollen Betrag von 600, - € zahlen. Es bleibt aber dann auch bei diesen 600, - €. Er muss nun nicht etwa 3/7 von 1. 750, - € = 750, - € zahlen! (2) Das Einkommen des neuen Partners wird bei der Unterhaltsberechnung nicht mitgerechnet. 2. Muss der neue Partner für Unterhalt aufkommen? - Finanztip. Der Unterhaltspflichtige hat einen neuen Partner, ohne mit ihm verheiratet zu sein: Eine neue Partnerschaft des Unterhaltspflichtigen kann sowohl zu einer Verringerung, als auch zu einer Erhöhung des von ihm zu zahlenden Ehegattenunterhalts führen.