Dritte [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Ein Hausverbot kann nicht ausgesprochen werden, um jemandem den Zugang zu seinem eigenen Hausrechtsraum oder zu einem Raum, in den er von einer dritten das Hausrecht innehabenden Person ausdrücklich eingeladen wurde, abzuschneiden, wenn beispielsweise der Hausrechtsraum von dem Hausrechtsraum einer anderen Person umschlossen wird. In diesem Fall wäre das Hausverbot rechtlich ungültig. Dieser Fall würde zum Beispiel eintreten, wenn eine Person in einem Mietshaus vom Vermieter oder Hausmeister Hausverbot erteilt bekommen hatte und irgendwann später von einem der Mieter in dessen Wohnung eingeladen wird. Diese eingeladene Person (Besucher) wäre allerdings verpflichtet, den Hausflur schnellstmöglich zu durchqueren und sich nicht dort aufzuhalten. Vermieter erteilt hausverbot. Öffentlich-rechtliches Hausverbot [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] In öffentlichen Einrichtungen kann ein Hausverbot mit einem Verstoß gegen die Hausordnung begründet werden. Zudem kann ein öffentlich-rechtliches Hausverbot ausgesprochen werden, wenn eine Störung des widmungsgemäßen Betriebs der öffentlichen Einrichtung vorliegt.
Sonderfälle sind eng begrenzt aber vorstellbar, beispielsweise bei Gefahr im Verzug. In Ausnahmefällen darf der Vermieter indes sein Hausrecht auch gegenüber Besuchern seiner Mieter geltend machen. So kann nach Auffassung des Amtsgerichts Köln (Urteil vom 22. 09. 2004, Az. 209 C 108/04) der Vermieter ausnahmsweise bestimmten Personen das Betreten des Hauses verbieten, so zum Beispiel dann, wenn der Besucher in der Vergangenheit wiederholt den Hausfrieden gestört oder die gemeinschaftlich zu benutzenden Räume beschädigt oder verunreinigt hatte. Zudem darf, so das AG München (Urt. v. 16. 2013, Az. : 424 C 14519/13), ein Vermieter gegenüber sonstigen Dritten ein Hausverbot erteilen, sofern kein Mieter diesem Verbot widerspricht oder den Besuch des Dritten ausdrücklich wünscht. Da die rechtliche Materie mitunter aber nicht unkompliziert ist, sollte man im Bedarfsfall rechtzeitig professionellen Rat einholen. Darf ein Vermieter den Gästen seines Mieters eigentlich ein Hausverbot erteilen? - Rechtsanwalt Rapp. (25. 03. 2021 ra)
Jeder weiß, dass dem Grundstücks- bzw. Hauseigentümer das sog. Hausrecht zusteht. Deshalb darf der Eigentümer grundsätzlich auch bestimmen, wer sich auf dem Grundstück oder in dem Haus aufhalten darf und wer nicht. Doch wie sieht das eigentlich aus, wenn das Grundstück oder wenn eine Wohnung in einem Haus vermietet ist? Darf der Vermieter dann immer noch von seinem Hausrecht Gebrauch machen, also gegenüber seinen Mietern oder deren Besuchern ein Hausverbot aussprechen? Tritt ein Grundstückseigentümer als Vermieter auf, so hat dies grundsätzlich zur Konsequenz, dass er gegenüber seinen Mietern und deren Besuchern sein Hausrecht verliert. Grundsätzlich ist er dann auch nicht mehr berechtigt, ein Hausverbot auszusprechen, vielmehr erlangt der Mieter ein Hausrecht über seine angemietete Wohnung. Würde der Hauseigentümer ohne Einverständnis des Mieters die Wohnung betreten oder darin verweilen, würde er sich in der Regel sogar wegen eines Hausfriedensbruchs gemäß § 123 StGB strafbar machen.
Mitversichert ist unter anderem ein Schaden, denn der Versicherte an einem fremden Handy verübt. Einbruch ist nicht mitversichert. In diesem Fall haftet die Hausratversicherung. Tipp beim Gerüst Wenn ein Gerüst am Haus sein sollte, dann sollte der Anbieter unbedingt über diesem Zustand in Kenntnis gesetzt werden. Andernfalls droht den Versicherten der Schutz zu versagen. Versicherung bei Helvetia, Gothaer oder via Nobby: Erfahrung Schadensabwicklung? - Regeln & Gesetze - Segeln-Forum. Alles weiteren Details rund um den Testbericht und der Bewertung der Anbieter auch auf diesem Beitrag in Erfahrung zu bringen. Kontakt zum Anbieter in Stuttgart Württembergische Gemeinde-Versicherung a. G. Tübinger Str. 55 70178 Stuttgart Tel: 0711 / 1695-1500 Fax: 0711 / 1695-1100 Internet:
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