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IV. Schutzbedürftigkeit des Dritten Zuletzt müsste der Dritte auch schutzbedürftig sein. Dies ist er immer dann, wenn er keine eigenen, inhaltsgleichen, vertraglichen Ansprüche gegen den Schuldner hat. Hier kämen nur deliktische Ansprüche in Betracht. Im Deliktsrecht ist das Vertretenmüssen jedoch zu beweisen, während es im Rahmen des § 280 I BGB vermutet wird. C. Vertrag mit schutzwirkung zugunsten dritter schéma régional climat. Rechtsfolge: "Anspruch wird zum Schaden gezogen" Als Rechtsfolge wird beim Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte der Anspruch zum Schaden gezogen. Der Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte ist somit bei dem Prüfungspunkt "Schuldverhältnis" zu prüfen. Wenn die weiteren Voraussetzungen des § 280 I BGB vorliegen, besteht ein Anspruch auf Schadensersatz. Der Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte ist von dem echten Vertrag zugunsten Dritter abzugrenzen, vgl. §§ 328 ff. BGB. Beim echten Vertrag zugunsten Dritter erwirbt der Dritte ein eigenes Forderungsrecht, also einen primären Erfüllungsanspruch, während beim Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte nur Sekundäransprüche in Betracht kommen.
Rz. 50 Ein Dritter kann wegen der Schädigung seiner eigenen Person Ansprüche gegen den vertraglichen Schädiger haben, obwohl er an dem Vertrag nicht unmittelbar beteiligt ist. [110] Nach der Regelung des § 328 BGB wird der Dritte beim echten Vertrag zugunsten Dritter nicht Vertragsbeteiligter, wohl aber erwirbt er einen Erfüllungsanspruch. Die Beziehungen, die dadurch zwischen dem Versprechenden und dem Dritten entstehen, haben keinen Vertragscharakter. [111] Immerhin jedoch kommt ein vertragsähnliches Verhältnis zwischen den Beteiligten zustande mit beiderseitigen Sorgfaltspflichten. Nach § 328 Abs. 2 BGB ist in Ermangelung einer besonderen Bestimmung aus den Umständen des Falles, insbesondere aus dem Zweck des Vertrages, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht auf Leistung erwerben sollte. Vertrag mit schutzwirkung zugunsten dritter schéma de cohérence territoriale. [112] Dabei liegt die Annahme, dass der Dritte einen selbstständigen Anspruch erwerben soll, insbesondere dann nahe, wenn der Versprechensempfänger die Leistung lediglich im Interesse des Dritten verabredet hat.
Sollten diese Pflichten verletzt werden, dann kann der Dritte Schadensersatz nach vertraglichen Grundsätzen verlangen. Leistungsnähe des Dritten: Der Dritte muss bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung kommen und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt sein wie der Gläubiger selbst. Gläubigernähe: Der Gläubiger hat ein berechtigtes Interesse am Schutz des Dritten durch Einbeziehung in den Vertrag. Beachte: Die frühere Rechtsprechung bejahte die Gläubigernähe, wenn den Gläubiger eine Schutz- und Fürsorgepflicht gegenüber dem Dritten traf, d. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter & c.i.c.? - „Salatblatt-Fall“ (BGHZ 66, 51) - Jurafuchs. h. wenn er für das "Wohl und Wehe" des Dritten mitverantwortlich war. ("Wohl-und-Wehe-Formel") Darunter fielen beispielsweise Fürsorgeverhältnisse Familien-, arbeits- oder mietrechtlicher Art. Die neuere Rechtsprechung dehnt das Erfordernis der Gläubigernähe auch auf Dritte aus, zu denen kein Rechtsverhältnis mit personenrechtlichem Einschlag besteht. Nach wie vor braucht es aber ein besonderes Näheverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Dritten, allerdings muss die Beziehung keine soziale Abhängigkeit mehr aufweisen.