Baugenehmigung: Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren / Stadt Neubrandenburg
Kompensation Die nachteiligen Wirkungen einer Umwandlung für die durch die Waldumwandlung wegfallenden Schutz- oder Erholungsfunktionen des Waldes sind auszugleichen. Gemäß Paragraph 1 und 8 Landeswaldgesetz in Verbindung mit der Walderhaltungsabgabeverordnung (WaldErhV) ist der Wald hinsichtlich seiner flächigen Ausdehnung zu erhalten. Daraus folgend wird als Ersatz regelmäßig eine flächengleiche Erstaufforstung geeigneter Grundstücke gefordert, ggf. Baugenehmigung vereinfachtes Verfahren | Bauantrag Berlin. sind weitere Schutz- und Gestaltungsmaßnahmen im Wald zu treffen. Soweit die nachteiligen Wirkungen einer Umwandlung nicht ausgeglichen werden können, ist ein finanzieller Ausgleich durch Zahlung einer Walderhaltungsabgabe zu leisten. Regelmäßig wird eine Sicherheitsleistung (Bürgschaft, Verwahrkonto) in Höhe der Kosten der Ersatzmaßnahme gefordert, die bis zum Vollzug der Ersatzmaßnahme bei der unteren Forstbehörde zu hinterlegen ist. Für die untere Forstbehörde ist bei der Verfahrensbearbeitung die Verwaltungsvorschrift zu § 8 LWaldG bindend.
(1) 1 Die Baurechtsbehörde hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang den Bauantrag und die Bauvorlagen auf Vollständigkeit zu überprüfen. 2 Sind sie unvollständig oder entsprechen sie nicht den Formanforderungen, hat die Baurechtsbehörde dem Bauherrn unverzüglich mitzuteilen, welche Ergänzungen erforderlich sind und daß ohne Behebung der Mängel innerhalb der dem Bauherrn gesetzten, angemessenen Frist der Bauantrag zurückgewiesen werden kann. 3 Stellt sich heraus, dass der Bauantrag gemäß den eingereichten Bauvorlagen nicht genehmigungsfähig ist, aber die notwendigen Änderungen oder Ergänzungen keinen neuen Bauantrag erfordern, soll dem Bauherrn die Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben werden; bis zum Eingang der nachgebesserten Bauvorlagen bei der Baurechtsbehörde sind alle Fristabläufe gehemmt. (2) Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, hat die Baurechtsbehörde unverzüglich 1. dem Bauherrn ihren Eingang und den nach Absatz 5 ermittelten Zeitpunkt der Entscheidung, jeweils mit Datumsangabe, in Textform mitzuteilen, 2. Vereinfachtes baugenehmigungsverfahren brandenburg corona. die Gemeinde und die berührten Stellen nach § 53 Absätze 3 und 4 zu hören.
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