Ich hätte vermutet, dass es noch schwieriger wird, da die beiden Wandabschnitte dann auch frei gegeneinander arbeiten können? #8 Könnte so etwas unter diesem Gesichtspunkt funktionieren? NEIN mann muss nur wissen, wie Wieder nein. Mann (und Frau/div. ) muss es so haben wollen, das es funktioniert und es bezahlen wollen. #9 wie würdet Ihr einen "Einbau der Fuge in allen Schichten mit Sichtbarkeit in der Oberfläche" möglichst unauffällig gestalten, so dass möglichst nur eine kleine Zierlinie zu sehen ist? Diese Antwort hast Du ja gleich ausgeschlossen in #1 #10 Das ist kein Naturgesetz. Was man in Altbauten zum Teil für Konstruktionen antrifft, die "reißen müssen" und trotzdem seit Jahren fugenlos einfach so da sind. #11 Was man in Altbauten zum Teil für Konstruktionen antrifft, die "reißen müssen" und trotzdem seit Jahren fugenlos einfach so da sind. Dazu fällt mir nur markus Satz ein: Die Intellegenz des Materials ist manchmal grösser als die seiner Anwender. Das ist kein Naturgesetz. Putz auf gipskarton da. Doch.
Da du ja hoffentlich Feuchtraumplatten (die grünen) verwendet hast, sind die geschützt, aber der verspachtelte Bereich dann eben nicht. Es wäre schlauer, die Platte zu wechseln. Falls sie nicht gebrochen ist, kannst du ja vielleicht etwas drunter setzen, um die Delle auszugleichen.
So erhält man eine schöne und gleichmäßige Struktur. Wer es rustikaler mag, kann mit dem Quast oder Pinsel mehr Struktur hineinbringen. Einfach mit Quast oder Pinsel über die feuchte Farbe gehen.
Mayer, 15. Ed. 1. 2. 2009, BGB § 2333 Rn. 10). Aus den oben genannten Ausführungen könnte höchstens eine falsche Verdächtigung im Sinne von § 164 StGB angenommen werden. Zwar handelt es sich dabei um ein Vergehen im Sinne des § 12 Abs. 2 StGB, jedoch wird durch § 164 StGB in erster Linie die inländische Rechtspflege geschützt (BeckOK StGB/Valerius StGB § 164 Rn. 1-1a), sodass der Eingriff in das Rechtsgut der Erblasserin nicht schwerwiegend ist das frühere Verhalten des Erblassers zu seinem Kind, hier dem Kläger, zu berücksichtigen (BeckOK BGB/J. 10, m. w. N. ). Hier hatte die Erblasserin wohl dem Kläger gegenüber eine falsche Wohnung angegeben, da sie ihm gegenüber ihre Adresse geheim halten wollte. Architektenhonorare: EuGH überrascht mit Urteil zu HOAI-Altverträgen. Insofern ist es nachvollziehbar, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt davon ausging, dass die Angaben der Erblasserin nicht richtig waren. Insofern entspricht der Unwertgehalt dieses Verhaltens im Vergleich auch nicht den anderen Fällen der Pflichtteilsentziehung. Der Anspruch ist noch nicht durch das bereits erstellte notarielle Nachlassverzeichnis erfüllt worden.
An ihrer Stelle galt dann das Mindestsatzhonorar nach der HOAI a. F. anstelle des vereinbarten (z. B. Pauschal-)Honorars, was zu erheblichen Honorardifferenzen führen konnte. Jedenfalls, wenn die Konjunkturlage es zulässt, dürfte zu erwarten sein, dass die Auftraggeber versuchen werden, die Planer durch Pauschal- oder Festpreisabreden im Honorar zu deckeln. Schließlich steht nicht mehr zu befürchten, dass der Auftragnehmer unter Berufung auf die Mindestsatzunterschreitung eine sogenannte Aufstockungsklage gegen seinen Auftraggeber führt. Diese Art der Klage hat jedenfalls für Vertragsverhältnisse, die seit dem 01. 01. 2021 abgeschlossen wurden, keine Aussicht mehr auf Erfolg, da dieser Klageart mit dem Wegfall der verbindlichen Mindestsätze die Grundlage entzogen wurde, soweit eine Honorarvereinbarung in Textform geschlossen wurde. HOAI-Mindestsätze: Folgen des EuGH-Urteils für Architekten | Immobilien | Haufe. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass eine mündliche Honorarvereinbarung aufgrund des gesetzlichen Textformerfordernisses nichtig ist, vgl. § 125 S. 1 BGB.
Dieser Beitrag ist unter dem Titel "Neues Jahr, neues Honorarrecht, neue Verträge" im Deutschen Architektenblatt 01. 2021 erschienen. Von Kerstin Menzel und Sinah Marx Alle bisherigen Fassungen der HOAI hatten eines gemeinsam: die Vorgabe eines zwingenden Honorarrahmens. Damit ist nun Schluss, denn der Europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass die Vorgabe verbindlicher Mindest- und Höchstsätze gegen Europarecht verstößt. Damit war der deutsche Gesetz- und Verordnungsgeber verpflichtet, zu handeln, und hat die HOAI entsprechend angepasst, wobei sich die Kammern während des Anpassungsprozesses stets für angemessene Honorare eingesetzt haben. Die Honorartafeln weisen nun nur noch sogenannte Orientierungswerte mit Honorarspannen zwischen einem unteren und einem oberen Honorarsatz aus (§ 2 a Abs. 1 Satz 1 HOAI). Die Honorarregelungen der neuen HOAI haben also lediglich Orientierungscharakter und geben keinen verbindlichen Honorarrahmen mehr vor (siehe hier für mehr Informationen, sowie die FAQ zur HOAI).
Der Kläger hätte Vorsatz bezüglich der verursachten körperlichen Schäden haben müssen (MüKoBGB/Lange, 4. Aufl. 2004, BGB § 2333 Rn. 8-11). Dies geht aus dem Testament nicht hervor. So führt die Erblasserin aus, dass der Kläger nach dem Tod ihres Ehemannes Auskunftsansprüche und Pflichtteilsansprüche geltend gemacht habe und Antrag auf eidesstattliche Versicherung gestellt habe. Nach Abgabe einer solchen habe er sie bei der Staatsanwaltschaft wegen falscher Versicherung an Eides statt angezeigt. Dies habe sie an den Rand der Erschöpfung gebracht, seelisch sehr belastet und sie habe sich von ihrem Hausarzt starke Beruhigungsmittel verschreiben lassen müssen. Ferner lagen auch die Voraussetzung nach Nr. 3, Verbrechen oder schweres vorsätzliches Vergehen nicht vor. Hierfür wäre erforderlich, dass durch eine solche Tat in ein Rechtsgut der Erblasserin eingegriffen wurde und der Unwertgehalt mit den anderen Fällen der Pflichtteilsentziehung vergleichbar ist (MüKoBGB/Lange, 4. 12; BeckOK BGB/J.