LAG Hamm, Urt. v. 29. 5. 18 - 7 Sa 48/18 Arbeitgeber müssen ein BEM immer dann durchführen, wenn ein Arbeitnehmer länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt ist. Naheliegende Maßnahmen, wie etwa die Reduzierung von Arbeitszeit, müssen auf Initiative des Arbeitgebers mit dem Arbeitnehmer erörtert werden. Die Pflicht, ein BEM anzubieten, ist nicht zeitlich beschränkt. Wenn nötig, muss es der Arbeitgeber mehrmals im Jahr anbieten. Copyright by Elnur/fotolia 22. 01. Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) in der Praxis. 2019 Das Landesarbeitsgericht Hamm macht mit seinem Urteil deutlich, welche Anforderungen Arbeitgeber bei der Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) zu beachten haben. Der Kläger wurde in den Verfahren vor dem Arbeitsgericht sowie vor dem Landesarbeitsgericht vom Büro Münster des DGB Rechtsschutz GmbH vertreten. Erhebliche Arbeitsunfähigkeitszeiten Der Kläger - Mitglied der IG Metall - ist seit Juli 1999 bei der Beklagten, einem im Bereich Filtertechnologie tätigen Unternehmen, als Montierer und Maschinenbediener beschäftigt.
Landesarbeitsgericht hebt Urteil auf Die Beklagte habe auch keine weitere Einladung zu einem BEM ausgesprochen. Hierzu sei sie aber verpflichtet gewesen, da er die vormalige Einladung lediglich wegen Terminproblemen abgelehnt habe. Letztlich sei auf die Beklagte auch nicht auf den Vorschlag des Betriebsarztes in Hinblick auf die Reduzierung der Arbeitszeit eingegangen. Bem abgelehnt wann wieder einladen 3. Die Beklagte vertrat demgegenüber die Meinung, ein BEM innerhalb eines Jahres sei ausreichend. Seit der Ablehnung des BEM im Oktober 2015 sei kein volles Jahr bis zum Zugang der Kündigung vergangen. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, eine weitere Einladung auszusprechen. Vor dem Landesarbeitsgericht hatte der Kläger Erfolg: Zwar rechtfertigten die Fehlzeiten des Klägers grundsätzlich eine negative Prognose; auch eine Betriebsbeeinträchtigung schloss das Gericht nicht aus. Allerding sei die Kündigung unverhältnismäßig. Denn die Beklagte habe es unterlassen, erneut ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen.
Das konnte die Arbeitgeberin im vorliegenden Fall natürlich nicht beweisen. Sie äußerte sich verständlich: Wie oft muss man denn ein bEM anbieten, wenn der Arbeitnehmer auf "toter Mann" macht und sich nicht rührt? Das LAG wies zunächst auf die Betriebsvereinbarung hin. Danach muss eine Ablehnung des – auch für den Arbeitnehmer freiwilligen bEM – schriftlich erfolgen. Der Arbeitnehmer hatte vorliegend gar nichts gemacht. Nun, legte das LAG weiter fest, hätte der Arbeitgeber das bEM noch einmal richtig anbieten müssen, denn wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres (356 Tage) erneut länger als 42 Tage krank ist, so ist ein bEM durchzuführen. Der Arbeitnehmer war zwischen August 2013 und Februar 2014 65 Tage lang krank. Bem abgelehnt wann wieder einladen se. Daher hätte ein bEM angeboten werden müssen und der Arbeitnehmer auch richtig aufgeklärt werden müssen. FAZIT: Ob man das als Arbeitgeber toll findet oder nicht, ist egal. Fakt ist: Ein bEM ist durchzuführen. Dem Arbeitnehmer muss das bEM nachweisbar angeboten werden und er ist vollumfänglich darüber auszuklären, welchen Sinn und welches Ziel das bEM hat und welche Chancen und Risiken sich dadurch für den Arbeitnehmer ergeben, wie genau es abläuft etc.
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