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An sich hätte die GmbH gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 UmwStG die Beteiligung auf Antrag mit dem Buchwert oder einem höheren Wert, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert, ansetzen können. Von diesem Antragsrecht hat sie jedoch nach Auffassung des BFH nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht. Nach § 20 Abs. 2 Satz 3 UmwStG sei der Antrag auf den vom gemeinen Wert abweichenden Wertansatz spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz zu stellen. Bei der "steuerlichen Schlussbilanz" handele es sich um die nächste auf den Einbringungszeitpunkt folgende steuerliche Jahresschlussbilanz der übernehmenden Gesellschaft i. S. Antrag auf buchwertfortführung 24 umwstg. von § 4 Abs. 1 EStG, § 5 EStG, in der das Wirtschaftsgut erstmals anzusetzen ist und nicht um eine von der Steuerbilanz zu unterscheidende eigenständige "Schlussbilanz". Vor diesem Hintergrund war das Antragsrecht der GmbH abgelaufen, als die Klägerin ihre Steuerklärung nebst handelsrechtlichem Jahresabschluss und "Überleitungsrechnung" sowie "Korrektur nach § 60 EStDV " beim FA eingereicht hat.
Erläuterungen Das Antragsrecht nach § 20 UmwStG ist fristgebunden. Spätestens mit Einreichung der ersten Schlussbilanz nach der Einbringung muss beantragt werden, die Beteiligung mit einem niedrigeren Wert als dem in der Handelsbilanz ausgewiesenen gemeinen Wert anzusetzen. Unter dem Begriff der steuerlichen Schlussbilanz ist keine eigenständige von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG zu unterscheidende Bilanz des übernehmenden Rechtsträgers zu verstehen. Vielmehr ist die (reguläre) Steuerbilanz gemeint, in der das übernommene Betriebsvermögen erstmals anzusetzen ist. Entsprechendes vertrat schon die Bayerische Finanzverwaltung (BayLfSt 11. 11. 11, S 1978 d. 2. 1-17/10 St32). Dementsprechend gilt: Wird die Steuerbilanz i. Antrag auf buchwertfortführung 24 umwstg video. d. § 4 Abs. 1 EStG auf den Bilanzstichtag abgegeben, ohne weitere Erklärung zur Ausübung des Wahlrechts, ist die Antragsfrist des § 20 Abs. 2 Satz 3, § 24 Abs. 2 Satz 3 UmwStG verstrichen und der darin angesetzte Wert maßgebend. Wird lediglich eine Handelsbilanz ggf.
Ausnahmsweise lassen sich bei der Einbringung von Mitunternehmeranteilen für jeden einzelnen Anteil gesonderte Anträge stellen. [3210] Eine bestimmte Form für den Antrag ist nicht vorgeschrieben. Es ist jedoch zu empfehlen, einen ausdrücklichen Antrag gegenüber dem Finanzamt zu stellen und dabei exakt anzugeben, ob und inwieweit vom Regelwertansatz abgewichen wird. [3211] Im Falle der Einbringung eines Mitunternehmeranteils erfolgt die Antragstellung in der Steuerbilanz der Personengesellschaft, da der Anteil kein Wirtschaftsgut darstellt und in der Steuerbilanz der aufnehmende Gesellschaft nicht zu bewerten ist. [3212] Eine nachträgliche Änderung des Antrags ist selbst dann ausgeschlossen, wenn das Finanzamt zustimmt. [3213] 9. 2 Materielle Voraussetzungen Rz. 1516 Nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. XI Umwandlungen – Steuerrecht / 9.8.2 Antrag für Buchwert- oder Zwischenwertansatz | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. 1 UmwStG muss für die Buchwertfortführung sichergestellt sein, dass die übernehmende Kapitalgesellschaft insgesamt oder zumindest bezogen auf das eingebrachte Betriebsvermögen der Körperschaftsteuer unterliegt.
§ 20 Abs. 2 Satz 3 UmwStG spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz bei dem für die Besteuerung der übernehmenden Personengesellschaft zuständigen Finanzamt zu stellen ist. [2] Der Antrag bedarf keiner besonderen Form, ist bedingungsfeindlich und unwiderruflich. Der Ansatz zum Buchwert oder einem Zwischenwert ist nur möglich, soweit das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des eingebrachten Betriebsvermögens nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird und die für sonstige Gegenleistungen in § 24 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UmwStG vorgesehenen relativen bzw. absoluten Grenzen nicht überschritten werden. 21 UmwSt-Erlass 2011 wird als steuerliche Schlussbilanz die (reguläre) Steuerbilanz i. S. d. § 5 Abs. Antrag auf buchwertfortführung 24 umwstg 2. 1 EStG angesehen, in der das übernommene Betriebsvermögen erstmals anzusetzen ist. Antragsfrist Am 15. 7. 02 wird beschlossen, die XY-OHG rückwirkend mit der bereits bestehenden A-GmbH & Co. KG unter Fortführung der Buchwerte zu verschmelzen.