König & Ebhardt Geschäftsbuch König & Ebhardt Geschäftsbuch 8614211 DIN A4 kariert 40Bl. Artikel-Nr. 112011302 Kauf auf Rechnung möglich Sichere Zahlung Schnelle Lieferung je Stk / inkl. MwSt Staffelpreise: Ab 1 Stück 23, 84 €* 20 Stück 22, 55 €* Wenn du jetzt bestellst, erhältst du diesen Artikel zwischen: Di. 24. 05. - Fr. 27. 05. König & Ebhardt 8615123 Geschäftsbuch | A5 | liniert | Deckenband grau – shop.brunnen.de. 2022 Kostenlose Lieferung ab 49, -€ (netto) Kostenlose Sofortberatung Einfache Retourenmöglichkeit Galerie / Noch mehr sehen Produktdetails / Für die ganz genauen kariert Grammatur: 80 g/m² Drahtbindung mit Beschriftungsfeld Material des Einbandes: Karton, glanzlackiert Farbe des Einbandes: hellblau/magenta 40 Bl. König & Ebhardt Geschäftsbuch DIN A4 kariert hellblau/magenta 40 Bl. Technische Daten Produkte mit gleichen Werten suchen
Hersteller-Nr. : 8614272 Bestell-Nr. : INT-38056 Bestell-Nr. ab 5, 45 € pro Stck (ab 3 Stck) Farb- / Staffelpreise 5, 69 € zzgl. 19% MwSt. 5, 45 € zzgl. 19% MwSt. Hersteller-Nr. : 8615272 INT-33179 ab 3, 49 € pro Stck (ab 3 Stck) 3, 99 € zzgl. 19% MwSt. 3, 49 € zzgl. : 8614511 INT-32943 ab 6, 69 € pro Stck (ab 5 Stck) 7, 29 € zzgl. 19% MwSt. 6, 69 € zzgl. : 8614172 INT-38055 Hersteller-Nr. : 8611061 INT-32946 ab 12, 45 € pro Stck (ab 5 Stck) 13, 69 € zzgl. 19% MwSt. 12, 45 € zzgl. : 8655223 INT-43022 Knig & Ebhardt Protokollbuch Gestaltung / Ausfhrung: 1-fach, kariert Papierformat: A4 Anzahl der Bltter: 96 Blatt Papiergewicht: 90 g/m Besonderheiten: mit 2 Lesebndern Mae (B/H): 21, 0/29, 7 cm ab 19, 45 € pro Stck (ab 3 Stck) 20, 69 € zzgl. 19% MwSt. 19, 45 € zzgl. : 8611031 INT-32944 Hersteller-Nr. : 8611041 INT-32945 Hersteller-Nr. : 8611601 INT-32947 Hersteller-Nr. : 8611661 INT-32948 Hersteller-Nr. : 861429201 INT-14091 5, 89 € zzgl. : 8616210 INT-32934 ab 1, 39 € pro Stck (ab 3 Stck) 1, 49 € zzgl.
6 Monate vor Ablauf) verlängert werden, da nach Ablauf der eingetragenen Geltungsdauer eine Personenbeförderung nicht mehr erfolgen darf! Ab dem 02. 08. 2021 wird die Ortskundeprüfung ersetzt durch den neuen Fachkundenachweis. Der genaue Inhalt und die hierfür zuständige Institution werden derzeit vom Bundesverkehrsministerium noch verhandelt und erst in der Zukunft bestimmt. Der Fachkundenachweis ist dann für die Bereiche Taxen, Mietwagen und für den gebündelten Bedarfsverkehr erforderlich. Bis der Inhalt und die zuständige Institution für den Fachkundenachweis bestimmt wurden, ist die Vorlage des Fachkundenachweises für die erstmalige Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen und für den gebündelten Bedarfsverkehr vorerst nicht erforderlich. Jedoch wird bei einer erstmaligen Erteilung der o. g. Klassen zur Fahrgastbeförderung, die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nur für drei Jahre erteilt. Gleichzeitig wird die erstmalig erteilte Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit einer auflösenden Bedienung versehen.
Vorsprachen bei der Führerscheinstelle sind nur noch nach vorheriger Terminvereinbarung möglich! Aufgrund krankheitsbedingter Ausfälle kommt es derzeit in der Führerscheinstelle zu erheblichen Engpässen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus diesem Grund telefonisch, persönlich oder per Mail nur eingeschränkt erreichbar sind. Bitte sehen Sie von wiederholten Nachfragen zum Bearbeitungsstand ab, da dies zu zusätzlichen Verzögerungen führen würde, Ihr Antrag wird so schnell wie möglich bearbeitet. Wir hoffen, bald wieder wie gewohnt für Sie da zu sein. Termin-Reservierung online Wenn Sie auf öffentlichen Verkehrsflächen ein Kraftfahrzeug führen wollen, benötigen Sie eine Fahrerlaubnis, die zum Führen dieses Fahrzeugs berechtigt. Die Fahrerlaubnis können Sie bei Ihrer örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde beantragen. Gleiches gilt, wenn Sie bereits Inhaber einer Fahrerlaubnis sind, aber Fahrzeuge führen wollen, die zu einer anderen Fahrerlaubnisklasse gehören (Erweiterung). Der Antrag auf Erteilung oder Erweiterung der Fahrerlaubnis muss persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde gestellt werden, da für den Führerschein Ihre Unterschrift benötigt wird.
Wenn Ihnen die Fahrerlaubnis durch ein Gericht oder eine Behörde entzogen wurde, müssen Sie eine neue Fahrerlaubnis bei Ihrer Gemeinde oder der örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamtes bzw. der kreisfreien Stadt beantragen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf einer gerichtlich oder gesetzlich festgelegten Sperrfrist gestellt werden. Die Fahrerlaubnisbehörde prüft, ob Sie körperlich, geistig und charakterlich geeignet sind, wieder ein Kraftfahrzeug zu führen. Sie kann auch anordnen, dass Sie dazu entsprechende Gutachten - z. B. eines Facharztes oder einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung - vorlegen müssen. In der Regel kann auf eine erneute Führerscheinprüfung verzichtet werden. Die erforderlichen Unterlagen hängen je nach Einzelfall von der beantragten Führerscheinklasse und den Gründen für die Entziehung ab. Bitte nehmen Sie deshalb frühzeitig und persönlich Kontakt mit Ihrer Fahrerlaubnisbehörde auf. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserer Broschüre "Führerschein weg - was tun? "
Wenn Sie gewerblich Fahrgäste befördern möchten (z. B. mit Taxi, Mietwagen, PKW im Linien- oder Ausflugsverkehr) oder gewerblich Krankenwagen fahren wollen, müssen Sie zusätzlich zum normalen Führerschein eine besondere Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung beantragen. Sie können diese Leistung auch online beantragen. Wenn Sie gewerblich ein Taxi, einen Mietwagen, einen Pkw im Linienverkehr, bei Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen, sowie einen Krankenkraftwagen fahren wollen, benötigen Sie zusätzlich zu Ihrer allgemeinen Fahrerlaubnis eine gesonderte Fahrerlaubnis, die sog. Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Achtung: Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Beförderung tatsächlich entgeltlich erfolgt. Beispiel: Der Fahrer eines Reisebüros, das seine Kunden als Extraservice mit einem Pkw "kostenlos" zum Flughafen fährt, benötigt eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, weil dahinter eine Gewinnerzielungsabsicht, also Werbung für das Reisebüro, steckt. Der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf es u. a. nicht für Kraftfahrzeug, mit Ausnahme von Taxi und Mietwagen, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist, sowie Mietwagen, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist und der Ort des Betriebssitzes weniger als 50.
Führerscheinstelle Datenschutz Hier finden Sie Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nach Art. 13 und 14 DSGVO. Hinweise Hier finden Sie allgemeine Hinweise zu den Formularen und Merkblättern.