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Das OLG Hamm hatte darauf hingewiesen, dass der von der Werbung angesprochene Verbraucher heute häufig wissen würde, dass für die Führung der Bezeichnung "medizinische Fußpflegerin" eine Ausbildung erforderlich ist. Außerdem stünden dem nicht nach § 1 PodG ausgebildeten Fußpfleger andere Möglichkeiten zur Verfügung, auf sein Angebot in der Werbung hinzuweisen. Der BGH hat sich im Wesentlichen an der Gesetzesbegründung orientiert und ist dabei – wahrscheinlich – davon ausgegangen, dass bei deren Formulierung mögliche Irreführungsgefahren ausreichend berücksichtigt wurden. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist in den kommenden Jahren jedoch keine Diskussion mehr wert. Denn es ist nicht zu erwarten, dass der BGH seine Meinung ohne wesentliche Änderungen der gesetzlichen Grundlage kurzerhand ändern wird. Fußpflege werbung machen mehr aus dem. Podologe muss selbst Abgrenzung schaffen Wer die Ausbildung zur "Podologin" bzw. zum "Podologen" erfolgreich absolviert hat, muss nun überlegen, wie er dies in der eigenen Werbung so darstellt, dass er sich unter den Angeboten für "medizinische Fußpflege" hervorhebt.
Darf eine Fußpflegerin damit werben, dass sie "medizinische Fußpflege" anbietet, obwohl sie keine geprüfte "Podologin" oder "medizinische Fußpflegerin" ist? Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Celle auseinanderzusetzen. Eine Wettbewerberin war der Meinung, dass nur eine geprüfte "Podologin/medizinische Fußpflegerin" eine "medizinische Fußpflege" anbieten dürfe. Die Beklagte würde irreführend werben, wenn sie "medizinische Fußpflege" anbietet, aber eine Prüfung nach dem Podologiegesetz (PodG) nicht abgelegt hat. Angeblich würde sie gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. OLG Celle: Werbung erlaubt! Im Ergebnis urteilte das Gericht, dass es auch nicht geprüften Fußpflegern gestattet ist, damit zu werben, dass sie eine "medizinische Fußpflege" anbieten (OLG Celle, Urteil vom 15. Fußpflege werbung machen denn. 11. 2012, Az. : 13 U 57/12). Aber ist der Fall damit geklärt? Nein, denn gegen das Urteil wurde Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt, der nun das letzte Wort sprechen muss, ob unlauterer Wettbewerb vorliegt.
Das OLG Hamm hatte darauf hingewiesen, dass der von der Werbung angesprochene Verbraucher heute häufig wissen würde, dass für die Führung der Bezeichnung "medizinische Fußpflegerin" eine Ausbildung erforderlich ist. Außerdem stünden dem nicht nach § 1 PodG ausgebildeten Fußpfleger andere Möglichkeiten zur Verfügung, auf sein Angebot in der Werbung hinzuweisen. Der BGH hat sich im Wesentlichen an der Gesetzesbegründung orientiert und ist dabei - wahrscheinlich - davon ausgegangen, dass bei deren Formulierung mögliche Irreführungsgefahren ausreichend berücksichtigt wurden. Fußpflege werbung machen mit. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist in den kommenden Jahren jedoch keine Diskussion mehr wert. Denn es ist nicht zu erwarten, dass der BGH seine Meinung ohne wesentliche Änderungen der gesetzlichen Grundlage kurzerhand ändern wird. Podologe muss selbst Abgrenzung schaffen Wer die Ausbildung zur "Podologin" bzw. zum "Podologen" erfolgreich absolviert hat, muss nun überlegen, wie er dies in der eigenen Werbung so darstellt, dass er sich unter den Angeboten für "medizinische Fußpflege" hervorhebt.
OLG Hamm: aktuelle Kenntnis beim Kunden entscheidend Das OLG Hamm hat so auch darauf abgestellt, dass heute ein nicht unerheblicher Teil der Fußpflege-Kunden weiß, dass es auf dem Gebiet der Fußpflege erhebliche Unterschiede bei den Anbietern gibt und dass "medizinische Fußpfleger" ein Ausbildungsberuf ist, der eine besondere Qualifikation voraussetzt. Dazu stellt das Gericht auch fest, dass dies in den Jahren nach Einführung des PodG anders gewesen sein kann und daher damals auch eine andere Einschätzung richtig gewesen sein kann. Einen unangemessenen Eingriff in die Berufsfreiheit weist das OLG Hamm zurück, denn es stehen dem einfachen Fußpfleger andere Möglichkeiten zur Verfügung auf seine Leistung hinzuweisen. Er muss nicht die Begrifflichkeit "medizinische Fußpflege" verwenden. Der BGH wird in diesem Fall nun hoffentlich eine abschließende Entscheidung herbeiführen, um zu klären, in welcher Weise einfache Fußpfleger werben dürfen und wann die Werbung wettbewerbswidrig ist. Normen: § 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG, § 8 UWG, § 12 Abs. Werbung als Podologe - Fusspflegeforum.de. 2 UWG Beratung im Wettbewerbsrecht Rechtsanwalt Dr. Heiner Heldt, LL.
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Ich stehe zum Beispiel auch im Münchner Gutscheinbuch B-MY. Das ist eine einmalige Investition, das Buch wird aber zigmal verkauft und gilt ein ganzes Jahr. Vor allem für Neuzugezogene ist das eine tolle Möglichkeit, neue Studios zu entdecken und mal reinzuschnuppern. " – Sabrina Hölzl, Beauty Body Business – 6. Bring deine Website auf Vordermann. Deine Website ist deine Online-Visitenkarte. Sie sollte deine Kundinnen gezielt ansprechen und ihnen alle wichtigen Informationen vermitteln. Ein besonderer Fokus auf die Optimierung für das Handy und Suchmaschinen ist sinnvoll, um über Google gut gefunden zu werden. Bietest du eine Online-Terminbuchung an, können deine Kundinnen sogar außerhalb deiner Geschäftszeiten Behandlungen buchen – und du sicherst dir Umsatz, obwohl du gar nicht arbeitest. 7. Starte einen Blog. Werbung mit "medizinischer Fußpflege". Biete deinen (potentiellen) Kundinnen hilfreiche Informationen. Damit gewinnst du ihr Vertrauen und stärkst deine Expertise. In regelmäßigen Artikeln kannst du zum Beispiel Körperpflegetipps geben, über Hautkrankheiten aufklären oder Nageldesigntechniken erklären.
2008, 18:51 # 5 Hallo Birgit! Genau in diesem Punkt ist sich keiner einig. In Gesetzes und Staatskunde sagte man uns, das man eine Anzeige aufgeben darf z. : Podologische Praxis ffnungszeiten Kassenzulassung Man drfte aber nicht werben: Diabetiker aufgepasst Podologische Praxis mit Kassenzulassung Aber in diesem Punkt ist sich keiner einig, leider erzhlt jeder etwas anderes. Auch wie es mit Flyern aussieht kan mir keiner so richtig sagen. 04. 04. 2008, 19:04 # 6 Werbung Vorsicht: Werbung ja, aber nicht mit der Kassenzulassung. Ich hatte mich mal deswegen beim Verband informiert. Mit freundlichen Grssen E. A. 20. 12. 2008, 18:47 # 7 Werbung ja, aber NIE mit der Kassenzulassung. Das kann zur Strafanzeige fhren. Somit auch evtl. Entzug der Zulassung. Ich schalte oft Anzeigen fr Selbstzahler ohne Hinweis auf die Kassenzulassung. Dann kannst Du auch eine Anzeige schalten, das du Betreibsferien hast. Genauso, das du wieder da bist. Aber vorsicht, das kann sehr beliebt bei Einbrchen sein.