Das Inhaltsverzeichnis befindet sich auf der folgenden Verlagsseite: Kontrolle, Konflikt und Kooperation. Festschrift 200 Jahre Staatsanwaltschaften Koblenz und Trier (1820-2020), hrsg. von Wolfgang Bohnen und Lena Haase, München: C. Eike von boetticher video. H Beck 2020, XVI, 450 Seiten. Zielgruppen Junge Erwachsene (18-27 Jahre) Erwachsene Lehrer_innen Wissenschaftler_innen Archivar_innen Projekt "Digitaler Erinnerungsatlas der Großregion" Anschrift Universität Trier, Universitätsring 15 54296 Trier 0651/201-3331 (Thomas Grotum) 0651/201-2179 (Thomas Grotum) Angebotsformen Vorträge Seminare/Workshops Erinnerungsarbeit Wissenschaft redaktionell verantwortlich: Grotum (tgrotum) « Zurück
Personendaten NAME Boetticher, Annette von KURZBESCHREIBUNG deutsche Historikerin, Autorin, Herausgeberin und Lehrbeauftragte GEBURTSDATUM 1955 GEBURTSORT Halle (Saale)
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2 a) S. 1 VGB 2010 (1914) bei einer Windstärke von 8 Beaufort gegeben, wird i. Ü. nach A § 4 Ziff. 2 a) S. 2 VGB 2010 (1914) unter den dort genannten Voraussetzungen, die erfahrungsgemäß für ein Sturmereignis sprechen, aber auch unterstellt. Hagel ist in A § 4 Ziff. 1 b) VGB 2010 (1914) definiert. (2) Weitere Elementargefahren (Überschwemmung etc. ) Rz. 17 Eine versicherte Überschwemmung aus A § 4 Ziff. 3 a) VGB 2010 (1914) setzt eine Überflutung mit erheblichen Mengen Oberflächenwassers voraus. Reiner Grundwasseranstieg ist nicht versichert. Zudem muss die Überschwemmung auf einer der drei in A § 4 Ziff. 3 a) aa)–cc) VGB 2010 (1914) genannten Ursache beruhen. Auch bei Rückstau ist der Grund maßgeblich, A § 4 Ziff. 3 b) VGB 2010 (1914). Die übrigen weiteren Elementargefahren (Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch) erklären sich am Wortlaut des A § 3 Ziff. 3 c)–h) VGB 2010 (1914). Rz. 18 A § 4 Ziff. 4 VGB 2010 (1914) zählt nicht versicherte Elementarschäden auf, für die ungeachtet einer Mitwirkung der vorstehenden Gefahren keine Deckung besteht.
Zudem muss die Überschwemmung auf einer der drei in A § 4 Ziff. 3 a) aa)–cc) VGB 2010 (1914) genannten Ursache beruhen. Auch bei Rückstau ist der Grund maßgeblich, A § 4 Ziff. 3 b) VGB 2010 (1914). Die übrigen weiteren Elementargefahren (Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch) erklären sich am Wortlaut des A § 3 Ziff. 3 c)–h) VGB 2010 (1914). 18 A § 4 Ziff. 4 VGB 2010 (1914) zählt nicht versicherte Elementarschäden auf, für die ungeachtet einer Mitwirkung der vorstehenden Gefahren keine Deckung besteht. Hier gilt es wiederum, die einschlägigen Bedingungen genau zu prüfen, da sich die Vertragswerke erheblich unterscheiden können. Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Deutsches Anwalt Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.
1. Allgemeines Rz. 90 Neben der Feuergefahr dient die Wohngebäudeversicherung der Absicherung bestimmter und abschließend genannter Elementargefahren. Lange Zeit wurde diskutiert, ob der Kreis der versicherten Gefahren ▪ Blitz, Frost, Sturm und Hagel um weitere Elementargefahren im Sinne einer "Allgefahrenversicherung" erweitert werden sollte. Rz. 91 Erstmalig wählte die Versicherungswirtschaft in den VGB 2010 den Weg, die weiteren Elementargefahren Überschwemmung, Erdbeben, Erdrutsch/Erdsenkung sowie Schneedruck und Lawinen in die Bedingungen mit aufzunehmen und den Deckungsschutz entsprechend zu erweitern. 2. Versicherte Gefahren Rz. 92 Die VGB 2010 bieten jetzt Versicherungsschutz für Schäden durch Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck oder Lawinen. a) Erdbeben Rz. 93 Gemäß A § 4 Ziff. 1 cc VGB 2010 leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Erdbeben zerstört, beschädigt oder abhanden gekommen sind. Bei einem Erdbeben handelt es sich um eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird (A § 4 Ziff.
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[94] Es handelt sich dabei vielmehr um das Ergebnis einer unzureichenden Errichtung bzw. Unterhaltung des Gebäudes. Sammeln sich Schneemassen auf dem Dach, ist das eindringende Tauwasser ebenfalls keine bedingungsgemäße Überschwemmung. [95] Demgegenüber können angestaute Regenfälle und Schneereste eine Überschwemmung darstellen, wenn sie durch die Kelleraußentüre eindringen. [96] Rz. 100 Gemäß A § 4 Ziff. 4 a aa VGB 2010 werden Schäden, die durch Überschwemmungen infolge Sturmflut verursacht wurden, vom Versicherungsschutz ausgenommen. Bei Sturmf... Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Deutsches Anwalt Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.