3. November 2020 Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) Die TRGS 509 "Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter ist berichtigt, geändert und ergänzt worden. Im Inhaltsverzeichnis wird angefügt "Anlage 4 Abfüllen von Natriumhypochlorit- und Natri-umchloritlösungen". In Abschnitt 1 Absatz 2 Nummer 4 und Abschnitt 8. 4. 2 Absatz 5 Nummern 4, 5 und 6 wird "TRGS 726" ersetzt durch "TRGS 746". In Abschnitt 9. 2 Absatz 19 wird Satz 2 gestrichen. In Abschnitt 11. 3 wird folgender Absatz 7 ergänzt: "(7) Natriumhypochloritlösung reagiert mit Säure unter Freisetzung von Chlor. Natriumchloritlösung reagiert mit Säure unter Freisetzung von Chlordioxid. Für das Abfüllen von 1. Natriumhypochloritlösungen (≥ 5% aktives Chlor, entsprechend ≥ 5, 25% Natriumhypochlorit) und 2. TRGS 509: Lagerung von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter - chemie&more. Natriumchloritlösungen (≥ 12% Natriumchlorit) sind daher besondere Schutzmaßnahmen erforderlich, um unerwünschte Reaktionen auf-grund von Stoffverwechslungen und Vermischungen mit anderen Chemikalien zu verhindern.
2 Brandschutz und Notfallmaßnahmen (1) Lagerräume sowie Räume mit Füll- und Entleerstellen für Gefahrstoffe müssen ausreichend gegen eine Brandeinwirkung 1. durch einen Brand im Raum und 2. Chlor: Verwendung, Lagerung, Entsorgung – MedSolut. durch einen Brand außerhalb des Raums geschützt sein. (2) Läger sowie Füll- und Entleerstellen im Freien müssen ausreichend gegen Brandeinwirkung geschützt werden. (3) Angriffswege zur Brandbekämpfung müssen so angelegt und gekennzeichnet sein, dass ortsfeste Behälter, zugehörige Anlagenteile sowie Füll- und Entleerstellen mit Lösch- und Arbeitsgeräten schnell und ungehindert erreicht werden können. (4) Lage und Breite der Angriffswege zur Brandbekämpfung sind unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse im Einvernehmen mit den für die Brandbekämpfung zuständigen Stellen festzulegen. (5) Werden in dieser TRGS Löschanlagen oder andere Brandschutzeinrichtungen gefordert, dürfen diese je nach den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen automatisch oder manuell ortsfest oder teilbeweglich (halbstationär) sein.
In speziellen Lagersituationen gelten teilweise weitergehende Anforderungen. Bei der Lagerung kleinerer Mengen im betrieblichen Alltag sollte man sich an den Angaben der Sicherheitsdatenblätter orientieren. Für viele andere Lagerformen wie Silolagerung, Schüttgut- und Flüssigkeitslager, (teil-)automatische Hochregallager usw. sind vor allem die branchenüblichen technischen Regeln (z. B. DIN-Normen) zu berücksichtigen. Informationen der Fach-BG nutzen Die BG Handel und Warendistribution () hält auf ihrer Homepage viele Einzelfallbeispiele zu Arbeitsschutzthemen im Lagerbereich bereit (Best-practise-Lösungen, Betriebsanweisungen für Regalbediengeräte u. v. m. ).
Die entsprechenden Schutzmaßnahmen sind in Anlage 4 beschrieben. " In Anlage 1 Abschnitt 6 werden die Abbildungen A1-6 und A1-7 wie nachstehend berichtigt In Anlage 2 Abschnitt 1. 2. 2 Absatz 7 Satz 1 wird "Nummer 12 Absatz 2" durch "Anlage 1 Nummer 1. 1. 2 Absatz 2" ersetzt. In Anlage 2 Abschnitt 9 wird Absatz 3 wie folgt gefasst: "(3) Das Innere von geschlossenen Rückhalteeinrichtungen (z. B. Behälter) einschließlich Zulauf- und Lüftungsleitung ist Zone 0. Abweichend von Satz 1 ist das Innere von geschlossenen Rückhalteeinrichtungen mit mindestens 2-fachem Luftwechsel Zone 1. Die unmittelbare Umgebung der Mündung einer Lüftungsleitung einer geschlossenen Rückhalteeinrichtung ist Zone 1. " In Anlage 3 Abschnitt 4 Absatz 1 Nummer 5 wird "Nummer 5. 4" durch "Nummer 5. 3" ersetzt. Es wird folgende neue Anlage 4 angefügt: "Anlage 4 zu TRGS 509Abfüllen von Natriumhypochlorit- und Natriumchloritlösungen Anwendungsbereich(1)Die in dieser Anlage beschriebenen Maßnahmen sind anzuwenden beim Abfüllen von Natriumhypochloritlösungen (≥ 5% aktives Chlor, entsprechend ≥ 5, 25% Natriumhy-pochlorit) (handelsübliche Bezeichnungen auch: Natronbleichlauge, Chlorbleichlauge, Bleichlauge, Javelwasser) und triumchloritlösungen (≥ 12% Natriumchlorit).