Ein einzelner Gläubiger, der von seinem Schuldner Leistungen erhält, wird die zur Beurteilung dieser Voraussetzungen notwendigen Tatsachen meist – wie hier – nicht kennen, weil es ihm an dem erforderlichen Gesamtüberblick fehlt. Er kennt in der Regel nur seine eigenen Forderungen und das auf diese Forderungen bezogene Zahlungsverhalten des Schuldners. Kenntnis von einer bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel nur dann anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO), das heißt wenn ein Verhalten des Schuldners nach außen hervorgetreten ist, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. 133 inso ratenzahlung e. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Kammer folgt, ist eine Kenntnis des Gläubigers von drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und von einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO in der Regel anzunehmen, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und diesem den Umständen nach bewusst ist, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt.
Um den Schuldner finanziell nicht zu überfordern, wäre beispielsweise denkbar gewesen, die rückständigen Raten ans Ende der Vertragslaufzeit zu legen. Im Ergebnis gilt es, vor Abschluss einer Zahlungsvereinbarung mit potenziellen Schuldnern genauestens zu prüfen, welche Indizien vorliegen, die in einem späteren Anfechtungsprozess vom Insolvenzverwalter fruchtbar gemacht werden können. Auch sollte genauestens geprüft werden, was inhaltlich Gegenstand der Zahlungsvereinbarung ist – eine durch Kündigung geänderte Hauptforderung oder nur die bislang vorhandenen Zahlungsrückstände.
Die verbreitete Annahme, wonach Zahlungen aufgrund Ratenzahlungsvereinbarungen generell nicht mehr anfechtbar seien, ist also nicht zutreffend. Gerade im Fall des § 131 Abs. BGH: Ratenzahlung allein begründet auch bei verspäteter Zahlung keine Insolvenzanfechtung | Rechtsboard. 2 InsO kommt es auf eine Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit nicht an, so dass insoweit die Ratenzahlungsvereinbarung keine Rolle spielt. Annemarie Dhonau LL. M. Rechtsanwältin Fachanwältin für Insolvenzrecht Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Ergänzend hierzu macht der BGH anschließend jedoch deutlich, dass das Berufungsgericht bei seiner Würdigung einen entscheidungserheblichen Vortrag des Klägers unberücksichtigt gelassen habe. Der Kläger hatte in erster Instanz unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Schuldnerin im August 2010 gegenüber dem Beklagten erklärte, dass eine "vollständige Begleichung offener Verbindlichkeiten nicht möglich sei. Es könne nur das gezahlt werden, was da sei. Man werde sich bemühen entsprechende Abschläge zu leisten". Ratenzahlung + Insolvenz § 133 InsO - FoReNo.de. Der BGH wies in diesem Zusammenhand darauf hin, dass eine derartige Erklärung deutlich für die vom Kläger geltend gemachte Zahlungseinstellung zum 01. 2010 spreche. Diese gelte insbesondere deshalb, weil der Beklagten die Tragweise und Wahrheitsgehalt der Erklärung in der Folge dadurch vor Augen geführt worden ist, dass die Nutzungsentgelte für August, September und Oktober 2010 zunächst nicht entrichtet wurden. Der BGH formulierte dabei recht scharf, dass das Berufungsgericht in der "irrigen Annahme" gewesen sei, dass jene Äußerung des Schuldners gegen die Kenntnis einer Zahlungsunfähigkeit bei der Beklagten spreche.
Ferner muss derjenige, der mit Anwalt oder Vollstreckung droht auch zeitig handeln, andernfalls droht die Rückzahlung aufgrund einer insolvenzrechtlichen Anfechtung, welcher unter Umständen bis zu 10 Jahre zurückreichen kann. Eine im Wege der Vollstreckung erlangte Zahlung ist in den meisten Fällen anfechtungsfest. Sollten Sie aufgrund einer mit ihrem Schuldner abgeschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung mit insolvenzrechtlichen Anfechtungsansprüchen konfrontiert werden, ist Ihnen die Sozietät Bietmann mit ihrer anfechtungsrechtlichen Expertise im Insolvenzrecht gerne behilflich - sprechen Sie uns einfach unverbindlich an!
2-32 O 102/13, Rn. 98). Brauchen Sie einen Rechtsanwalt? Anfrage oder E-Mail an. Bearbeiter: Rechtsanwalt (RA) Olaf Römmelt – Kanzlei Römmelt Hilden