Dem folgte der BFH dagegen nicht. Auf die Revision des Klägers hin hob er die Vorentscheidung auf und gab der Klage statt. Während ein Arbeitnehmer (arbeitsrechtlich) verpflichtet sei, während der vereinbarten Zeit an der Arbeitsstätte zu sein, sodass es grundsätzlich keinen unternehmerischen (betrieblichen) Grund gebe, den Arbeitnehmer vom Wohnort zum Unternehmen (Betrieb) und zurück zu befördern, gelte dies bei entsprechenden Fahrten des Unternehmers nicht. Anders als ein Arbeitnehmer suche ein Unternehmer – wie im Streitfall der Kläger als Organträger der GmbH – seinen Betrieb auf, um dort unternehmerisch tätig zu sein. BFH: Fahrten eines Unternehmers zwischen Wohnung und Betriebsstätte, dienen (bei richtiger Gestaltung) der Ausführung von Umsätzen, so dass der (auch) private Charakter unbeachtlich ist - GRAF-DETZER Rechtsanwälte. Seine Fahrten zwischen Wohnort und Unternehmen (Betrieb) dienten der Ausführung von Umsätzen. Angesichts des klaren Überwiegens der unternehmerischen Verwendung sei es unbeachtlich, dass die Heimfahrten auch privaten Charakter hätten. (Quelle: Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)
Es bleibt ihm unbenommen, nur die Ermittlung des Zuschlags mit der 0, 03-%-Regelung vorzunehmen. In Abstimmung mit dem Arbeitnehmer muss er die Anwendung der Einzelbewertung oder der 0, 03-%-Regelung für jedes Kalenderjahr einheitlich für alle überlassenen betrieblichen Kfz festlegen. Die Methode darf während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden. Bei einer Einzelbewertung der Fahrten hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber kalendermonatlich fahrzeugbezogen schriftlich zu erklären, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das betriebliche Kfz tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat. Diese Erklärungen hat der Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren. Der Arbeitgeber muss für dem Arbeitnehmer überlassene betriebliche Kfz eine jahresbezogene Begrenzung auf insgesamt 180 Fahrten vornehmen. Eine monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten ist nicht zulässig. Damit soll erreicht werden, dass in keinem Fall der Einzelnachweis zu einem höheren geldwerten Vorteil führt als die Monatspauschale.
Technologie Ein privat und zur Fahrt zwischen Wohnung und Arbeit genutzter Firmenwagen erhöht das zu versteuernde Monatsgehalt. Wer wegen der Coronakrise weniger als 180 Tage pro Jahr zur Arbeit fahren kann und weniger Steuern zahlen möchte, muss einiges beachten. Wegen der Corona-Krise sind für viele Arbeitnehmer deutlich weniger Fahrten zur Arbeit notwendig. Doch der Gesetzgeber sieht für das Arbeiten im Homeoffice keine besondere Steuererleichterung für Firmenwagen vor. Trotzdem hat Steuerberater und Ecovis-Mitglied Rainer Lüschen aus Vechta einen Rat: Wer als Dienstwagennutzer weniger als 180 Tage pro Jahr zur Arbeit fährt, kann für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit von der 0, 03-Prozent-Regel zur 0, 002-Prozent-Regel wechseln. Das ist eine Chance zur Steuersenkung. Doch die Voraussetzung dazu ist erst einmal ein vom Finanzamt anerkannter Firmenwagen, mit dem Mitarbeiter geschäftlich und privat fahren können. Aktuelles aus dem Mittelstand: Folgen Sie uns auf und Der Fiskus betrachtet das vermeintlich private Fahrvergnügen mit dem Dienstwagen als sogenannten geldwerten Vorteil.