Berufsbild: Psychologische*r Sachverständige*r Im Gegensatz zu anderen psychologischen Begutachtungsbereichen (wie z. B. der Verkehrspsychologie) werden psychologische Sachverständige im Straf- und Zivilverfahren persönlich vom Gericht bestellt. Entsprechend arbeiten Sachverständige als selbstständige Freiberufler*innen, die sich jedoch häufig zu Praxisgemeinschaften zusammenschließen. Institut Psychologische Fachgutachten: Gutachten im Familienrecht. Solche Praxisgemeinschaften erlauben Berufsanfänger*innen eine praktische Einarbeitung durch erfahrene Kolleg*innen, eine gemeinsame Nutzung von Räumen und sonstigen Arbeitsmitteln (Tests, Geräte, ggf. ein Sekretariat) sowie einen laufenden fachlichen Austausch, Intervision und Supervision. In Praxisgemeinschaften lässt sich auch leichter sicherstellen, dass jede*r Sachverständige kontinuierlich genügend, gleichzeitig nicht zu viele Gutachtenaufträge erhält. Psychologische*r Sachverständige*r: Typische Aufgaben Die zentralen Aufgabenbereiche psychologischer Sachverständiger sind die Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Zeug*innenaussagen (meistens in Strafverfahren zu sexuellem Kindesmissbrauch oder anderen Sexualstraftaten).
Das Gericht wies darauf hin, dass die Grenze zulässiger Hinzuziehung von Hilfspersonen aber dann überschritten ist, wenn der Sachverständige selbst die Arbeiten nicht mehr überschaut und auch die wissenschaftliche Auswertung und Gesamtbeurteilung der Ergebnisse dem Gehilfen überlässt. Gerade für die Mithilfe der Fachärztin für Psychiatrie sah das Gericht diese Grenze überschritten. In Ermangelung eigener psychiatrischer Qualifikation konnte nämlich die Sachverständige die psychiatrischen Feststellungen der Hilfsperson weder selbst treffen, noch diese fachlich überprüfen. Psychologische sachverstaendige familienrecht. Anforderungen an die Qualifikation der Sachverständigen Das Gericht stellte weiter fest, dass die Sachverständige nicht die Mindestanforderungen für die Erstattung von Gutachten in Kinderschutzverfahren gem. § 1666 BGB erfüllt. Gem. § 163 Abs. 1 FamFG ist das Gutachten durch einen geeigneten Sachverständigen zu erstatten, der mindestens über eine psychologische, psychotherapeutische, kinder- und jugendpsychiatrische, psychiatrische, ärztliche, pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation verfügen soll.
gem. § 163 Abs. 1 Satz 1 FamFG: Psychologische, psychotherapeutische, kinder- und jugendpsychiatrische, psychiatrische, ärztliche, pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation systemische Grundqualifikation mit mind. 80 Stunden spezifische Weiterbildung als Sachverständige(r) im Familienrecht (z. B. Weiterbildung des Instituts für lösungsorientierte Arbeit im Familienrecht) in welcher sowohl die erforderlichen rechtlichen, psychologischen und pädagogischen als auch die nach § 163 Abs. 1 Satz 2 FamFG geforderten diagnostischen und analytischen Kenntnisse in Theorie und Praxis erworben und nachgewiesen wurden. Psychologische Sachverständigengutachten im Familienrecht von Castellanos - 978-3-8487-6936-0 | Nomos Online-Shop. regelmäßige Intervision bzw. Supervision regelmäßige Fort- und Weiterbildung Die Übereinstimmung der Arbeit mit den FSLS-Standards zur systemisch-lösungsorientierten Begutachtung wird nachgewiesen durch Einreichung von drei anonymisierten Gutachten
Die Fragestellungen und Anwendungszusammenhänge, in denen psychologischer Sachverstand zur Unterstützung von Entscheidungen eingeholt wird, sind sehr vielfältig. Gutachten können von verschiedenen Institutionen (Gerichte, Behörden, Versicherungsträgern, Unternehmen) in Auftrag gegeben werden und erfordern entsprechende theoretische und methodische Kenntnisse der psychologischen Sachverständigen. Typische gerichtliche Fragestellungen betreffen unter anderem das Strafrecht (z. B. Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Schuldfähigkeit), das Familienrecht (z. B. Regelung des elterlichen Sorge- oder Umgangsrechts, Beurteilung einer Kindeswohlgefährdung) und den Justiz- und Maßregelvollzug (z. B. Prognosegutachten, Unterbringung in der Sicherungsverwahrung). Die Empfehlungen der psychologischen Sachverständigen unterstützen die Entscheidungsfindung der auftraggebenden Instanz und können mit weitreichenden Konsequenzen für das Leben der beteiligten Personen verbunden sein. Entsprechend hoch sind die Maßstäbe, die an diagnostische und methodische Qualitätsstandards psychologisch-diagnostischer Gutachten zu stellen sind.