Nicht erforderlich ist es daher, schon den fertigen ausformulierten Beschlussantrag zu benennen. Der Antrag soll im optimalen Fall das Ergebnis der gemeinsamen Willensbildung auf der Eigentümerversammlung sein. Die Aufnahme von Tagesordnungspunkten liegt, wie das Einberufungsrecht, grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Verwalters. Aber: auch der einzelne Eigentümer hat einen ggf. durchsetzbaren Anspruch darauf, dass bestimmte Tagesordnungspunkte behandelt werden, sofern dies einem sachlichen Grund folgt und es einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht. Eigentümerversammlung - rechtzeitiges Absenden der Ladung reicht!. Zur Vorbereitung und rechtzeitigen Information der Wohnungseigentümer sind Anlagen wie Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan beizufügen. Je nach Relevanz der vorgesehenen Beschlussgegenstände (größere Sanierungsmaßnahmen) sind Verwalterangebote und -verträge sowie Kostenvoranschläge und gutachterliche Äußerungen beizufügen. Da sehr streitig sein kann, was der Einladung beizufügen ist, empfiehlt es sich, die Eigentümer möglichst umfangreich in Kenntnis zu setzen.
Ausreichend wäre es, wenn der Verwalter mit der Einladung auf das Vorhandensein von Vergleichsangeboten hinweist und diese dann zur Ansicht auf ein eingerichtetes und ausschließlich den Eigentümern zugängliches Portal einstellt. Bedarf es vor einer Beschlussfassung über eine Auftragserteilung durch die WEG der Einholung von Vergleichsangeboten, sind nach mittlerweile wohl h. M mindestens drei Angebote einzuholen. Geschieht dies nicht, wird die Auswahlentscheidung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen, sodass der gefasste Beschluss bereits deshalb für ungültig zu erklären ist. Einer Beweisaufnahme über die Frage, ob sich die eingeholten Angebote im Rahmen des Ortsüblichen bewegen, bedarf es nicht. Frist eigentümerversammlung einladung. So jdf. entschied das LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19. 04. 2017 – 2-13 S 2/17. Haftung des Verwalters Beachtet der Verwalter die Ladungsfrist nicht, und wird wegen erfolgreicher Anfechtung eine weitere Eigentümerversammlung erforderlich oder wird die Erstversammlung eben wegen der Nichteinhaltung der Ladungsfrist abgebrochen, haftet der Verwalter.
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