Captcha - beck-online Seiteninterne Navigation Beck-Angebote Steuern & Bilanzen beck-personal-portal beck-shop beck-akademie beck-stellenmarkt beck-aktuell beck-community Suche: Erweiterte Suchoptionen: Detailsuche Suchbereich Mein Mein beck-online ★ Nur in Favoriten Menü Startseite Bestellen Hilfe Service Anmelden VO (EG) 852/2004 Änderungsverzeichnis Inhaltsübersicht (redaktionell) Vorbemerkung Kapitel I Allgemeine Bestimmungen (Art. 1 - 2) Kapitel II Verpflichtungen der Lebensmittelunternehmer (Art. 3 - 6) Art. 3 Allgemeine Verpflichtung Art. 4 Allgemeine und spezifische Hygienevorschriften Art. 5 Gefahrenanalyse und kritische Kontrollpunkte Art. Informationen zum Lebensmittelrecht fr Lebensmittelunternehmer und Verbraucher. 6 Amtliche Kontrollen, Registrierung und Zulassung Kapitel III Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis (Art. 7 - 9) Kapitel IV Einfuhren und Ausfuhren (Art. 10 - 11) Kapitel V Schlussbestimmungen (Art. 12 - 18) Schlussformel Anhang I Primärproduktion Anhang II Allgemeine Hygienevorschriften für alle Lebensmittelunternehmer (ausgenommen Unternehmer, für die Anhang I gilt) Impressum Datenschutz Datenschutz-Einstellungen AGB Karriere Schriftgrad: - A +
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B. Koch, Fleischfachverkufer, Lebensmitteltechnologe etc. ), verfgen ber die erforderlichen Fachkenntnisse. Alle anderen Personen mssen sich diese Fachkenntnisse im Rahmen einer Schulung (z. B. bei der Industrie- und Handelskammer, der DEHOGA, der Fleischerinnung oder hnlichen Einrichtungen) aneignen. Definition: Leicht verderbliche Lebensmittel: 1. 1.1 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene. Sie sind in mikrobiologischer Hinsicht in kurzer Zeit verderblich. 2. Die Verkehrs- und Verzehrsfhigkeit ist nur bei Einhaltung bestimmter Temperaturen sichergestellt. Leicht verderbliche Lebensmittel sind z. B. Fleisch und Fleischerzeugnisse, insbesondere Hackfleisch, Mett, Fisch, Fischerzeugnisse, Schalen und Krustentiere, rohe Eierspeisen, Mayonnaisen, Rohmilch, Milch, Milchspeisen, Milchprodukte, Sahnetorten, Kuchen mit nicht durchgebackener Fllung, Rohkostsalate, Obstsalate. Informationen und Schulungen bieten z. B. DEHOGA Landesverbnde und Industrie- und Handelskammern an. Kassel: Im Bildungszentrum Kassel werden jetzt erstmals konzentrierte Hygieneschulungen fr lebensmittelverarbeitende Betriebe durchgefhrt.
Das Übereinkommen von Paris, das am 5. Oktober 2016 von der Union genehmigt wurde und am 4. November 2016 in Kraft getreten ist, zielt darauf ab, entschlossener gegen Klimaänderungen vorzugehen, indem unter anderem die Finanzmittelflüsse mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und einer gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung in Einklang gebracht werden. Die Neuausrichtung der Kapitalflüsse hin zu einer nachhaltigeren Wirtschaft ist auch Teil des EU-Aktionsplans zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums. Änderung der CLP–Verordnung - Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt - WKO.at. Ein einheitliches Klassifikationssystem bzw. eine einheitliche Taxonomie innerhalb der EU soll für Klarheit sorgen, welche Tätigkeiten dabei als "nachhaltig" angesehen werden können. [5] Inhalt der Verordnung [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] In Artikel 1 ist der Gegenstand der Taxonomie-Verordnung geregelt: Diese Verordnung enthält die Kriterien zur Bestimmung, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist, um damit den Grad der ökologischen Nachhaltigkeit einer Investition ermitteln zu können.
Vollzitat: Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (ABl. EU L 137 vom 24. 5. 2017, S. 1) Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Eg verordnung 852 anhang 2 1. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter "Aktuelle Änderungen". Originaltext ( EU) Keine Vollzugshinweise Was wird geregelt? Die Verordnung führt zu folgenden Beschränkungen und Verboten: Verbot der Ausfuhr aus der EU (Näheres, Ausnahme siehe Art. 3 der Verordnung), für metallisches Quecksilber, Zinnobererz (Quecksilbersulfiderz), Quecksilber(I)-chlorid, Quecksilber(II)-oxid und Gemische aus metallischem Quecksilber und anderen Stoffen einschließlich Quecksilberlegierungen mit einer Quecksilberkonzentration von mindestens 95 Massenprozent nach Anhang I, für Quecksilber(II)-sulfat und Quecksilber(II)-nitrat ab 1. Januar 2020, für andere Quecksilberverbindungen und -gemische zwecks Rückgewinnung von Quecksilber.