Web-ID: 22198 Die Gesellschaft für Entwicklungspsychiatrie und Integration ist Träger der psychiatrischen Tagesklinik Bernsteinstraße für Kinder und Jugendliche in Stuttgart-Heumaden mit angeschlossener Psychiatrischer Institutsambulanz. Dort werden wohnortnah speziell Kinder und Jugendliche mit geistigen und/oder körperlichen Beeinträchtigungen und gleichzeitig mit psychischen Erkrankungen aus dem Einzugsgebiet Großraum Stuttgart betreut und behandelt. in Stuttgart, Teilzeit 75% Ihr Profil Erfahrungen in der Behandlung von beeinträchtigten Kindern und Jugendlichen und deren Familien im stationären oder ambulanten Bereich sind erwünscht. Unser Angebot Wir bieten Ihnen eine hoch spannende, abwechslungs- und lehrreiche Tätigkeit. Ihre Vergütung orientiert sich an dem Tarifvertrag Marburger Bund/VKA. Bereitschaftsdienste fallen nicht an. Gesellschaft für Entwicklungspsychiatrie und Integration gemeinnützige GmbH Tagesklinik Bernsteinstraße Heide Schröder-Kranz Bernsteinstraße 108-112 70619 Stuttgart Telefon +49 711 633449-0 Telefax: +49 711 633449-10 zurück online bewerben
Die Themen rund um die Ausbildung am IVS: ist möglich für Studierende der Psychologie oder (Sozial-)Pädagogik, soweit sie das Studium vor dem 1. September 2020 begonnen haben und die Ausbildung noch nach den Übergangsregelungen (§ 27 des PsychThG) absolvieren könnten. Pädagogen und Sozialpädagogen, die sich schon für das Ziel einer Approbation zum Kinder- u. Jugendlichenpsychotherapeuten entschieden haben, empfehlen wir insbesondere sich möglichst während des Studiums psychiatrisch/psychotherapeutische Erfahrungen auch über ein Praktikum in einer Kinder- und Jugendpsychiatrie oder bei einem niedergelassenen Kinder- und Jugendpsychiater zu erwerben. Zukünftig sind am IVS sicher auch Praktika möglich, die im Rahmen des Psychotherapie-Masterstudienganges als Pflichtpraktika vorgesehen sind. Voraussetzungen für ein Praktikum am IVS: – Nachweis über einen ausreichenden Impfschutzgegen Masern gemäß § 20 Abs. 9 IfSG (Infektionsschutzgesetz) – Nachweis über vollständige Coronaimpfung Hier das Praktikumskonzept (PDF) Wenn Sie sich für ein Praktikum am IVS interessieren, bewerben Sie sich bitte unter: praktikum(at)
Karriere Initiativ-Bewerbungen Sie möchten sich initiativ bei uns bewerben? Wir suchen regelmäßig für den ambulanten, teilstationären und stationären Bereich Assistenzärzte/-ärztinnen in Weiterbildung auf dem Gebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie im Stellenumfang von 60 – 100%. Unser Angebot: Unterschiedlichste Einsatzgebiete u. a. in verschiedenen Pilotprojekten wie intensiv-therapeutischer ambulanter Therapie, stationsäquivalenter Behandlung zu Hause und digitaler Therapie, sowie auf Station, in Tageskliniken oder in der Ambulanz mit einer allgemeinen Sprechstunde sowie verschiedenen Spezialsprechstunden. Interne Fortbildung an der Universitätsklinik mit Facharztcurriculum, Intervision und festen Fortbildungen am Mittwoch Vormittag.
Sie profitieren von der Infrastruktur der Universität mit umfassender Testbibliothek. Sie werden bei der rechtspsychologischen oder forensisch-psychologischen Weiterbildung unterstützt. Sie organisieren und strukturieren Ihren Arbeitsalltag selbst und arbeiten weitgehend in Ihrem Home Office. Hinsichtlich der Organisation und Korrespondenz ist die Gutachtenstelle in die Ambulanz der Klinik eingebunden. Sie nutzen die technische Infrastruktur bei der fristgerechten Erstellung ihrer Gutachten. Unsere Supervision findet in einem interdisziplinären Team (Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie und Rechtspsychologie) statt. Eine Mobilität mit eigenem PKW für Hausbesuche auch in ländliche Gebiete Baden-Württembergs sollte für Sie selbstverständlich sein. Bitte fügen Sie Textproben eigene Ausarbeitungen aus Seminaren der Diagnostik und Gutachtenerstellung bei. Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen schicken Sie bitte an unser Sekretariat: Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie im Kindes- und Jugendalter Osianderstraße 14-16 72076 Tübingen oder per E-Mail an Wir suchen für den ambulanten, teilstationären und stationären Bereich zum nächstmöglichen Zeitpunkt oder nach Vereinbarung eine Assistenzärztin/ einen Assistenzarzt in Weiterbildung Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Psychotherapie, Kinder- und Jugendmedizin im Rahmen des Fremdjahrs für 6 oder 12 Monate 60 – 100%.
Wenn du etwas mit Kindern und Jugendlichen machen möchtest wäre auch ein Kindergarten oder eine Betreungseinrichtung vielleicht etwas, das dich interessieren könnte und bei dem du sicher bessere Einblicke erhälst Bewerbung Bewerbungsanschreiben als Kinder- und Jugendpsychotherapeuten? ALS etwas kann man sich nur bewerben, wenn man die Befähigung durch Ausbildung oder Studium dazu hat. Da ich viele interessante Informationen gesammelt habe, möchte ich dieses Arbeitsfeld durch mein Praktikum näher kennenlernen und mich damit beschäftigen. Welche Infos machen dieses Berufsfeld so interessant? Schon seit langer Zeit interessiere ich mich dadurch auch über die Psyche der Menschen, besonders über die, der Kinder und Jugendlichen. Der Umgang mit Kindern aus verschiedenen Altersgruppen bereitet mir sehr viel Spaß und Freude, denn die Kleinen geben sehr viel zurück. Du musst doch selbst noch ein Kind! Insofern passen diesen ganzen Formulierungen gar nicht! Was genau hast du für besondere pädagogische Erfahrungen mit Kindern gesammelt, die über das miteinander Spielen und Abhängen hinausgehen???
Zudem half es mir sehr, dass ich in der 2. Hälfte meines Praktikums selbständig arbeiten durfte und meinen Mentor vertrat, während dieser im Urlaub war. Ich empfand dieses Vertrauen mir gegenüber nicht als selbstverständlich. Ich konnte mich in dieser Zeit ausprobieren und sehen, ob ich auch ohne Anleitung Fälle und Probleme lösen kann. Die Patienten und ihre Nöte standen immer an erster Stelle. Da das Thema Sucht komplex ist und mit vielen sozialen und gesundheitlichen Problemlagen der Patienten verbunden ist, waren einige Fälle auch schwierig und traurig für mich. Ich musste vor allem zu Beginn des Praktikums lernen, mit diesen Situationen umzugehen. Dabei half mir der Austausch mit den Mitarbeitern. Mein Praktikum im Bereich Sucht war meiner Meinung nach sehr gelungen. Ich hatte Freude an der Arbeit, wurde gut angeleitet und habe viel gelernt. Da ich dieses Praktikum absolviert habe, würde ich mir zutrauen, nach meinem Studium im Bereich der Sucht zu arbeiten. Es hat mir sehr geholfen, dass mein Praxisanleiter, Herr Lutz Hanspach, geduldig war und Verständnis für kleine Fehler hatte.
Die gefährliche Körperverletzung ist in § 224 I StGB geregelt und stellt eine Qualifikation zu § 224 StGB dar. (1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, 2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, 3. mittels eines hinterlistigen Überfalls, 4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder 5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. A. Prüfungsschema Schema: Körperverletzung, § 224 I StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Tatbestand des § 223 StGB b) Körperverletzung durch gefährliches Mittel bzw. Begehungsweise Nr. 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, Nr. 2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, Nr. 3. Gefährliche körperverletzung schéma de cohérence territoriale. mittels eines hinterlistigen Überfalls, Nr. 4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder Nr. 5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung c) Kausalität d) Objektive Zurechnung 2.
I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Tatbestand des § 223 StGB b) Gefährliche Mittel / Begehungsweise 1) Nr. 1: Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen Gift ist jeder organische oder anorganische Stoff, der durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit schädigen kann. 1 BGHSt 15, 113; BGHSt 32, 130; Rengier, StrafR BT II, 15. Auflage München 2014, § 14 Rdn. 9; Lackner/Kühl, 28. Gefährliche körperverletzung schema.org. Auflage München 2014, § 224 Rdn. 1a; Zöller in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 224 Gefährliche Körperverletzung, Rn. 3. 2) Nr. 2: Waffe oder anderes gefährliches Werkzeug Unter "Waffe" ist eine solche im technischen Sinn zu verstehen, die zwecks Kampfunfähig-Machung, Verletzung oder Tötung gefertigt wurde, also Schuss-, Hieb-, Stich- oder Wurfwaffen. Sie müssen von vornherein dazu bestimmt sein, (nicht notwendigerweise Menschen) zumindest erhebliche Verletzungen zuzufügen. 2 BGH NStZ 2001, 532; BGH NJW 1998, 3130. Gefährliches Werkzeug ist jeder bewegliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung im konkreten Fall dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen.
3) Nr. 3: hinterlistiger Überfall Ein Überfall ist ein überraschender o der unerwarteter Angriff. Dieser ist hinterlistig, wenn der Täter planmäßig in ein er auf V erdeckung seiner wahren Absicht berechneten W eise vorgeht, um die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu ersc hweren.
Auflage München 2013, § 13 Rdn. 46. 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände. 9 BGHSt 19, 295, 298; BGHSt 36, 1, 9 f. ; BGHSt 51, 100, 119; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rn. 203. II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Ergebnis Quellen: [1] BGHSt 15, 113; BGHSt 32, 130; Rengier, StrafR BT II, 15. 3. [2] BGH NStZ 2001, 532; BGH NJW 1998, 3130. [3] BGH, StV 2002, 21; MüKo-StGB/Hardtung, 2. 19. [4] RGSt 65, 66; BGH GA 1961, 241; RGSt 2, 74; BGH NStZ 2005, 40; Münchener Kommentar StGB/Hardtung, 2. 29. [5] BGH StV 1994, 542; NStZ 2011, 576, 577; Rengier, StrafR BT II, 15. 7. [6] BGHSt 2, 160; BGH NJW 2002, 3265; BGH NStZ 2004, 618; Lackner/Kühl, 28. Gefährliche körperverletzung schemata. 8. [7] RGSt 1, 373; BGHSt 1, 332. [8] OLG Karlsruhe NJW 1976, 1853; Rengier, StrafR AT, 5. 46. [9] BGHSt 19, 295, 298; BGHSt 36, 1, 9 f. 203.