Im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage kann nach § 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung verlangt werden. Zuständiges "Prozessgericht" iSv. § 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Gericht, bei dem die Vollstreckungsgegenklage anhängig ist 1. Nach § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG hat das Arbeitsgericht auf Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. 1 Satz 3 ArbGG kann in den Fällen des § 707 Abs. 1 ZPO und des § 719 Abs. 1 ZPO die Zwangsvollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden. Seit dem 1. Vollstreckungsabwehrklage – Wikipedia. 04. 2008 bestimmt § 62 Abs. 1 Satz 4 ArbGG idF von Art. 2 Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. 03. 2008 2, dass die Zwangsvollstreckung in diesen Fällen ohne Sicherheitsleistung eingestellt wird. Unter Berufung auf den Wortlaut des § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG wird vertreten, dass § 62 Abs. 1 ArbGG für die Fälle des § 769 ZPO keine Sonderregelung treffe.
Es gibt für die (einstweilige) Einstellung der Zwangsvollstreckung kein Muster. Auch wenn sich die Formulierungen ähneln können, muss der Schriftsatz immer auf den jeweiligen Einzelfall abgestimmt sein und vor allem alle wesentlichen Tatsachen beinhalten. Die Art und Weise der Beantragung richtet sich auch danach, nach welcher Vorschrift der ZPO oder ZVG die Einstellung zu erfolgen hat. Vorläufige vollstreckbarkeit vollstreckungsgegenklage zpo. Muster für einen Antrag auf Einstellung des Zwangsvollstreckungsverfahrens An: _______________ [Gericht] In: ___________________ [Ort] Sache: _____________________ [Fall, Aktenzeichen] Ich beantrage, dass die Zwangsvollstreckung aus dem vom _________________ [Gericht] vorläufig für vollstreckbar erklärten Urteil __________________ [Aktenzeichen] gegen eine Sicherheitsleistung von _______________________________ [Art und Höhe der Sicherheitsleistung] eingestellt wird. Der Antrag wird wie folgt begründet: Gegen das Urteil durch das ______________ [Gericht] vom _____________________ [Datum, Aktenzeichen] hat der Beklagte ____________________ [Rechtsmittel, z. Berufung] aus folgenden Gründen eingelegt: ____________________ [Gründe für Rechtsmittel].
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Wurden Sie dies nicht, ist auch keine Sicherheitsleistung erfolgt. Ich gehe allerdings davon aus, dass Ihr Gläubiger die Zwangsvollstreckung nach § 720a ZPO betreibt. Hiernach hat er die Möglichkeit, die Zwangsvollstreckung auch ohne die Hinterlegung der Sicherheitsleistung zu betreiben. Bei dieser so genannten Sicherungsvollstreckung darf der Gerichtsvollzieher sodann auch pfänden. Was er allerdings nicht darf, ist, gepfändetes Geld an den Gläubiger auszahlen. § 167 VwGO - [Vollstreckung gemäß ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit] - dejure.org. Der Gläubiger darf erst dann befriedigt werden, wenn er die Sicherheit geleistet hat. Darüber hinaus ist keine Sicherheitsleistung mehr zu erbringen, wenn das Urteil bereits rechtskräftig geworden ist, es also nicht mehr mit einem Rechtsmittel angegriffen werden kann. 2. Und was heisst das für meinen Termin zur Abgabe des OE? Muss ich hin oder kann der Gegner jetzt gar nichts mehr machen? Auch im Rahmen der Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO können Sie zur Abgabe des Offenbarungseids geladen werden. Dies hat der BGH in seinem Urtel I ZB 113/05 vom 26.
§ 767 ZPO (1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können. (3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war. § 488 BGB (1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen. Vorläufige Vollstreckbarkeit Urteil - frag-einen-anwalt.de. (2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
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