Die Textausgabe "Wirtschaftsgesetze für Wirtschaftsschulen und die kaufmännische Ausbildung" enthält einen Großteil der im Wirtschaftsleben benötigten Gesetzestexte. Sie orientiert sich an den Vorgaben der Lehrpläne sowie am Inhalt gängiger Schulbücher und ist zugeschnitten auf die Bedürfnisse eines handlungsorientierten Unterrichts. Die Gesetzessammlung erscheint jährlich in überarbeiteter und aktualisierter Fassung. weitere Ausgaben werden ermittelt Schweitzer Klassifikation Newbooks Subjects & Qualifier
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit – Auszug XLVIII. Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer – Auszug XLIX. Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit – Auszug L. Berufsbildungsgesetz – Auszug LI. Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge – Auszug LII. Altersteilzeitgesetz – Auszug G. Steuergesetze LIII. Abgabenordnung – Auszug LIV. Einkommensteuergesetz – Auszug LV. Umsatzsteuergesetz – Auszug LVI. Körperschaftsteuergesetz – Auszug LVII. Gewerbesteuergesetz – Auszug H. Rechnungslegung LVIII. International Accounting Standards (IFRS/IAS) IAS 1 Darstellung des Abschlusses – Auszug IAS 2 Vorräte – Auszug IAS 7 Kapitalflussrechnungen – Auszug IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler – Auszug IAS 16 Sachanlagen – Auszug IAS 23 Fremdkapitalkosten – Auszug IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten – Auszug IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen – Auszug IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte – Auszug IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – Auszug Stichwortverzeichnis
Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat – Auszug (+ § 77 BetrVG 1952) XXXII. Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer – Auszug (+ § 4 MontanMitbestG) XXXIII. Betriebsverfassungsgesetz – Auszug XXXIV. Tarifvertragsgesetz – Auszug XXXV. Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) – Arbeitsförderung – Auszug XXXVI. Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Vorschriften XXXVII. Kündigungsschutzgesetz – Auszug XXXVIII. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz – Auszug XXXIX. Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern – Auszug XL. Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall XLI. Gesetz über die Pflegezeit XLII. Gesetz über die Familienpflegezeit XLIII. Arbeitszeitgesetz XLIV. Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend – Auszug XLV. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – Auszug XLVI. Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium – Auszug XLVII.
XXVIII. Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation. E. Schutz des geistigen Eigentums. XXIX. Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen - Auszug. XXX. Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Auszug. XXXI. Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie - Auszug. F. Arbeitsrecht. XXXII. Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat - Auszug (+ 77 BetrVG 1952). XXXIII. Gesetz über die Mitbestimmung derArbeitnehmer - Auszug (+ 4 MontanMitbestG). XXXIV. Betriebsverfassungsg
Per E-Mail teilen Akt. Aufl. 2018 14. 2017 13. 2016 12. Aufl. 11. 2014 10. 2013 9. Aufl. 15. 2018 ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-65095-6 Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an. Alternativ nutzen Sie Ihren Freischaltcode. Dokumentvorschau
XXVIII. Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation. E. Schutz des geistigen Eigentums. XXIX. Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen - Auszug. XXX. Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Auszug. XXXI. Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie - Auszug. F. Arbeitsrecht. XXXII. Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat - Auszug (+ 77 BetrVG 1952). XXXIII. Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer - Auszug (+ 4 MontanMitbestG). XXXIV. Betriebsverfassungsg
X. Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht - Auszug. XI. Scheckgesetz - Auszug. XII. Wohnungsbau-Prämiengesetz. XIII. Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer. C. Das Recht der Kaufleute. XIV. Handelsgesetzbuch. XV. Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch - Auszug. XVI. Aktiengesetz - Auszug. XVII. Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung. XVIII. Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften - Auszug. XIX. Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe. XX. Insolvenzordnung - Auszug. XXI. Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten. D. Verbraucherschutzrecht. XXII. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - Auszug. XXIII. Gesetz über die Preisangaben. XXIV. Preisangabenverordnung - Auszug. XXV. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - Auszug. XXVI. Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte. XXVII. Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt - Auszug.
Einige Rechtsverordnungen sind gezielt auf einen ganz bestimmten Typ von Gebäuden zugeschnitten. In Bayern sind das die Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten ( Beherbergungsstättenverordnung - BStättV) Sie gilt für Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Gastbetten. Hinweise zu den Vorschriften dieser Verordnung sind den Erläuterungen zu entnehmen. die Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten ( Versammlungsstättenverordnung - VStättV). Sie gilt für Versammlungsstätten in Gebäuden, wenn dort Räume für die Durchführung von Veranstaltungen mehr als 200 Besucher fassen, sowie für Gaststätten mit mehr als 200 Gastplätzen. Sie gilt auch für Versammlungsstätten im Freien mit Tribünen für mehr als 1. 000 Besucher. Weiterführende Hinweise sind den Erläuterungen zu entnehmen. die Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten ( Verkaufsstättenverordnung - VkV). Gaststättenverordnung bayern brandschutz de. Sie gilt für Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Fläche von insgesamt mehr als 2.
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Welchen Mehrwert können Brandschutzmaßnahmen bringen?
Aktuelle Bekanntgabe der Bayerischen Staatsregierung Ein Gaststättengewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes betreibt, wer Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht. Neben Schank- und Speisewirtschaften, Cafes und Diskotheken fällt somit auch der Betrieb von Vereinslokalen, Imbissbuden und Imbissständen unter den Begriff "Gaststättengewerbe". Sollte der Ausschank alkoholischer Getränke beabsichtigt sein ist eine besondere Erlaubnis erforderlich. Diese muss vor Betriebsbeginn persönlich oder durch einen Bevollmächtigten beim Ordnungsamt beantragt werden. Hierzu ist grundsätzlich eine T E R M I N V E R E I N B A R U N G erforderlich. Um längere Wartezeiten zu vermeiden, ist auch bei anderweitigen gaststättenrechtlichen Angelegenheiten eine Terminvereinbarung sinnvoll. Landkreis Lichtenfels, Oberfranken, Bayern | Gaststätten- und Gewerberecht. Die Antragstellung muss mindestens 3 Wochen VOR Eröffnung erfolgen. Benötigte Unterlagen (vollständig und im Original): 1. Pacht - oder Mietvertrag (von beiden Parteien unterzeichnet): zwischen künftigen Konzessionsinhaber und Hauseigentümer oder Brauerei bei Unterverpachtung schriftliche Zustimmung des Hauseigentümers bei Eigentum: Grundbuchauszug 2.
000 Quadratmeter haben. Ferner gibt es Rechtsverordnungen für eine bestimmte Art der Nutzung. In Bayern sind das etwa die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze ( Garagen- und Stellplatzverordnung - GaStellV). Sie enthält Sicherheitsanforderungen an Gebäude oder Räume, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen, sowie in einer tabellarischen Zusammenstellung die Anzahl der Stellplätze, die je nach Nutzung und Größe für einen bestimmten Gebäudetyp erforderlich ist. Antworten auf häufig gestellte Fragen zu dieser Verordnung finden sich im folgenden Fragen- und Antwortenkatalog. die Feuerungsverordnung (FeuV). Sie enthält Sicherheitsanforderungen für den Bau und Betrieb von Feuerstätten und Abgasanlagen. die Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen ( EltBauV). Bayern erleichtert den Gaststättenbetrieb aus besonderem Anlass - WEKA. Sie enthält Sicherheitsanforderungen für den Bau von elektrischen Betriebsräumen (z. B. Räume für Stromerzeugungsaggregate, Trafo- oder Batterieräume) in bestimmten Gebäuden.