01. 09. 2005 | Stuttgarter Verfahren Der gemeine Wert von nichtnotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften kann entweder aus Verkäufen abgeleitet oder nach dem sog. Stuttgarter Verfahren geschätzt werden (R 96 ff. ErbStR). Schätzungsgrundlage ist der im Besteuerungszeitpunkt vorhandene Vermögenswert der Kapitalgesellschaft. Dieser wird durch den Ertragshundertsatz, der den voraussichtlich künftig zu erzielenden Jahresertrag berücksichtigt, ergänzt. Der Jahresertrag ist ein gewichteter Durchschnittsertrag aus den in der Vergangenheit in 3 Wirtschaftsjahren tatsächlich erzielten Jahreserträgen. Nach R 99 Abs. 1 S. 3 ErbStR hat die Berechnung des Jahresertrags "möglichst aus den Betriebsergebnissen der letzten drei vor dem Besteuerungszeitpunkt abgelaufenen Wirtschaftsjahren" zu erfolgen. Beispiel Zum Nachlass des am 30. 12. 04 verstorbenen Erblassers gehörten GmbHAnteile an der XY-GmbH. Das Stammkapital beträgt 100. 000 EUR, der Wert des Betriebsvermögens zum Todestag (Besteuerungszeitpunkt) 300.
Nennt man das Betriebsergebnis des i-ten Vorjahres BE -i, berechnet sich der Ertragshundertsatz als E = 100 (3 BE -1 + 2 BE -2 + BE -3)/(6 NK), wobei NK das Nennkapital der Gesellschaft bezeichnet. Auch hier sind umfangreiche Korrekturen vorzunehmen. Besondere Abschläge gelten bei Gesellschaften, die nicht kapitalintensiv sind und praktisch vollständig von der persönlichen Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers abhängen (die Abschläge betragen bis zu 30 Prozent), sehr geringen Renditen. Berechnung des gemeinen Werts [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Ausgehend von den Definitionen der Zahlen V und E beschreibt R 100 ErbStR 2003 schließlich das eigentliche Stuttgarter Verfahren. Hiernach beträgt der Gemeine Wert (X) eines Anteils an der Kapitalgesellschaft, ausgedrückt in Prozent des Nennkapitals: X = 0, 68(V + 5E). Diese Formel beruht auf folgender ökonomischer Vorstellung: Der Erwerber aller Anteile an einer Kapitalgesellschaft zahlt nicht bloß den Vermögenswert V, sondern vergütet im Kaufpreis auch Gewinne, soweit die erwartete Eigenkapitalrendite 9 Prozent übersteigt.
[5] Einordnung in die Bewertungsverfahren Beim Stuttgarter Verfahren ergibt sich der Wert eines Unternehmens aus der Summe von Substanzwert (hier Vermögenswert genannt) und Ertragswert. Das Verfahren entspricht als Übergewinnwertverfahren nicht modernen Standards für die Ermittlung des Verkaufswerts eines Unternehmens, insbesondere nicht dem einschlägigen Standard IDW S1 ("Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen") des Instituts der Wirtschaftsprüfer. Es dient primär fiskalischen Zwecken und soll durch typisierende Berechnung eine Gleichmäßigkeit in der Besteuerung und damit den Rechtsfrieden sicherstellen, nicht eine möglichst adäquate Wertermittlung im Einzelfall. Berechnung Die Berechnung vollzieht sich in drei Schritten: Vermögenswert Zunächst definiert R 98 ErbStR 2003 den Vermögenswert (V) einer Kapitalgesellschaft als Differenz von Vermögen und Schulden der Gesellschaft, ausgedrückt in Prozent des Stammkapitals. Dabei gelten die Bewertungsvorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes sowie des Bewertungsgesetzes.
Zu beachten ist, dass die Richtlinien Dutzende von Sonderbestimmungen enthalten. Beispiel [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Das Nennkapital einer AG betrage 500. 000 Euro. Das aus der Steuerbilanz abgeleitete Betriebsvermögen sei mit 800. 000 Euro anzusetzen. In den vergangenen drei Jahren habe die AG jeweils einen Gewinn in Höhe von 10. 000 Euro erzielt. Folglich ist V = 160 Prozent, E = 2 Prozent und X = 115, 6 Prozent. Der Wert aller Anteile an der AG nach Stuttgarter Verfahren beträgt dann 578. 000 Euro. Einzelnachweise [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] ↑ BGH II ZR 256/83 vom 24. September 1984, in Neue Juristische Wochenschrift, 1984, S. 192. ↑ Joachim Schultze-Osterlog, Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht. Band 15, Heft 3, Seiten 545–564, ISSN (Online) 1612-7048, ISSN (Print) 0340-2479 ↑ Beschluss des Ersten Senats vom 07. November 2006. BVerfG, abgerufen am 1. Mai 2019. ↑ Definition Stuttgarter Verfahren, Birgitta Dennerlein. Gabler Wirtschaftslexikon. ↑ Unternehmensbewertung nach dem neuen Erbschaftsteuerreformgesetz, Sonntag & Partner 2010.
Methode zur Schätzung des Wertes eines Unternehmens Das Stuttgarter Verfahren ist eine Methode zur Schätzung des Unternehmenswertes für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Dabei wird der gemeine Wert von Anteilen an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften geschätzt. Das Stuttgarter Verfahren wurde zum 1. Januar 2009 durch das Erbschaftsteuerreformgesetz abgeschafft; die Methode wird aber teilweise noch zwischen privaten Vertragsparteien eingesetzt. Anwendungsfälle Bearbeiten Das Stuttgarter Verfahren wurde nach § 12 Abs. 2 ErbStG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG angewendet, wenn Anteile einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft durch Schenkung oder Erbschaft übergehen und sich deren Wert nicht aus Anteilsverkäufen ergab, die weniger als ein Jahr zurückliegen. Das Verfahren ist in R96 ff. der Erbschaftsteuer-Richtlinien (ErbStR 2003) geregelt, wurde aber nicht nur bei der Erbschaftsteuer angewendet, sondern auch in Verträgen oder GmbH-Satzungen als Bewertungsmethode gewählt.
000 EUR. Die Betriebsergebnisse betrugen im Jahr 2004 15. 000 EUR, in 2003 10. 000 EUR, in 2002 9. 000 EUR und in 2001 5. Die Finanzverwaltung ist grundsätzlich der Auffassung, dass die drei abgelaufenen Wirtschaftsjahre zu Grunde zu legen sind. Im Einzelfall lasse es der Begriff "möglichst" in R 99 Abs. 3 ErbStR jedoch zu, an Stelle des vorletzten Wirtschaftsjahres das aktuelle Jahr zu berücksichtigen. Voraussetzung sei, dass die Ertragsentwicklung am Bewertungsstichtag vorhersehbar war und dadurch die Zukunftsprognose zeitnaher gefasst werden kann. Im Beispiel würde sich der Ertragshundertsatz aus den Betriebsergebnissen der Jahre 2002 bis 2004 (Durchschnittsertrag 12. 333 EUR = 12, 33%) statt 2001 bis 2003 (Durchschnittsertrag: 8. 833 EUR = 8, 83%) errechnen. Die Auffassung der Finanzverwaltung wird durch das BFH-Urteil vom 6. 2. 91 (BStBl II 91, 459) gestützt. Allerdings erging dieses Urteil noch zu den Vermögensteuerrichtlinien. Das FG Nürnberg hat dem nun widersprochen ( FG Nürnberg 2.
Berechnung der Umsatzsteuer vom Nettowert Die Berechnung der Umsatzsteuer vom Nettowert ist einfach und berechnet sich wie folgt: Netto + (Umsatzsteuer = Netto x Steuersatz) = Brutto Beispiel mit 19% Umsatzsteuer: Brutto = 10 [Netto] + (10 x 0, 19) [Umsatzsteuer] = 10 + 1, 9 = 11, 90 2. Die Umsatzsteuer kann auch ausgehend vom Bruttowert berechnet werden. Wichtig ist dabei, dass der Bruttowert auf den Nettowert umgerechnet werden muss, damit man den Nettowert mit dem Steuersatz multiplizieren kann um die Umsatzsteuer zu berechnen.
Denn die Performance ist stufenweise. Der Fonds hat regelmäßige Ausgaben (die Versicherungsprämien), aber die Zuflüsse geschehen spontan und in großen Summen (immer, wenn jemand ablebt und die Versicherungssumme ausbezahlt wird). Die Zuflüsse sind nicht vorhersagbar und können die Gesamtperformance eines Portfolios verzerren. Nicht zu vergessen ist ferner die fehlende Liquidität!
Lange bevor jemand bei uns auf die Idee kam, Stornoware von Allianz & Co. aufzukaufen und an Investoren weiter zu reichen, konnten Anleger bereits gebrauchte Versicherungen von den britischen Inseln kaufen. Bereits seit Ende der 80er Jahre werden den deutschen Privatanlegern so genannte TEPs (Trabed Endowment Policies) angeboten. Ratgeber "Ankauf von Lebensversicherungen". "Eine Fondsbeteiligung ist der beste Weg, um die Renditechancen britischer TEPs zu nutzen", meint Michael Ide, Vorstandsmitglied des Fondsanbieters Ideenkapital, nicht ganz uneigennützig. Die Düsseldorfer bringen - wie andere Emissionshäuser hierzulande auch - regelmäßig geschlossene Fonds mit britischen Second-Hand-Policen auf den Markt. Seite 1 / 2 Weiter zu Seite 2 Auf einer Seite anzeigen