OLG Celle, 19. 04. 2011 - 32 Ss 37/11 Unterhaltspflichtverletzung: Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen … Demgegenüber halten andere Oberlandesgerichte die Bewertung der Leistungsfähigkeit bei wechselnden Einkommen auf der Grundlage einer Durchschnittsrechnung für nicht sachgerecht (OLG Schleswig OLGSt StGB § 170b (a. F. ) Nr. 4; vgl. auch OLG Celle StV 2001, 349). OLG Koblenz, 04. 2005 - 1 Ss 59/05 Strafbare Verletzung der Unterhaltspflicht: Notwendige tatrichterliche Prüfung … Der Tatbestand des § 170 StGB setzt aber eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Täters im Sinne des Bürgerlichen Rechts voraus ( BGHSt 12, 166; 26, 111), die der Strafrichter im übrigen ohne Bindung an zivilgerichtliche Erkenntnisse eigenverantwortlich festzustellen hat (OLG Hamm ZFE 2003, 188; BayObLGSt 2002, 71; 1967, 1; StV 2001, 349; OLG Celle StV 2001, 349; OLG Düsseldorf StV 1991, 68; … Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 170 Rdn. Fischer stgb 56 auflage youtube. 3, 6). bb) Demgegenüber lehnt die überwiegende Auffassung in der obergerichtlichen Strafrechtsprechung und der strafrechtlichen Literatur Durchschnittsberechnungen für einen größeren Zeitraum ab und verlangt die Feststellung der Leistungsfähigkeit für jeden einzelnen Zeitabschnitt (OLG Celle StV 2001, 349; BayObLG NStE Nr. 4 zu § 170b StGB; FamRZ 1958, 284; OLG Köln NJW 1962, 1517; … Schönke/Schröder-Lenckner aaO Rdn.
So wird dem Leser am ehesten die Möglichkeit gegeben, sich eigene Meinungen zu bilden. Wenn das gelingt, bin ich froh, denn für die Verwirklichung des Rechts und die Annäherung an Gerechtigkeit kommt es auf den rationalen Diskurs vieler Meinungen an. Für die mir zugegangenen Hinweise auf Fehler oder Lücken und für Zusendungen danke ich auch diesmal herzlich. Der Kommentar ist ein Ein-Personen-Unternehmen. Deshalb beantworte ich Zuschriften oft verspätet. Ich bitte dafür um Nachsicht. Alle Zuschriften werden gelesen und bedacht. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch (StGB)Kommentar. Baden-Baden, Oktober 2014 Thomas Fischer Kontakt: Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe; E-Mail:
Die Grenze für einen bedeutenden Sachschaden wird in der herrschenden Kommentarliteratur und auch in der obergerichtflehen Rechtsprechung auf 1. 300 Euro festgesetzt (vgl. Fischer, StGB, 64. Auflage 2017, § 69 StGB Rdnr. 29; Geppert in: Laufhütte u. a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Auflage 2007, § 69, Rn. 85 "Schäden ab 1. 300 Euro (tendenziell wachsend)"; Stree/Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Auflage 2014, § 69 Rdnr. 39; OLG Hamm. Beschluss vom 06. 11. 2014 – 5 RVs 98/14 -, Rdnr 23, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. 07. 2013- 3 Ws 225/13 -. 59. Auflage | Prof. Dr. Thomas Fischer. juris, Rdnr. 6; OLG Hamburg, Beschluss vom 08. März 2007- 2 Ws 43/07 -, Rdnr. 19, juris). Andererseits befindet sich in der aktuellen untergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung im Vordringen, die Wertgrenze auf 1. 500 Euro festzusetzen (vgl. LG Braunschwelg, Beschluss vom 03. Juni 2016- 8 Qs 113/16 -. 15; LG Lübeck, Beschluss vom 14. März 2014- 4 Qs 60/14 -, juris, Rdnr. 2; AG Tiergarten, Beschluss vom 15. Mai 2015- 288 Gs 48/15 -.
Eisenbahnspezifische Liste Technischer Baubestimmungen Verlautbarung des Eisenbahn-Bundesamtes Ohne Verlautbarungsdatum [Bekannt gegeben VkBl. 2002 S. 525] Das Eisenbahn-Bundesamt hat zum 1. 8. 2002 eine "Eisenbahnspezifische Liste der Technischen Baubestimmungen (ELTB)" im Eisenbahn-Bundesamt zur Anwendung bekannt gegeben. Die ELTB stellt aufbauend auf der Musterliste der Technischen Baubestimmungen der Länder (Stand 11/2001) eine Zusammenstellung anerkannter Regeln der Technik entsprechend § 2 Abs. 1 EBO dar, die beim Bau und Betrieb von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes zu beachten sind. Brandsperre, horizontal | BAUWISSEN ONLINE. Die in der ELTB getroffenen Regelungen werden vom Eisenbahn-Bundesamt im Rahmen der Verfahren nach § 18 AEG sowie bei den bauaufsichtlichen Prüfungen von Baumaßnahmen an den Anlagen des Ingenieurbau, Oberbau, Hochbau sowie der maschinentechnischen Anlagen der Eisenbahnen des Bundes ab sofort zugrunde gelegt. Die Volltextversion der ELTB kann auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes abgerufen werden.
Nachfolgende (exemplarische! ) Regeln sind der Musterliste der Technischen Baubestimmungen Teil 1, Anlage 2. 6/11 entnommen. Die im jeweiligen Bundesland konkret geltenden Regeln für Brandsperren sind den jeweils dort eingeführten Technischen Baubestimmungen zu entnehmen und können hiervon abweichen: Brandsperre im Hinterlüftungsspalt: In jedem 2. Geschoss erforderlich. Brandsperre im Bereich der Wärmedämmung: Nur, wenn diese nicht im Brandfall formstabil ist und/ oder keinen Schmelzpunkt von >1. 000°C aufweist. Unterkonstruktionen aus brennbaren Baustoffen im Bereich der Brandsperre: Vollständig unterbrochen. Öffnungen in horizontalen Brandsperren: Öffnungsgröße begrenzt auf 100 cm²/ lfm Wand. Musterliste der technischen baubestimmungen teil 1 anlage 2.6 11 9. Öffnungen als gleichmäßig verteilte Einzelöffnungen oder als durchgehender Spalt. Weitere Anforderungen Brandsperre: Über mindestens 30 Minuten hinreichend formstabil (z. B. aus Stahlblech mit einer Dicke von d ≥ 1 mm). Verankerung in der Außenwand in Abständen von ≤ 0, 6 m, Stöße mit mindestens 30 mm Überlappung Laibungen von Außenwandöffnungen (Türen, Fenster) als Bestandteil einer horizontalen Brandsperre: Hinterlüftungsspalt muss durch Bekleidung der Laibungen und Stürze verschlossen sein; die Bekleidung muss den v. g. beschriebenen weiteren Anforderungen an die Brandsperre entsprechen.
Unterkonstruktionen und Wärmedämmung müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Lexikon Erklärung wichtiger Begriffe aus dem Architektenalltag. Weiterführende Informationen finden Sie in unserem Wissensbereich. Musterliste der technischen baubestimmungen teil 1 anlage 2.6 11 2. B Balkenschichtholz Basalt Bauarten von Rohdecken, Klassifizierung gem. DIN 4102-4 Bauarten, Verwendbarkeitsnachweis und Übereinstimmungsnachweis Bauholz, Bezeichnungen Bauholz, Formate Bauphysik (über) Bauprodukte, Verwendbarkeitsnachweis und Übereinstimmungsnachweis Bauregelliste Baustoffklasse nach DIN 4102-1 Bauteildicken nach wu-Richtlinie Bauteile Holzdachstuhl Bauvertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch ab 01. 01.
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