Soweit kein anderer Wille der Vertragsparteien anzunehmen sei, genüge in diesem Fall die telekommunikative Übermittlung (sog. "gewillkürte Schriftform" nach § 127 Abs. 2 BGB). Andere Oberlandesgerichte, wie z. B. das OLG Jena oder das OLG Frankfurt, erachten eine Mängelrüge per E-Mail hingegen als nicht ausreichend, um dem Schriftformgebot der VOB/B zu entsprechen. Die Mängelrüge muss – unabhängig von ihrer Form – inhaltlich immer so bestimmt sein, dass der Auftragnehmer erkennen kann, welche Mängel der Auftraggeber rügt und demzufolge nachgebessert werden sollen. Der Auftraggeber ist immer dann auf der sicheren Seite, wenn er seine Mängelrüge nicht in einer E-Mail, sondern in einem handschriftlich unterschriebenen Schriftstück verfasst.
Einen Monat später verlangte die Klägerin erneut die Beseitigung der Mängel und setzte der Beklagten hierfür eine Frist von 16 Tagen. Die Beklagte versicherte der Klägerin die Fertigstellung der Küche innerhalb dieser Frist. Eine Mangelbehebung erfolgte jedoch nicht. Daraufhin erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Vertrag und machte Schadensersatz geltend. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hatte die Klage abgewiesen, da die Klägerin weder durch die Aufforderung ihres Ehemannes, noch durch ihre Bitte zur Mangelbehebung eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe. Ferner sei auch die gesetzte Frist von 16 Tagen zu kurz bemessen gewesen, sodass die Voraussetzungen zum Rücktritt nicht erfüllt gewesen seien. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Revision. BGH, Urteil v. 13. 07. 2016, VIII ZR 49/15 Die Revision hatte Erfolg. Eine ordnungsgemäße Fristsetzung der Klägerin liege vor. Sowohl die Aufforderung zur "unverzüglichen" Mangelbeseitigung, als auch die Bitte der Klägerin um "schnelle Behebung" der Mängel stellen eine ordnungsgemäße Fristsetzung dar.
Text/Verfasser: GmbH; Ginsterweg 13; 30890 Barsinghausen
Schickt der Auftraggeber eines VOB/B-Vertrags seine Mängelrüge nur per einfacher E-Mail, läuft die Verjährungsfrist trotzdem weiter. Bauhandwerker, die nach VOB/B arbeiten, kennen das: Eine schriftliche Mängelrüge des Kunden unterbricht den Lauf der Gewährleistungsfrist und setzt für die gerügten Mängel eine neue, zweijährige Frist in Gang. Aber nicht jede Schriftform genügt den gesetzlichen Anforderungen: Schickt der Kunde nur eine einfache E-Mail, läuft die Frist ungestört weiter! D er Fall: Ein Auftraggeber hatte bei einem VOB/B-Vertrag diverse Mängel per E-Mail gerügt. Der Handwerker wies ihn ab mit dem Argument, er komme zu spät, die Gewährleistungsansprüche seien inzwischen verjährt. Der Kunde meinte, seine E-Mail habe die Verjährungsfrist unterbrochen und verlangte Beseitigung der Mängel. Das Urteil: Das Gericht stellte sich auf die Seite des Handwerkers. Der berufe sich mit Recht auf die Verjährung der Mängel, urteilte es. Für eine Unterbrechung der Verjährung brauche die E-Mail eine qualifizierte elektronische Signatur.
4 U 269/11. Fazit Auch wenn der e-Mailverkehr einfach, effektiv und kostengünstig ist, sollte stets geprüft werden, ob nicht eventuelle gesetzliche Regelungen entgegenstehen. Bei Missachtung tritt die gewünschte Rechtsfolge nicht ein, was zu erheblichen finanziellen Einbußen führen kann. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf Verträge mit Lieferanten und Verträge mit Subunternehmen im Baubereich sowie bei Werkstattverträgen im Kfz-Betrieb! Zu beachten ist jedoch, dass die vereinbarte Schriftform nach § 127 BGB durch eine einfache e-Mail ersetzt werden kann, ohne dass es einer qualifizierten elektronischen Signatur bedarf!!! Ob unter Beachtung dessen die Entscheidung des LG als "richtig" eingestuft werden kann (VOB/B ist kein Gesetz sondern wird als AGB behandelt! ) ist für die Praxis dahingehend zu beantworten, dass es der sicherste Weg ist, die "echte" Schriftform einzuhalten bzw. e-Mails mit qualifizierter elektronischer Signatur zu versenden. Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!
Heute habe ich ein super leckeres Rezept für Putenschnitzel mit Brezelpanade aus dem Backofen mit der rechteckigen Ofenhexe, oder dem großen Ofenzauberer von Pampered Chef®. Es ist wirklich die einfachste und leckerste Art Schnitzel zuzubereiten, die ich kenne. Man benötigt zwar immer noch ein wenig Fett zum Zubereiten, jedoch viel weniger, als klassisch in der Pfanne. Somit ist es eine super gesunde Art Schnitzel zu genießen, was doch wirklich tolle Neuigkeiten sind, oder? Wichtig ist, das die Form einen Rand hat, denn die Schnitzel verlieren doch etwas an Fett und wenn an zum Beispiel den Zauberstein nehmen würde, dann könnte es passieren, dass der Ofen dreckig wird und das wollen wir ja nicht, oder? 😉 Seitdem ich die Schnitzel so zubereite gibt es bei uns viel öfter Schnitzel als vorher, da das lästige stehen am Herd weg fällt und kein Fett durch die Gegend spritzt. Außerdem fällt der lästige Bratgeruch weg. Ich finde es wirklich ideal. Besonders lecker werden die Schnitzel, wenn man keine klassische Panade nimmt, sondern eine eigene Panade aus alten Brezeln herstellt.
Mache ich nach! 5E8A5T14N KEGGgstremist Verrücktestes Huhn des GSV Bernd das Hackschnitzel mit Bretznpanade ist wirklich ne schöne Idee. Das werde ich so oder so ähnlich mal nachbauen Dodge Pitmaster 15+ Jahre im GSV Schöne Idee, schön Hackfleischziegel aus der Schutzverpackung vom Discounter sind echt ein absolutes wer's mag..... Mir wirft man vor, dass ich teils Fleisch aus Übersee verwende, aber dieses Discounter-Hack sieht man hier immer öfter und das geht scheinbar? Da kaufe ich lieber frisches Hack beim Metzger oder in der Frischfleischtheke...
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