Die EU-Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG schließt zusätzlich die Bereitschaftsdienste mit ein. Wer regelt was? Im Arbeitsvertrag ist die Arbeitszeit spezifisch geregelt. Grundsätzlich regelt das ArbZG die maximale zulässige Arbeitszeit. Die wöchentlichen Arbeitszeiten werden vom Arbeitgeber oder durch Tarifverträge festgelegt. Daraus ergeben sich ebenso die Vergütung sowie die Überstunden, die eventuell anfallen können. Überstunden können bereits im Arbeitsvertrag durch entsprechende Klauseln mit aufgeführt sein. Jedoch ist nicht jede Vereinbarung diesbezüglich rechtens. Die tarifliche Arbeitszeit kann sowohl engere Grenzen setzen als auch über die Regelungen des ArbZG hinausgehen. Die Tarfiverträge basieren jedoch auf den gesetzlichen Bestimmungen. Für Beamte gelten sogar gesonderte Arbeitszeitverordnungen. Die Lage der Arbeitszeit bestimmt der Arbeitgeber durch sein Weisungsrecht. Dabei hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht inne. Schutzwürdige arbeitszeit db.com. Gesetzliche Arbeitszeit als Arbeitsschutz Die Reglementierung der Arbeitszeit ist auch Teil des Arbeitsschutzes.
die sollen natürlich angerechnet werden Erstellt am 16. 2012 um 14:57 Uhr von rkoch Das hängt eben davon ab was vertraglich, tariflich oder per BV geregelt wurde. (Rein) Rechtlich gesehen muss er die Fahrt mit der Bahn gar nicht als Arbeitszeit bezahlen. Also (so weit nichts anderes vereinbart ist) eigentlich nur die 9 Stunden die Du tatsächlich gearbeitet hast. Während der Bahnfahrt warst Du Privatperson und konntest z. Freistellung nach Kündigung: Konkrete Voraussetzungen ein Muss. ein Buch lesen (warum sollte er das bezahlen? ), und für die Anfahrt zur Arbeit und zurück bekommst Du ja auch nichts, egal wie weit das ist. Und wenn Deine Arbeitsstätte an diesem Tag in Garmisch war, so muß der AG zwar die Bahnfahrt bezahlen (aber nur da Dein vertraglicher Arbeitsort vermutlich festgeschrieben ist - wäre das nicht der Fall, z. im reinen Außendienst, muß der AG nicht mal das, es sei denn es wäre vertraglich vereinbart), aber die Anfahrt ist dasselbe wie Dein regelmäßiger Weg zur Arbeit. Insofern: Wenn es keine entsprechende Vereinbarung gibt, sei froh das Dein AG dir sogar die eine Stunde extra bezahlt.... BTW: Ein rechtliches VERBOT, warum er Dir die Zeiten nicht bezahlen dürfte, das gibt es nicht!
B. wenn 4 Personen im Auto fahren, dann zählt die Zeit des Fahrers als Arbeitszeit, die der drei anderen nicht (insofern macht es u. U. bei längeren Fahrten Sinn wenn diese sich abwechseln). Bahnfahrten sind danach nie Arbeitszeit. Ausnahme: die betroffenen AN leisten währenddessen Arbeit, z. in dem sie mit dem Laptop irgendwelche Ausarbeitungen, z. zur Vorbereitung des Reisezwecks machen. Betriebliche bzw. Tarifliche Regeln können (und sollten) diesen Grundsatz modifizieren, z. Schutzwürdige arbeitszeit db sport. das Reisezeiten (ohne aktive Arbeit) mit bis zu X Stunden (i. d. R. die Dauer der täglichen AZ) als Arbeitszeit zählen. Damit soll verhindert werden dass ein AN der sich z. 9h im Zug aufhält und 3 Stunden beim Kunden arbeitet nur 3 Stunden bezahlt bekommt. Er bekommt dann eben (bei 7h/Tag) 4h der Reisezeit (auch wenn er nicht arbeitet) als AZ bezahlt. Eine Verletzung des ArbZG kann hier nur auftreten so weit die Fahrt aktive AZ ist (als Fahrer), dann muß der Reisende eben nach spätestens 10h mit dem Arbeiten aufhören.
Aufl 2010, § 611 BGB, RdNr 658; … vgl zum Begriff der Fürsorgepflicht auch Boemke in Handkommentar zum Arbeitsrecht, 2. Aufl 2010, § 611 BGB, RdNr 378 mwN, danach stellt die Fürsorgepflicht selbst keine eigenständige Pflicht, sondern ein Bündel einzelner Nebenpflichten dar und soll nach im Vordringen befindlicher Auffassung sogar ganz fallen gelassen werden). BAG, 05. 10. 2005 - 5 AZB 27/05 Rechtsweg - sozialversicherungsrechtliche Meldepflichten gegenüber der … Der Annahme einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung des Beklagten steht nicht entgegen, dass die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eine auf § 242 BGB beruhende Nebenpflicht des Arbeitgebers begründen können (Senat 15. Januar 1992 - 5 AZR 15/91 - BAGE 69, 204, 210 mwN; 11. Juni 2003 - 5 AZB 1/03 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 84 = EzA ArbGG 1979 § 2 Nr. 59). BAG, 16. Der GmbH-Geschäftsführer – ein schutzwürdiger Chef? - Unternehmensrechtliche Notizen. 2007 - 9 AZR 110/07 Personalakten - Ablehnung einer Paginierungspflicht Es ergibt sich bei Leistungsklagen regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des erhobenen materiellen Anspruchs (st. Rspr.
Und dem EuGH ( DB 2011, 2270) genügt schon die Weisungsbefugnis der Gesellschafter als solche. Die EuGH-Entscheidung " Danosa" betraf eine schwangere Geschäftsführerin einer lettischen Kapitalgesellschaft. Ihre Kündigung bzw. Abberufung (s. u. ) war wegen Verstoß gegen die Mutterschutz-Richtlinie unwirksam. Der EuGH wurde angerufen, um die Frage zu klären: Fallen die Mitglieder eines Leitungsorgans einer Kapitalgesellschaft unter den unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff? Der Gerichtshof bejaht die Frage grundsätzlich. Eine gesellschaftsrechtlich begründete Weisungsbindung begründet den Arbeitnehmerstatus, wenn gleichzeitig die Position des Geschäftsführers von der Entscheidung der Gesellschafter oder eines Aufsichtsrats abhängig ist. Bezirk-SW: Verlängerung der Arbeitszeit (schutzwürdig). Das ist außer bei Mehrheitsbeteiligung (oder gesellschaftsvertraglich bestimmter Sperrminorität) immer der Fall. Nach dem EuGH sind also der Fremd-Geschäftsführer und grundsätzlich auch der Gesellschafter-Geschäftsführer, der nicht die Mehrheit der Anteile hält, als Arbeitnehmer im unionsrechtlichen Sinne einzustufen.
Ist der Chef doch nicht der Chef? Sondern ein schutzwürdiger Arbeitnehmer? Der BGH ( Urt. v. 23. 4. 2012; DB 2012, 1499) lässt dem GmbH-Geschäftsführer die Segnungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zuteilwerden, wenn es um die Auswahl des – nun ja – Chefs geht. Diese problematische Anwendung des AGG beruht darauf, dass dort (§ 6 Abs. Schutzwürdige arbeitszeit db download. 3) " Organpersonen" eigens adressiert werden. Im Übrigen hält der BGH daran fest, dass der Dienstvertrag des Geschäftsführers kein Arbeitsverhältnis begründet; der gesetzliche Vertreter der juristischen Person kann als deren Organ nicht zugleich Arbeitnehmer sein. Das sehen BAG und BSG fallweise anders. Für das Bundessozialgericht ist jedenfalls der Fremd-Geschäftsführer ein abhängig Beschäftigter der GmbH und sozialversicherungspflichtig. Das Bundesarbeitsgericht ( DB 1999, 1811) nimmt ein Arbeitsverhältnis an, wenn über die allgemeine gesellschaftsrechtliche Weisungsbefugnis hinaus die Tätigkeit des Geschäftsführers im Hinblick auf Zeit, Dauer, Ort und Art dirigiert wird.
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