Getrieben von einem erhöhten Sicherheitsbedürfnis, legen sich viele Mitbürger ein Pfefferspray bzw. CS-Gas zu. Der Kauf eines solchen Abwehrsprays wird mitunter von vielen Medien angeraten. Verschwiegen wird allerdings, dass nicht nur der Einsatz, sondern schon das bloße Mitführen von Pfefferspray strafrechtliche Konsequenzen haben kann. Entscheidung des BGH Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jüngst erneut festgestellt, dass es sich bei einem Pfefferspray um ein "gefährliches Werkzeug" handelt. Im Urteil vom 20. 09. 2017 (1 StR 112/17) heißt es hierzu: Das Pfefferspray ist ein von § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB erfasstes Tatmittel. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob es sich um eine "Waffe" (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 244 Rn. 4; Mitsch, JR 2009, 297, 299) oder um "ein anderes gefährliches Werkzeug" (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2012 – 3 StR 186/12, NStZ-RR 2012, 308 [bzgl. § 250 Abs. 2 Nr. Gefährliches werkzeug 24 heures. 1 StGB], wohl auch BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 – 5 StR 445/08, BGHSt 52, 376, 377 Rn. 4) handelt.
Man stelle sich einmal folgende Situation vor: Beim Einkaufen steckt man geistesabwesend einen Artikel ein, wobei einen das Personal erwischt. Bei der anschließenden Durchsuchung stellt sich heraus, dass man noch einen Seitenschneider mit sich trägt. Und nun der Schock – der Vorwurf des Diebstahls mit Waffen. Pfefferspray als gefährliches Werkzeug – KUJUS Strafverteidigung. Bei dem Seitenschneider soll es sich um ein "gefährliches Werkzeug" gehandelt haben. Diebstahl mit Waffen – Freiheitsstrafe droht Nach § 244 StGB wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer bei einem Diebstahl eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt. Es ist nicht erforderlich, dass die Waffe oder das gefährliche Werkzeug verwendet wird. Es ist ausreichend, dass man auf die Waffe oder das gefährliche Werkzeug zugreifen kann. Diebstahl mit Waffen – es kommt auf die Beschaffenheit an Ob der Vorwurf des Diebstahls mit Waffen zutreffend ist, kommt auf die konkrete Beschaffenheit des Seitenschneiders an. Ähnlich gestaltete sich dies in einem Fall, den das Landgericht Nürnberg-Fürth am 11.
B. ein Fahrtenmesser in seiner Hosentasche trägt. Dann kann er zwischen Versuch und Vollendung auf dieses Messer zugreifen. Ein Beisichführen kann aber auch angenommen werden, wenn der Täter den Gegenstand zuvor an den Tatort gebracht hat, ihn dort irgendwo deponiert und dann später einen Raub begeht, bei dem er den Gegenstand aber gar nicht benötigt. Es geht um die Eskalationsgefahr, die auch in dem Fall des ungehinderten Zugriffs gegeben ist (BGH JuS 2017, 369). Schließlich reicht es auch aus, wenn der Täter den Gegenstand am Tatort erst entdeckt und - das ist wichtig - ergreift (ohne Ergreifen kein Besichführen in diesem Fall, da anderenfalls jeder Diebstahl oder Raub in Anwesenheit von Messern am Tatort direkt qualifiziert wäre). Damit wird auch ein Diebstahl oder Raub "von Waffen" ein solcher "mit Waffen". Schweizer Taschenmesser ist gefährliches Werkzeug - Strafverteidiger. Zur BGH Entscheidung dazu: BGH-Entscheidung zum Diebstahl oder Raub mit Waffen Streitig ist in diesem Zusammenhang, ob eine Qualifikation auch erst nach Vollendung aber vor Beendigung möglich ist (sukzessive Qualifikation), wenn z. der Täter nach Einstecken des Diebesguts ein Messer am Tatort ergreift, dass er aber später im Garten wegwirft.
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II. Andere Ansicht (h. L. ) Die herrschende Lehre vertritt dagegen, dass eine Bestrafung gemäß den § 244 I Nr. 1b bzw. § 250 I Nr. 1b StGB aufgrund des hohen Strafrahmens nicht angezeigt sei, da in solchen Fällen eine Täuschung im Vordergrund stehe, nicht jedoch die Nötigung. Die Scheinwaffe wäre nach dieser Theorie in den genannten Fällen demnach nicht erfasst. III. Andere Ansicht (BGH) Der BGH geht grundsätzlich davon aus, dass die Scheinwaffe auch in diesen Konstellationen von den oben genannten Normen erfasst wird, stellt dabei jedoch auf einen objektiven Betrachter ab. Im Falle des Labellos könnte ein objektiver Betrachter sofort erkennen, dass von diesem keine Gefahr ausgeht. Hier wäre eine Bestrafung aus § 250 I Nr. Der Hahn erklärt Strafrecht - § 244 I Nr.1a, b StGB Diebstahl mit Waffen - YouTube. 1b StGB abzulehnen. Allerdings wäre es für einen solchen Betrachter nicht zu erkennen, ob sich in dem Rucksack eine Bombe befindet. In diesem Fall wäre der Täter somit nach § 250 I Nr. 1b StGB zu bestrafen. Dieser Beschreibungstext wurde von Sören A. Croll erstellt. Dieses Video wurde von Nils Fock erstellt.
Kriterien dem Wortlaut nicht entnehmen lässt, ist der Begriff des gef. Werkzeugs allein aufgrund obj. Kriterien zu bestimmen Maßgeblich ist die latente Gefahr des Einsatzes als Nötigungsmittel Der Gegenstand muss eine den Waffen entsprechende generelle Gefährlichkeit aufweisen. Gefährliches werkzeug 244 de. Das ist der Fall, wenn der Gegenstand nach seiner Art und Beschaffenheit ein den Waffen vergleichbares Verletzungspotential aufweist, also waffenähnlich ist oder wenn der Gegenstand in der konkreten Tatsituation aus Sicht eines obj. Beobachters nur waffenvertretende/waffenersetzende Funktion für den Täter haben könnte. Eine Ausnahme sollte trotz Waffenähnlichkeit bei Gegenständen gemacht werden, die nach den konkreten Umständen des Falles der Vollendung der Wegnahme selbst dienen
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