00. /. Kindergeldanteil € 77, 00 Zahlbetrag € 331, 00 Ehegattenunterhalt: anrechenbares Einkommen Ehemann € 4. Kindesunterhalt Tabellenbetrag € 408, 00 € 3. 592, 00. 1/10 Erwerbstätigenbonus € 359, 20 Einsatzeinkommen für Ehegattenunterhalt € 3. 232, 80 Anrechenbares Einkommen Ehefrau € 1. 340, 00 Elterngeld. € 300, 00 Freibetrag= € 1. 040, 00 Ermittlung des Unterhaltsbedarfs nach der Additionsmethode: Einsatzeinkommen Ehemann € 3. 232, 80 + Einsatzeinkommen Ehefrau € 1. 040, 00 Gesamteinkommen € 4. 272, 80 hiervon 1/2 Unterhaltsbedarf € 2. 136, 00 Zu zahlender Unterhalt: Unterhaltsbedarf Ehefrau € 2. 136, 00. Volljährigenunterhalt - Aufteilung zwischen den Eltern. eigenes Einkommen € 1. 040, 00 Unterhaltszahlung Ehemann € 1. 096, 00 Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Caroline Kistler, München geschrieben am: 23. 05. 2007 - 16:58:03 von: kistler in der Kategorie Unterhalt (Geändert 21. 11. 2007 - 12:22:51) 20428 mal gelesen 30. 10. 2014 - 20:03:37: ich ( Mann 46 Jahre, 10 Jahre Verheiratet bis zu Trennung) lebe seit 3, 5 Jahren in Trennung und seit 2, 5 in einer Beziehung.
160, - €. 3. Lebt einer der Eltern mit einem neuen Partner zusammen, so kann dies folgende Auswirkungen auf die Berechnung und Aufteilung des Kindesunterhalts haben: Erstens gehört zum Einkommen des jeweiligen Elternteils gehört auch ein etwaiger Anspruch auf Ehegattenunterhalt gegen den neuen Ehegatten des Elternteils. allerdings nur, soweit es sich um einen Anspruch auf eine Geldsumme handelt. Bei bestehender Ehe hat ein Ehegatte gegen den besser verdienenden anderen Ehegatten aber nur einen Taschengeldanspruch i. 5% des Einkommens. Leben die Eheleute getrennt oder sind sie geschieden, so besteht ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Zweitens verringert sich infolge des Zusammenlebens mit einem neuen Partner – auch ohne Ehe – der Selbstbehalt um 10%, wenn der neue Partner ausreichend eigenes Einkommen hat. Es wird dann bei diesem Elternteil also nicht mehr mit einem Selbstbehalt von 1. BMFSFJ - Elternzeit. 400, - Euro gerechnet, sondern nur mit einem Selbstbehalt von 1. 260, - Euro. 4. Jeder Elternteil schuldet maximal denjenigen Betrag, der sich ergeben würde, wenn er alleine Unterhalt nach seinem Einkommen zahlen müsste.
Da beide Eltern barunterhaltspflichtig sind, stellt sich die Frage, wie der Unterhaltsanspruch des Kindes auf beide Elternteile aufzuteilen ist. Keineswegs ist es etwa so, dass jeder Elternteil automatisch die Hälfte schuldet. Das wäre nur der Fall, wenn beide Eltern zufällig gleich viel netto verdienen würden. Vielmehr haftet jeder Elternteil anteilmäßig in Höhe seines unterhaltsrelevanten Einkommens abzüglich des Selbstbehalts. Das bedeutet, dass derjenige Elternteil, der ein höheres Nettoeinkommen hat als der andere Elternteil, einen größeren Teil des Kindesunterhalts zahlen muss als der andere Elternteil. Wichtig: Die Unterhaltspflicht eines Elternteils kann deshalb nur dann ausgerechnet werden, wenn auch das Einkommen des anderen Elternteils bekannt ist. Das volljährige Kind, das Unterhalt verlangt, ist verpflichtet, dem einen Elternteil über das Einkommen des anderen Elternteils Auskunft zu geben. Der eine Elternteil kann aber auch unmittelbar vom anderen Elternteil Auskunft über dessen Einkommensverhältnisse verlangen (OLG Hamm FamRB 2013, 175).
Das heißt, mit Eintritt der Volljährigkeit haben grundsätzlich beide Eltern Unterhalt in Geld zu zahlen. Das gilt auch für denjenigen Elternteil, bei dem das Kind lebt. Wichtig: Das gilt auch für junge Volljährige, die noch zur Schule gehen und im Haushalt eines Elternteils leben. Auch für sie sind beide Eltern barunterhaltspflichtig. Weil dies sehr oft – auch von Anwälten – übersehen wird, sei es noch einmal ausdrücklich klargestellt: Bei volljährigen Kindern sind grundsätzlich immer beide Eltern barunterhaltspflichtig. Das gilt auch dann, wenn das Kind zwischen 18 und 21 Jahre alt ist, noch bei einem Elternteil lebt und sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befindet. Beispiel: ein Gymnasiast lebt bei seiner Mutter. Sobald dieser Gymnasiast 18 Jahre alt wird, muss sich auch die Mutter am Barunterhalt beteiligen. (Eine ganz andere Frage ist, ob die Mutter die Naturalleistungen, die sie weiterhin erbringt, mit ihrem Unterhalt verrechnen kann (siehe dazu unten Punkt 4). Das kann dem unterhaltspflichtigen Vater aber egal sein, denn dies hat auf die Höhe des von ihm zu zahlenden Unterhalts keinen Einfluss).
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