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Anmerkung der Redaktion: Dieser Beitrag bezieht sich auf die Version der TRBS 1201 Teil 1 von 2006. Inzwischen gilt die Ausgabe vom März 2019. TRBS 1201 Teil 1: Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen Die Technische Regel für Betriebssicherheit 1201 Teil 1 beschäftigt sich mit der Prüfung von Anlagen und der Überprüfung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen. Sie wurde 2006 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegeben und konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Anwendungsbereich der TRBS 1201 Teil 1 Die TRBS 1201 Teil 1 regelt, wie Prüfungen zum Explosionsschutz an überwachungsbedürftigen Anlagen nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ermittelt und durchgeführt werden müssen. Zudem gilt sie für andere Arbeitsmittel, Einrichtungen und Verbindungselemente auch außerhalb der explosionsgefährdeten Bereiche, falls diese den explosionssicheren Betrieb der Anlagen beeinflussen.
Sie ist aber fast ausnahmslos die Grundlage für die Aufzugsprüfung. Die geänderte TRBS 1201 Teil 4 berücksichtigt die Änderungen in der relevanten Gesetz- und Verordnungsgebung und geht auf den technologischen Fortschritt in der Konstruktion und Ausführung neuer Aufzugsanlagen ein. Sie stellt gemeinsam mit der TRBS 3121 (Betrieb von Aufzugsanlagen – Ausgabe 10. 2018) die beiden erforderlichen Regeln für die sichere Verwendung von Aufzugsanlagen in der Verantwortung der Arbeitgeber oder Gleichgestellten dar. Die Inhalte der TRBS 1121 sind in die TRBS 1201 Teil 4 und die relevanten Inhalte der TRBS 2181 sind in die TRBS 3121 integriert worden. Dies ist eine deutliche Rechtsvereinfachung für die Betroffenen. Betroffene Kreise informiert Dem Prüfpersonal (Aufzugs-Sachverständige) in den ZÜS wurden die Inhalte der neuen TRBS 1201 Teil 4 intensiv vermittelt. Foto: © TÜV Rheinland Der Erfahrungsaustauschkreis der Zugelassenen Überwachungsstellen für Aufzüge (EK ZÜS AK2) hat dazu ein Dokument "Erläuterungen für die ZÜS zum Umgang mit der TRBS 1201 Teil 4" (Zielgruppe: Prüfpersonal der ZÜS) erarbeitet.
Ihr Anwendungsbereich betrifft die Planung und Ausführung von Instandhaltungsarbeiten, die Störungssuche sowie die Erprobung nach der Instandsetzung. TRBS 1201 "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" Die TRBS 1201 wurde neu gefasst und konkretisiert die BetrSichV hinsichtlich der Anforderungen an die erforderlichen Prüfungen, Festlegung von Kontrollen sowie der Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen. TRBS 1201 Teil 1 und Teil 4 Auch die Teile 2 "Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen" und 4 "Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen – Prüfung von Aufzugsanlagen" der TRBS 1201 sind in der Fassung vom März 2019 neu erschienen. TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen" Diese neu gefasste TRBS beschreibt konkrete Anforderungen an die Befähigung von Personen, die Prüfungen durchführen dürfen – sei es an bestimmten Arbeitsmitteln, Arbeitsmitteln nach Anhang 3 BetrSichV, Druckanlagen oder Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen.
Die TRBS 1201-4 enthält nun die Anforderungen aus der TRBS 1121 "Änderungen und wesentliche Veränderungen an Aufzugsanlagen", die inzwischen aufgehoben wurde. Zum Mindestprüfumfang präzisiert dieses Regelwerk, dass die Prüfung von Aufzugsanlagen – soweit für die Beurteilung der sicheren Verwendung der Aufzugsanlage erforderlich – auch die Prüfung der Sicherheit der elektrischen Anlagen mit einschließen muss. Der Prüfer muss Auswertungen anstellen durch Sichtprüfung Erproben Messungen und Prüfung der Durchgängigkeit der Schutzleiterverbindung. Welche Punkte dabei auszuwerten sind, können Prüfer im "Handbuch Prüfung ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel" nachlesen. Dieses Buch berücksichtigt die Neuerungen der TRBS 1201, 1201-4 sowie 1203 und unterstützt zur Prüfung befähigte Personen und Elektrofachkräfte bei der Einhaltung der einschlägigen normativen Vorgaben für die Prüfung ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel. Aufgrund seines praktischen Formats kann das Handbuch direkt am Prüfungsort eingesetzt werden.
Das Ergebnis der Prüfung ist am Arbeitsmittel zu dokumentieren, etwa durch ein Prüfetikett. Die BG BAU bietet für verschiedene Leitertypen die entsprechenden Etiketten an. Wann und wie oft prüfen Im Gegensatz zur Kontrolle sind die Prüfintervalle für einzelne Arbeitsmittel nicht gänzlich frei wählbar. Im Anhang 4 der TRBS 1201 sind für eine Reihe von Arbeitsmitteln Prüffristen aufgeführt. Sie sind als Empfehlungen zu verstehen. Unter den tatsächlichen Gegebenheiten können kürzere Fristen nötig, aber auch größere Abstände zwischen den Prüfterminen möglich sein. Für Krane und Flüssiggasanlagen oder für so genannte "überwachungsbedürftige Anlagen" wie etwa Aufzüge oder Druckanlagen, gelten maximale Prüfintervalle, die im Anhang 3 bzw. Anhang 2 der BetrSichV benannt werden. Im Falle von elektrischen Arbeitsmitteln verweist die TRBS 1201 auf die DGUV-Vorschriften 3 und 4. Wer was prüfen darf Gegenstand der TRBS 1203 ist, wer Prüfungen durchführen darf. Wie bei Kontrollen liegt es auch hier beim Arbeitgeber, Verantwortliche für die Prüfung zu benennen.
Aufzugsprüfung wird durch ZÜS durchgeführt Nach TRBS 1201-4 müssen Aufzugsanlagen aus folgenden Anlässen einer Prüfung unterzogen werden: Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme Anhand einer Ordnungsprüfung und einer Prüfung vor Ort wird sichergestellt, dass sich die Anlage in einem sicheren Zustand befindet und nach dem Stand der Technik sicher verwendet werden kann. → Für diese Aufzugsprüfung muss der Betreiber der Anlage eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) beauftragen. Wiederkehrende Prüfung – Hauptprüfung Dabei wird die Funktionsfähigkeit der vorhandenen Sicherheitseinrichtungen, der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen und die funktionale Sicherheit der Aufzugsanlage geprüft, um eine sichere Verwendung der Anlage bis zur nächsten Prüfung zu gewährleisten. → Die wiederkehrende Aufzugsprüfung wird durch eine (ZÜS) durchgeführt. Prüfung vor der Inbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen Wurden an einer Aufzugsanlage prüfpflichtige Änderungen vorgenommen, müssen danach eine Ordnungsprüfung sowie eine technische Prüfung vorgenommen werden.