Der Vorbehaltskäufer hat aus dem Kaufvertrag ein Recht zum Besitz der Vorbehaltsware. Damit ist der Herausgabeanspruch, den ein Eigentümer gemäß § 985 BGB an sich gegen den Besitzer seiner Sachen hat, blockiert ( § 986 BGB). Aus § 449 Abs. 2 BGB ergibt sich, dass der Käufer das Besitzrecht nur dann verliert, wenn der Verkäufer wirksam vom Vertrag zurücktritt. Der Verkäufer kann die Vorbehaltsware nicht zu Sicherungszwecken und als Druckmittel vorläufig zurückholen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Der Verkäufer muss sich entscheiden: Entweder tritt er zurück, was dann aber die Aufgabe des Vertrags und der Kaufpreisforderung bedeutet, oder er hält am Vertrag fest und belässt die Vorbehaltsware beim Käufer. Eine abweichende vertragliche Vereinbarung, die eine Rücknahme ohne Rücktritt erlaubt, ist individualvertraglich denkbar, angesichts der klaren gesetzgeberischen Wertung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aber im Verhältnis zu Verbrauchern [1] und wohl auch im unternehmerischen Rechtsverkehr gemäß § 307 BGB unwirksam.
[3] Relative Besitzrechte [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Relative Besitzrechte (auch obligatorische Besitzrechte) wirken relativ, d. h., sie berechtigen nur innerhalb einer schuldrechtlichen Beziehung zum Besitz. Sie ergeben sich insbesondere aus schuldrechtlichen Verträgen (z. B. aus einem Mietvertrag gem. § § 535 ff. BGB oder einem Leihvertrag gem. § § 598 ff. BGB). Zurückbehaltungsrechte [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Umstritten ist, ob die Zurückbehaltungsrechte Besitzrechte darstellen. Während der deutsche BGH dies zumindest für das Zurückbehaltungsrecht aus § 1000 BGB bejaht, [4] sieht der überwiegende Teil der Lehre in ihnen keine Besitzrechte, sondern selbständige Gegenrechte, da ihr Sinn und Zweck nicht die materielle Regelung des Besitzes, sondern allein die Durchsetzung von Ansprüchen sei. Einzelnachweise [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] ↑ OLG Karlsruhe NJW 1966, 885 f. ↑ Mathias Habersack: Sachenrecht. 7. Auflage. 2012. Rnr. 245 ↑ Medicus / Petersen: Bürgerliches Recht.
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Die Leistungsordnung 1985 ermöglichte sowohl nach ihrem Wortlaut als auch ihrem Sinn und Zweck einen zweigeteilten Anpassungsbeschluß. Die wirtschaftliche Lage und die Gehälter der außertariflichen Angestellten hatten sich im Steinkohlenbergbau einerseits und bei den übrigen Unternehmen andererseits sehr unterschiedlich entwickelt. Eine Anpassung um 8% im Steinkohlenbergbau war rechtlich nicht zu beanstanden. Sie lag über dem Anstieg der Nettogehälter in diesem Bereich. Der Bochumer Verband hat sich damit an die vom Bundesarbeitsgericht entwickelte reallohnbezogene Obergrenze gehalten. Vorgehende Entscheidung: LAG Düsseldorf, Urteil vom 6. Einfach alles geregelt - mit der Sterbegeldversicherung des BVaG. - BVaG. 4. 1994 - 12 Sa 1676/94 Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. August 1996 - 3 AZR 466/95