Dem Strafbefehl könne man entnehmen, dass er sich als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges erwiesen hätte. Der Leitende Oberstaatsanwalt rechtfertigte sein Vorgehen mit dem Hinweis, dass Notrechte überschritten worden seien. Artikel: 2. Rechtsgrundlage für die Einsatzfahrt Zunächst muss auf die einschlägigen Vorschriften der StVO hingewiesen werden. Dies sind die §§ 35 und 38 StVO, die wir bereits in Teil 1 und Teil 2 dieser Beitragsreihe behandelt haben: Nachfolgend die aufgeführten Gesetzestexte mit Erläuterung. Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. § 35 (5a) StVO Jeder, der ein Rettungsfahrzeug fährt, wie der Notarzt, ist von den Vorschriften der StVO befreit, da höchste Eile geboten ist, um das Leben des zweijährigen Mädchens zu retten. 315c stgb urteile excavator. Somit ist es gerechtfertigt trotz Gegenverkehr zu überholen. Höchste Eile ist immer dann geboten, wenn die konkrete Situation begründeten Anlass zu der Befürchtung gibt, ohne diese Eile werde ein Schaden für das genannte Rechtsgut eintreten oder vergrößert.
5. 2 Rücksichtslosigkeit Des Weiteren muss er auch rücksichtslos handeln. Man will nur "extrem verwerfliche Verstöße" bzw. "besonders schwere Verkehrsverstöße" ahnden. Wer sich im Straßenverkehr aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein keine Bedenken gegen sein Fahrverhalten aufkommen lässt und den Erfolg (Gefährdung oder Schädigung) in Kauf nimmt, handelt rücksichtslos. Der Notarzt hat mit über 5000 Einsätzen ohne Unfall bewiesen, dass er ein erfahrener Sonderrechtsfahrer ist. Er fährt seit 23 Jahren unfallfrei. BGH zu § 315c StGB: "Riskante Fahrweise reicht nicht! Ihr müsst schon was feststellen!" | beck-community. In diesem speziellen Fall ist er auf einer über 600 m einsehbaren Strecke mit ca. 85 km/h unterwegs, um nicht zu vergessen, ein Menschenleben zu retten. Handelte dieser Notarzt rücksichtslos? Gegenüber dem Bayerischen Rundfunk gab der Notarzt an: Wie soll ich schnellstmöglich einem Menschen in Lebensgefahr helfen, wenn ich nicht schnell zum Einsatzort gelangen kann, weil schon die Notwendigkeit des Abbremsens und Ausweichens der anderen Verkehrsteilnehmer als Nötigung gewertet wird?
11. 2006 (4 StR 446/06) - DRsp Nr. 2006/29396 Stand: 2006 Copyright: © Deubner Verlag GmbH & Co. KG
Suchergebnisse Gefundene Einträge: 100 | Felder: Volltext | Suchbegriff(e): §; 315c; stgb Suchbegriff(e) ändern Sortieren nach: Relevanz | Datum | Aktenzeichen BVerfG 2 BvL 1/20, Beschluss vom 09. 02.
Für eine Strafbarkeit nach § 316 StGB genügt es also bereits, dass der Fahrer aufgrund von Alkoholgenuss fahruntüchtig ist, sich in diesem Zustand hinters Steuer setzt und am Straßenverkehr teilnimmt. Die relative wie auch die absolute Fahruntüchtigkeit führen gleichermaßen zu einer Strafbarkeit nach § 316 StGB ( dazu sogleich). Einsatzfahrt und Strafbarkeit nach § 315c StGB » Daubner Verkehrsrecht. Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (315 c StGB) Für eine Strafbarkeit wegen der Gefährdung des Straßenverkehrs ( § 315 c StGB) ist anders als bei der "normalen" Trunkenheit im Verkehr ( § 316 StGB) gerade das Vorliegen einer sog. konkreten Gefahr erforderlich. Der Fahrer muss im Zustand absoluter oder relativer Fahruntüchtigkeit ( dazu sogleich) einen Beinahe-Unfall verursachen und hierdurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von erheblichem Wert konkret gefährden. Ein Beinahe-Unfall liegt vor, wenn ein Unfall lediglich durch glückliche Zufälle, nicht aber durch den betrunkenen Fahrer selbst verhindert werden konnte. Erst recht macht sich freilich derjenige einer Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar, wenn es nicht nur beim Beinahe-Unfall bleibt, sondern es tatsächlich zu einem Unfall kommt.
Den Wagen als Waffe missbrauchen Im Jahr 2005 hatte der BGH in einer anderen Entscheidung speziell für Vorgänge im fließenden Verkehr ausgeführt, dass es für die Annahme eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nicht ausreiche, wenn der Täter lediglich mit Gefährdungsvorsatz auf eine Person - hier handelte es sich um einen Polizeibeamten - zufahre. Hinzu kommen müsse der bewusst zweckwidrige Einsatz des Fahrzeugs in verkehrswidriger Absicht, so dass es mit mindestens bedingtem Schädigungsvorsatz als Waffe missbraucht werde (Beschluss vom 1. 9. 315c stgb urteile cat. 2005, Az. : 4 StR 292/05). Ein Verteidigungsansatz in vergleichbaren Fällen wäre außerdem darin zu sehen, dass der Angeklagte, der auf ein anderes Fahrzeug zuhält, dann aber noch durch Ausweichen eine Kollision beider Fahrzeuge verhindert, mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch der Tat zurückgetreten ist. Übrig bliebe dann noch eine mögliche Strafbarkeit wegen Nötigung. In dem anderen Fall, in dem der BGH gesprochen hat (Beschluss vom 20.
Dieser ergibt sich aber aus dem Regelungsgehalt der Vorschrift und der Gesetzesbegründung. c) Hinsichtlich des Bezugspunkts der Tatbestandsmerkmale der groben Verkehrswidrigkeit und Rücksichtslosigkeit bestehen hinreichende Anknüpfungspunkte für eine methodengerechte Auslegung. Insbesondere kann der ausdrückliche Verweis in den Gesetzesmaterialien auf § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB – der ebenfalls als Bezugspunkt einen in der Norm aufgeführten Verkehrsverstoß voraussetzt – zur Auslegung herangezogen werden. d) Auch der vom Gesetzgeber neu eingeführte Begriff der "höchstmöglichen Geschwindigkeit" kann im Rahmen seines Wortsinns methodengerecht ausgelegt werden. Rechtsprechung zu § 315c StGB - Seite 1 von 35 - dejure.org. Zur Bestimmung der Parameter, nach welchen sich die "höchstmögliche Geschwindigkeit" bemisst, können die Gesetzesmaterialien herangezogen werden, welche ausdrücklich auf die Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnisse verweisen. Ferner lässt die Formulierung des Absichtsmerkmals eine Auslegung zu, nach der es nicht darauf ankommt, ob sich der Täter allein mit der Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, fortbewegt oder noch weitergehende Beweggründe – wie beispielsweise die Flucht vor der Polizei oder den Wunsch nach öffentlicher Anerkennung durch späteres Einstellen eines Videos ins Internet – verfolgt.
Woher er die Schusswaffe hatte, ist bislang nicht bekannt. © dpa-infocom, dpa:220513-99-276546/2 Mehr aus Bayern und der Region
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Bildtext einblenden Polizisten stehen bei einem Einsatz auf der Straße. Foto: dpa Sulzbach-Rosenberg (dpa/lby) - Ein Jugendlicher hat in der Oberpfalz in Panik eine Schreckschusswaffe gezogen und abgefeuert. Anschließend lief der 15-Jährige vor ein Auto, wurde angefahren und leicht verletzt. Der Jugendliche hatte sich von einem offenbar angetrunkenen 17-Jährigen in Sulzbach-Rosenberg (Landkreis Amberg-Sulzbach) verfolgt gefühlt, wie die Polizei am Freitag mitteilte. Der ältere Jugendliche war am Donnerstag hinter ihm gelaufen und hatte Passanten angesprochen. »Davon fühlte sich der 15-Jährige offenbar so bedroht, dass er sich eine Sturmhaube überzog und mit einer mitgeführten Schreckschusswaffe in die Luft schoss«, sagte ein Polizeisprecher. Stuttgart-Mitte | Branchenbuch Stuttgart. Danach rannte er weg, wobei er vor ein Auto lief und zu Boden stürzte. Er wurde am Arm verletzt und musste ins Krankenhaus eingeliefert werden. Die Waffe wurde von der Polizei beschlagnahmt. Den 15-Jährigen erwartet nun eine Anzeige wegen Verstößen gegen das Waffengesetz.
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