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SOKA-Bau und Gartenbau Ein Gartengestalter wird von der Sozialkasse der Bauwirtschaft (SOKA-Bau) auf Beitragszahlungen verklagt – und wehrt sich erfolgreich vor Gericht. Der Fall zeigt erstens, wie Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus ins Visier der SOKA-Bau geraten können. Zweitens wird deutlich, warum die vom Inhaber oder Geschäftsführer selbst erledigten Arbeiten für die Beitragsfrage wichtig sein können – unter bestimmen Voraussetzungen. Und drittens macht der Ausgang des Verfahrens wieder einmal klar, dass sich die Gegenwehr gegen SOKA-Forderungen in vielen Fällen lohnt. Zu viele Pflasterarbeiten für einen Gartenbau? Der Gartenbaubetrieb, um den sich der Rechtsstreit drehte, befasste sich vor allem mit dem Planen und Anlegen von Gärten und ihrer Pflege. Zunächst wurde nur ein Arbeitnehmer beschäftigt, nach einigen Jahren kam ein zweiter dazu, außerdem legte der Inhaber selbst Hand an. Galabau (Garten-Landschaftsbau) - Lexikon - Bauprofe.... Das kleine Unternehmen zahlte zwar Winterbeschäftigungs-Umlage an die "Einzugsstelle Garten- und Landschaftsbau" (EWGaLa), die Sozialkasse der Garten- und Sportplatzbauer.
Mitglied im Arbeitgeberverband der Branche, dem BGL (Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau), war der Betrieb jedoch nicht. Die Sozialkasse-Bau behauptete, der Betrieb sei beitragspflichtig: Er habe mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit mit Steinarbeiten statt mit Grünarbeiten verbracht: Man habe Pflaster aus Natur- und Kunststein, Rasengittersteine und Waschbetonplatten verlegt sowie Randeinfassungen hergestellt. Unter Berücksichtigung der Arbeit des Inhabers hätten damit bauliche (und damit SOKA-pflichtige) Arbeiten gegenüber den Gartenarbeiten überwogen. Deshalb fordert die SOKA knapp 40. 000 Euro an Beitragsnachzahlungen für sechs Jahre Mehr Steinarbeiten oder mehr Grünarbeiten im Gartenbau? Nicht weniger als acht gesonderte Klagen reichte die Sozialkasse ein, die das Arbeitsgericht Wiesbaden allerdings zusammenlegte. Garten und landschaftsbau soka bau gmbh. Der Betrieb wehrte sich mit dem Hinweis, dass er kein Baubetrieb sei, sondern im Garten- und Landschaftsbau aktiv. Er habe mehr Grünarbeiten als Pflaster- und Verlegearbeiten ausgeführt.
In den letzten fünf Jahren hat sich die Zahl der im Baugewerbe beschäftigten Arbeitnehmer nahezu halbiert. Garten und landschaftsbau soka bau 2. Damit ist der SOKA-BAU ein großer Teil an Beitragseinnahmen verloren gegangen, welche die Sozialkasse durch das Aufspüren neuer Beitragszahler zu kompensieren versucht. In jüngster Zeit scheint die SOKA-BAU ihre Bemühungen intensiviert zu haben und sucht nun systematisch nach Betrieben, die Leistungen ausführen, wie sie auch im Bautarifvertrag beschrieben werden. Dabei baut die Sozialkasse auf Meldungen aus den Reihen der Bauwirtschaft und die Ergebnisse aus der Durchforstung von Handelsregisterveröffentlichungen in den Tageszeitungen und den Einträgen in den "Gelben Seiten". Beitragspflichtig sind Betriebe, die nicht einem der Landesverbände des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus angehören, also nicht tarifgebunden sind, und Arbeiten ausführen, die typischerweise auch vom Baugewerk angeboten werden, also Erd- und Tiefbau, Pflaster- und Belagsarbeiten, Mauerbau oder das Verlegen von Leitungen.
Ist der Anteil kleiner, handelt es sich im Sinne der Einschränkungsklausel um einen Baubetrieb. Da diese Klausel mit dem BGL ausgehandelt ist, wachen seine Landesverbände bei der Aufnahme neuer Mitglieder darüber, dass der die Aufnahme beantragende Betrieb auch tatsächlich ein Landschaftsbaubetrieb ist. Und da setzt das nächste Problem ein. MitgliedschaftStartseite – GaLaBau. Tatsächlich gilt die " 20-%-Klausel" nur für Mitglieder eines der Landesverbände des BGL. Deutlich schlechter gestellt sind dagegen Nichtmitgliedsbetriebe. Diese werden von der SOKA-BAU bereits als Baubetrieb eingestuft, wenn sich die Mitarbeiter zu mehr als 50% der betrieblichen Gesamtarbeitszeit mit nicht typisch gärtnerischen Tätigkeiten beschäftigen, wie sie in der Einschränkungsklausel beschrieben werden (siehe Kasten). Und genau darauf beziehen sich die Verbände, wenn Sie den Unternehmern anbieten, statt der Sozialkassenbeiträge lieber Mitgliedsbeiträge zu bezahlen – wobei ein Vergleich zwischen Arbeitgeberverband und Sozialkasse wegen unterschiedlicher Ausrichtung und Zielsetzung natürlich unzulässig wäre.