EU Nr. L 379 vom 13. 11. 2020 S. 1) Delegierte Verordnung (EU) 2020/1677 der Kommission vom 31. August 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. Clp verordnung 2020 english. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Verbesserung der Praktikabilität der Informationsanforderungen im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Notversorgung (ABl. 3) Die Änderung von § 25 der CLP-Verordnung (Verordnung (EU) 2020/1676) Die Farbenbranche hatte konkrete Bedenken geäußert. Sie fürchtet, die Anforderungen hinsichtlich der gesundheitlichen Notversorgung sei im Falle von Farben nicht durchführbar, deren Formulierung in begrenzten Mengen auf individuellen Wunsch für einen einzelnen Verbraucher oder gewerblichen Anwender in der Verkaufsstelle zusammengestellt wird. Hier werden Farben mit einer nahezu unbegrenzten Anzahl unterschiedlicher Zusammensetzungen formuliert und geliefert. Um insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand in Bezug auf nach Wunsch formulierte Anstrichfarben zu vermeiden, werden die Anforderungen hinsichtlich der gesundheitlichen Notversorgung angepasst, ohne den Sicherheitsstandard zu verringern.
Insbesondere im Hinblick auf die Schwierigkeit, die genaue Zusammensetzung von Gemischen zu kennen, wenn Rohstoffe mit sehr variabler oder unbekannter Zusammensetzung bei der Herstellung verwendet werden oder wenn komplexe Lieferketten beteiligt sind. Auch im Falle von nach Wunsch gefertigten Gemischen gab es den Einwand, dass es nicht möglich sei, im Voraus die genaue Zusammensetzung der einzelnen Gemische zu kennen. Aus diesem Grund wurde der Anhang VIII "Harmonisierte Informationen für die gesundheitliche Notversorgung und für vorbeugende Maßnahmen" neu formuliert, um dessen Praktikabilität zu erhöhen. CLP-Verordnung: Änderungen hinsichtlich der gesundheitlichen Notversorgung - WEKA. Beide Verordnungen sind seit 14. 11. 2020 in Kraft.
Die 15. ATP der CLP-Verordnung Am 11. August 2020 wurde die Verordnung 2020/1182, nach inoffizieller Zählung die 15. ATP ( A daptation to the T echnical P rogress), im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Mit dieser Verordnung wird die Verordnung 1272/2008 (CLP) geändert. Die 15. ATP aktualisiert Anhang VI CLP-Verordnung, indem 37 harmonisierte Stoffeinstufungen hinzugefügt, zwei gestrichen und die Einstufung von 21 bereits im Anhang enthaltenen Stoffen geändert werden. 15. ATP: Was ist neu? Hier sind einige der wichtigsten Änderungen, die durch die 15. ATP eingeführt werden: Hinzufügen der akuten und chronischen aquatischen Toxizitätseinstufung (H400 und H410) für Blei in Pulverform, Einführung der harmonisierten Einstufung von Salpetersäurelösungen bis zu und über 70%, Einführung der harmonisierten Einstufung von MBIT (2-Methyl-1, 2-benzothiazol-3(2H)-on, CAS-Nr. 15. ATP zur CLP-Verordnung - Simmchem. 2527-66-4), einschließlich der Schätzwerte für die akute Toxizität für dermale und orale Exposition, Einführung der Einstufung von L-(+)-Milchsäure (CAS-Nr. 79-33-4) Hautätzend 1C und Schwerer Augenschaden 1.
Anpassung konnte bereits ab ihrem Inkrafttreten angewendet werden gilt aber verbindlich ab dem 17. Oktober 2020.
Die vorliegenden Daten weisen darauf hin, dass die abgelagerten Partikel, nicht aber gelöstes Titandioxid, die beobachtete Toxizität in der Lunge und die anschließende Entwicklung von Tumoren verursachen. Tabelle: Neu als krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch eingestufte Stoffe (Kategorien: 1A, 1B oder 2). Foto: IFA Die Tabelle enthält die Stoffe, bei denen mit dieser Verordnung eine neue Einstufung als karzinogen (krebserzeugend), keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch festgelegt wird. Die Verordnung (EU) 2020/217 ist am 9. März 2020 in Kraft getreten und gilt ab dem 1. Oktober 2020. Abweichend können Stoffe und Gemische vor dem 1. Clp verordnung 2020. Oktober 2021 in Einklang mit dieser Verordnung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden. Die Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Ein komplettes Verzeichnis der krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffe (KMR-Liste) findet sich unter (Webcode: d4754) in der Rubrik Fachinfos.
Dasselbe gilt für Stoffe aus Nicht-EU-Staaten, die zuvor über Großbritannien zugelassen wurden. Gemeinsame Stoffregistrierungen mit einem britischen Unternehmen, die von dem dortigen Unternehmen vorgenommen wurden, könnten nach dem Brexit ebenfalls nicht weiter bestehen und müssten neu registriert werden. Ferner müssten Unternehmen aus der EU etwa Exporte von Chemikalien nach Großbritannien im Rahmen der PIC-Verordnung melden. EU veröffentlicht 15. ATP der CLP-Verordnung - KFT. Alle deutschen Unternehmen sollten mögliche Änderungen in ihre Planung einbeziehen. Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat auf ihrer Website umfassende Informationen bereitgestellt, was Unternehmen, die im Rahmen der Europäischen Chemikalienverordnung REACH agieren, im Zuge des Brexit beachten sollten. Die Informationen der ECHA in englischer Sprache finden Sie hier. SVHC-Liste Im Rahmen der Akkreditierung veröffentlicht die ECHA eine (englischsprachige) Liste mit Stoffen und Stoffgruppen, die als "besonders besorgniserregend" eingestuft wurden (Candidate list of substances of very high concern; SVHC).
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