Bremen (rd_de) – Das Thema "Recht" spielt im Rettungsdienst eine wichtige Rolle. Das gilt besonders für das Fachgebiet des Arbeitsrechts: Überstunden, Bereitschaftsdienst, Nachtschicht und die Dienstplangestaltung sind immer wieder Gründe für Ärger. Unser eDossier "Recht im Rettungsdienst: Arbeitsrecht" liefert Antworten auf die wichtigsten Rechts-Fragen, die ein Notfallsanitäter, Rettungsassistent oder Rettungssanitäter hat. • Springerdienst und Rufbereitschaft: Auch sie führen regelmäßig zu Problemen, die sich aber beheben lassen, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammenarbeiten. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht gibt in unserem eDossier Hinweise, wie das am besten geht. • Streik: Darf ein Notfallsanitäter bzw. Rettungsassistent oder Rettungssanitäter überhaupt streiken? Mehrfach war in den letzten Jahren zu hören, dass Rettungsdienst-Mitarbeiter in einzelnen Regionen zum Streik aufgerufen haben. Was viele nicht wissen: Es gibt unterschiedliche Formen, wie ein Arbeitnehmer legal seinen Unmut zeigen kann.
Zeitlich angemessene, rechtzeitige Aufklärung: Der Patient muss rechtzeitig aufgeklärt werden, insofern dies zeitlich möglich ist. Bei einer Tourniquet-anlage, die auch in der Notfallsanitäter Ausbildung erlernt wird, ist dies beispielsweise nur bedingt möglich, da diese Maßnahme sofort stattfinden muss, so dass der Patient nicht zwischenzeitlich verblutet. Aber auch hier ist die Aufklärung so früh wie möglich durch den Notfallsanitäter oder den Notarzt durchzuführen. Im Zweifel während des Anlegens des Tourniquets oder direkt im Anschluss. Mündliche Aufklärung für deine Rechtssicherheit im Rettungsdienst Im Rettungsdienst ist es meist nicht möglich den Patienten, wie bei geplanten Interventionen im Krankenhaus schriftlich aufzuklären. Daher genügt im Rettungsdienst eine mündliche Aufklärung durch den Notfallsanitäter oder den Notarzt. Diese Aufklärung muss aber zwingend vom Rettungsdienstmitarbeiter im Protokoll dokumentiert werden, um Rechtssicherheit im Rettungsdienst zu erlangen. Hierbei würde ich auch dokumentieren, über was ich als Notfallsanitäter alles aufgeklärt habe; nämlich die Arbeitsdiagnose, Maßnahmen, evtl.
In den vergangenen Jahren sind rechtliche Fortbildungen im Rettungsdienst eher vernachlässigt worden. Ein großer Fehler! Insbesondere im Rettungsdienst geraten Rettungsdienstmitarbeiter in Situationen, in denen ein sofortiges Handeln unerlässlich ist. Dies birgt immer die Gefahr rechtlicher Konsequenzen. Umso wichtiger ist es, dass Rettungsdienstmitarbeiter über ein solides juristisches und fachspezifisches Basiswissen verfügen, welches den beruflichen Alltag deutlich erleichtert. Die Verdeutlichung von möglichen zivilrechtlichen als auch strafrechtlichen Konsequenzen und die Sensibilisierung der Rettungsdienstmitarbeiter für "rechtliche Gefahren" ist nicht zu unterschätzen. "Jetzt weiß ich erst, dass ich das seit Jahren immer falsch gemacht habe", "Das wusste ich nicht, hätte ich das mal früher gewußt", "Puh, das hätte übel enden können…" Solche Sätze sind in den Rechtskundefortbildungen keine Seltenheit. Es freut uns, dass nunmehr dem immer größer werdenden Anliegen der Rettungsdienstmitarbeiter entsprochen wird und Rechtskundefortbildungen zunehmend eine größere Berücksichtigung finden.
Das Regelwerk der Unfallversicherungsträger unterscheidet: DGUV Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften) DGUV Regeln DGUV Informationen und DGUV Grundsätze DGUV Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften) Unfallverhütungsvorschriften (UVVen) sind autonome Rechtsnormen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie haben den Charakter einer Rechtsverordnung und sind - abgesehen von schriftlichen Ausnahmeregelungen (siehe § 14 DGUV Vorschrift 1) – für die Mitgliedsbetriebe des Unfallversicherungsträgers verbindlich. Die Unfallverhütungsvorschriften sind auch "allgemein anerkannte Regeln der Technik". Sie können in Bereichen, in denen sie nicht unmittelbar gelten, wichtige Bewertungsmaßstäbe sein. In den letzten Jahren wurde die Anzahl der Unfallverhütungsvorschriften reduziert und durch staatliches Arbeitsschutzrecht ersetzt. Neue Unfallverhütungsvorschriften werden nur noch dort erlassen, wo es im staatlichen Recht keine Regelung gibt. Das autonome Satzungsrecht der Unfallversicherungsträger berücksichtigt den Vorrang des staatlichen Rechts.
(2) Wer das siebente, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist fr einen Schaden, den er einem anderen zugefgt hat, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schdigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. Das gleiche gilt von einem Taubstummen. In diesem Falle ist nach 832 BGB derjenige fr den Schaden des Minderjhrigen verantwortlich, der zur Fhrung der Aufsicht ber diesen Jugendlichen verpflichtet ist. 831 BGB: "Haftung fr den Verrichtungsgehilfen" (1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausfhrung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufgt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschftsherr bei der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gertschaften zu beschaffen oder die Ausfhrung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein wrde.
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Der Arbeitgeber ist berechtigt, aus dringenden betrieblichen Erfordernissen eine Änderung der Arbeitszeiteinteilung vorzunehmen. Der Arbeitnehmer erklärt sich bereit, im Falle betrieblicher Notwendigkeit bis zu...... Überstunden pro Woche zu leisten. § 4 Vergütung Der Arbeitnehmer erhält eine monatliche Bruttovergütung von EUR....... Die Vergütung ist jeweils am Monatsende fällig und wird auf das Konto des Arbeitnehmers bei der................................. Nr................ angewiesen. Etwa angeordnete Überstunden werden mit einem Zuschlag von....... % vergütet. § 5 Urlaub Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf...... Befristeter Arbeitsvertrag - IHK Stade. Werktage Urlaub. Die Lage des Urlaubs ist mit dem Arbeitgeber abzustimmen. § 6 Arbeitsverhinderung Im Falle einer krankheitsbedingten oder aus sonstigen Gründen veranlassten Arbeitsverhinderung hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich zu informieren. Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung ist dem Arbeitgeber innerhalb von 3 Tagen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Dauer der voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.
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