Denn wenn die Einlassung des Betroffenen zuträfe, wären die lenkfreien Tage unterwegs angefallen, so dass nicht er, sondern alleine sein Arbeitgeber eine Bescheinigung gemäß § 4 Abs. 2 FPersV hätte vorlegen müssen. Soweit das angefochtene Urteil ausführt, der Betroffene hätte sich eine Bescheinigung seines Arbeitsgebers "mit modernen Kommunikationsmittel" beschaffen können, rechtfertigt auch dies die Verurteilung nicht. Da der Betroffene auf der Grundlage seiner unwiderlegten Einlassung nicht zur Vorlage einer Bescheinigung über lenkfreie Tage verpflichtet war, konnte von ihm auch nicht verlangt werden, dass er sich eine solche Bescheinigung beschafft. Schließlich kann die Verurteilung auch nicht darauf gestützt werden, der Betroffene habe die Bescheinigung nicht unverzüglich nachgereicht. Denn auch das Nachreichen der Bescheinigung obliegt gemäß § 4 Abs. 2 FPersV ausschließlich dem Unternehmer und nicht dem Fahrer. III. Das angefochtene Urteil war daher gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO aufzuheben und an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
Die Einlassung des Betroffenen stehe einem ordnungswidrigen Verhalten nicht entgegen, da er sich eine entsprechende Bescheinigung von seinem Arbeitgeber vor Fahrtantritt mit "modernen Kommunikationsmitteln" - z. B. per Telefax - hätte übermitteln lassen können. Schließlich habe der Betroffene die fehlende Bescheinigung auch nicht unverzüglich sondern erst am 28. März 2002 nachgereicht. 2. Diese rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts hält einer Überprüfung nicht stand. Das Amtsgericht hat verkannt, dass der Betroffene auf der Grundlage seiner nicht für widerlegten erachteten Einlassung weder verpflichtet war, eine Bescheinigung über lenkfreie Tage vorzulegen, noch eine solche nachzureichen. Gemäß Art. 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8) hat ein Berufskraftfahrer die nach Art. 2 der Verordnung zu verwendenden Schaublätter für die laufende Kalenderwoche sowie das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, vorzulegen.
Bei einer Polizeikontrolle konnte er weder eine Bescheinigung über lenkfreie Tage noch "ein Schaublatt" für den 16. Oktober 2001 vorlegen. Am 28. März 2002 übersandte er der Bußgeldstelle eine Bescheinigung seines Arbeitsgebers, wonach er am 16. Oktober 2001 Urlaub gehabt habe. In der Hauptverhandlung hat sich der Betroffene dahin eingelassen, er habe am 16. Oktober 2001 kurzfristig Urlaub bekommen und sei deshalb nicht in der Lage gewesen, sich am 17. Oktober 2001 für den Vortag eine Bescheinigung seines Arbeitgebers bzw. ein entsprechendes Schaublatt geben zu lassen. Das Amtsgericht hat in dem Verhalten des Betroffenen einen gemäß 8 Nr. 1 a) der Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (FPersV) bußgeldbewehrten Verstoß gegen 4 Abs. 1 Satz 1 FPersV gesehen. Als Fahrer des LKWs hätte er bei einer Kontrolle den lückenlosen Nachweis über die Fahrtzeiten der laufenden Kalenderwoche sowie den letzten Arbeitstag der Vorwoche mitführen und den kontrollierenden Beamten vorweisen müssen.
Ist er an einem dieser Tage nicht gefahren, entfällt die Pflicht zur Vorlage der Schaublätter. Um der Kontrollbehörde die Möglichkeit zu geben, die für das Fehlen von Schaublättern vorgebrachten Gründe nachzuprüfen, sieht § 4 Abs. 1 Satz 1 FPersV die nach § 8 Nr. 1 a) FPersV bußgeldbewehrte Verpflichtung des Fahrer vor, eine Bescheinigung des Unternehmers über lenkfreie Tage vorzulegen (vgl. Lütkes/Ferner/Kramer, Straßenverkehr, § 4 FPersV Rn. 1). Eine Vorlagepflicht des Fahrers besteht jedoch nicht, wenn die Bescheinigung durch den Unternehmer nicht ausgestellt bzw. dem Fahrer nicht ausgehändigt werden konnte, weil die arbeitsfreien Tage unterwegs angefallen sind. In diesem Fall hat der Unternehmer gemäß § 4 Abs. 2 FPersV auf Verlangen der Kontrollbehörde nachträglich eine Bescheinigung auszustellen und auszuhändigen. Dies hat das Amtsgericht verkannt, indem es den Betroffenen für vorlagepflichtig gehalten hat, obwohl er sich – nicht widerlegt – dahin eingelassen hat, er habe keine Bescheinigung für den 16. Oktober 2001 vorlegen können, da er an diesem Tag kurzfristig Urlaub erhalten habe.
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