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A., Vor § 50, Rn. 47a). Ein Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft liegt nicht vor. Die gewillkürte Prozessstandschaft setzt ein schutzwürdiges Interesse des Rechteinhabers und des Dritten voraus (vgl. Zöller, 30. 42, 44). Ein solches ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts vorliegend nicht gegeben: Die Werkverträge (Beauftragung Fa. B…, SV R…) und die diesbezüglichen Abtretungsverträge sind nicht zur Akte gereicht worden. Es liegen nur die einseitigen Erklärungen der Zessionare vom 04. 07. 2019 (Bl. 40, 43 d. ) vor. Gewillkürte Prozessstandschaft: Unbegründetheit der Klage wegen Zession an Dritte ? - rechtsprechung niehus. Offenbar arbeiten diese Firmen mit einem Abtretungsmodell. Der Kläger führt den vorliegenden Prozess de facto für die Firma B… und den Gutachter R… Er übernimmt deren Prozessrisiko und muss den Prozess auch vorfinanzieren. Dass der Kläger für Dritte einen im Fall der Begutachtung sehr teuren Prozess altruistisch (? ) führt, ist bemerkenswert und möglicherweise den im Zuge des Abtretungsmodells getroffenen Vereinbarungen geschuldet. Warum sich der Kläger auf eine Verschiebung der Prozessrollen eingelassen hat, bleibt mangels substantiierten Vortrags im Dunkeln.
2. Tricks der Versicherung zum Thema Aktivlegitimation Die gegnerischen Haftpflichtversicherungen bestreiten vor Gericht regelmäßig die Aktivlegitimation des Klägers. Das bedeutet, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung das Eigentum des Klägers am unfallbeschädigten Fahrzeug anzweifelt. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass der Kläger nicht Inhaber des gerichtlich geltend gemachten Anspruchs sein soll. Eigentum erwirbt man grundsätzlich nach den Vorschriften der §§ 929 ff. Verkehrsunfall - Prozessstandschaft - Erstattungsansprüche. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). In § 929 BGB steht: "Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums. " Voraussetzung für eine Eigentumsübertragung ist somit grundsätzlich, eine Einigung (über die Eigentumsübertragung), eine Berechtigung (des Veräußerers) und eine Übergabe der Sache.
Statt dessen habe er sich aus unbekannten Gründen zur Abtretung entschlossen an Dritte entschlossen, deren Prozesse er nunmehr führe. Das schutzwürdige Interesse des Prozessstandschafters zur Geltendmachung fremder Rechte könne nur bejaht werden, wenn die Entscheidung de eigene Rechtslage beeinflusse (wozu nichts vorgetragen worden sei). Es bliebe offen, ob die Forderungen der Zessionare durch die Abtretungen endgültig erloschen sind (Abtretung an Erfüllungs statt, § 364 BGB). Da dann auch keine Ansprüche mehr gegen den Kläger geltend gemacht werden könnten, würde es ihm an einem eigenen Rechtsschutzinteresse ermangeln. Was man bei der Geltendmachung der Rechtsanwaltsvergütung so alles falsch machen kann... - Hauptsache Verkehrsrecht!. Dies sei aber auch im Falle der Abtretung erfüllungshalber anzunehmen, auch wenn in diesem Fall der Kläger ein wirtschaftliches Interesse hätte, dass seine Zahlungspflicht gegenüber den Zedenten nicht wieder auflebt. Allerdings sei signifikant, dass das auf die Prozessebene erweiterte Abtretungsmodell zur Beeinträchtigung der Rechte des Prozessgegners führe: So seien geschwärzte Rechnungen vorgelegt worden und zum Beweis der Höhe auf das Zeugnis der Zessionare Bezug genommen worden, die im eigenen Prozess als Zeugen ausscheiden würden.
Rz. 310 Muster 5. 19: Klage in Prozessstandschaft Muster 5. 19: Klage in Prozessstandschaft An das Landgericht _________________________ _________________________ Klage der _________________________ – Klägerin – Prozessbevollmächtigte: RAe _________________________ gegen _________________________ – Beklagte – wegen: _________________________ Streitwert: _________________________ Namens und im Auftrag der Klägerin erheben wir Klage mit dem Antrag, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die _________________________ Bank AG 10. 000, 00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem _________________________ zu zahlen; 2. dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen; 3. dem Kläger nachzulassen, eine gegebenenfalls zu stellende Sicherheit auch durch Bankbürgschaft erbringen zu dürfen; 4. gegen den Beklagten im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 276 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu erlassen; 5. gegen den Beklagten im Fall des § 307 ZPO Anerkenntnis- oder Teilanerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu erlassen; 6. dem Kläger eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils zu erteilen; 7. den Zeitpunkt der Zustellung des Urteils zu bescheinigen.
Dass vorliegend zufällig die XX Bank Sicherungseigentümerin des beschädigten Fahrzeugs ist, die Reparatur jedoch von der Sicherungsgeberin in Auftrag gegeben worden ist, ändert an der oben dargelegten Rechtslage nichts. Denn der Schaden der XX Bank ist nicht die Belastung mit einer Rechnungsforderung. Diese Belastung trifft vorliegend tatsächlich lediglich die Klägerin als Vertragspartnerin der Werkstatt. Der Schaden ist vielmehr der Substanzschaden am Eigentum der XX Bank, dessen Höhe sich wiederum in der Rechnungshöhe nach erfolgter Reparatur wiederspiegelt. 2. Der Zinsanspruch steht dem Kläger nach §§ 288, 291 BGB zu. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.