(Stand 28. Juli 2021, alle Angaben ohne Gewähr) Inhaltverzeichnis StVO I vor § 1 - Grundregeln (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Suche im Forum nach:
(2) Der Lenker eines Fahrzeuges hat sich gegenüber Personen, gegenüber denen der Vertrauensgrundsatz gemäß Abs. 1 nicht gilt, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so zu verhalten, daß eine Gefährdung dieser Personen ausgeschlossen ist. " Der zweite Absatz wurde mit 1. Oktober 1994 angefügt, die generelle Ausnahme für Menschen mit Hörbehinderung mit 1. Juli 2005 beseitigt. STVO - §1 Rücksicht! - Marc-macht-blau.de. Die Zielbestimmung "Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme" trat mit 31. Mai 2011 in Kraft. Schweiz [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Einen eigentlichen Vertrauensgrundsatz wie in Deutschland kennt die Schweiz nicht. Der Artikel 26 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) formuliert allerdings die sogenannte Grundregel und lautet: "(1) Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. (2) Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. "
Sie sind hier Startseite » Aktuell » Nachrichten » Straßenverkehrsordnungsrechtlicher Rahmen zur Anordnung von Fahrradstraßen Wissenschaftliche Dienste des Bundestages Wissenschaftliche Dienste des Bundestages: Straßenverkehrsordnungsrechtlicher Rahmen zur Anordnung von Fahrradstraßen Einleitung: Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht (vgl. § 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Zudem haben sich alle Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird (vgl. 2 StVO). Gleichzeitig nimmt der sog. Straßenverkehrs-Ordnung – ClearLifeRP. Verkehrsaufwand, also die Gesamtfahrleistung im Personen- und Güterverkehr, in der Bundesrepublik Deutschland stetig zu. Demnach konkurrieren immer mehr Verkehrsteilnehmer um das nur begrenzt zur Verfügung stehende öffentliche Straßenland. Auch das Fahrrad erfährt dabei als Verkehrsmittel – und mithin als gleichberechtigter Teilnehmer am Straßenverkehr – eine immer größere Bedeutung.
§ 13 Verkehrsunterricht (1) Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen. (2) Verkehrsunterricht kann freiwillig genommen werden, um Punkte zu reduzieren. § 14 Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr und Luftverkehr (1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt, Hindernisse bereitet oder einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
Die übrigen Verkehrsteilnehmer müssen subjektiv erkannt haben, dass Sonderrechte in Anspruch genommen werden! Der Sonderrechtsfahrer muss überzeugt sein, dass die Verkehrsteilnehmer die Situation erkannt und sich darauf eingestellt haben. Vertrauensschutz: Sind alle Voraussetzungen erfüllt, darf der Sonderrechtsfahrer darauf vertrauen, dass Ihm freie Fahrt gewährt wird und dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer verkehrsgerecht verhalten.
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