(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Du widmest dich nämlich jetzt dem mittelbaren Täter, welcher die Tat durch den Tatmittler begangen hat. Logisch, bei der mittelbaren Täterschaft beginnen wir wie gewohnt mit dem objektiven Tatbestand. Das Markenzeichen der mittelbaren Täterschaft. Unser Täter vollzog die Tat durch einen anderen. Der Taterfolg trat also nicht durch die Handlung des Hintermannes ein, sondern durch die des Tatmittlers. Hier verweist du also auf die Prüfung des objektiven Tatbestandes des Vordermannes, die du ja bereits weiter oben durchgeführt hast. b. Mangel bei Tatmittler In diesem Punkt erwähnst du im Regelfall, dass beim Tatmittler ein Strafbarkeitsdefizit während der Begehung der Tat vorlag. Auch das hast du weiter oben ja bereits geprüft. Mittelbare Falschbeurkundung – Wikipedia. Grundsätzlich gibt es folgende mögliche Strafbarkeitsdefizite: Mangel im objektiven Tatbestand Mangel im Tatbestandsvorsatz Mangel an der spezifischen Absicht Mangel in der Rechtswidrigkeit Mangel in der Schuldfähigkeit Und schließlich muss der Hintermann auch den Mangel des Tatmittlers in irgendeiner Art und Weise ausnutzen.
Das Schema I. Prüfung des Vordermannes (Tatmittler) II. Prüfung des Hintermannes (mittelbarer Täter) 1. Objektiver Tatbestand a. Begehung durch einen anderen b. Mangel beim Tatmittler c. Tatherrschaft durch Wissens- oder Wollensüberlegenheit 2. Subjektiver Tatbestand a. Vorsatz bzgl. Vollendung der Haupttat b. eigener Tatherrschaft und Mangel des Tatmittlers. c. Mittelbare Falschbeurkundung, § 271 StGB - Exkurs - Jura Online. Evtl. Tatbestandsverschiebung (§28 II StGB) 3. Rechtswidrigkeit 4. Schuld Bei der mittelbaren Täterschaft ist das Schema eine super Möglichkeit um Punkte zu sammeln. Da lohnt es sich, wenn man es ein wenig genauer betrachtet. I. Prüfung des Vordermannes Der Vordermann wird im Rahmen der mittelbaren Täterschaft auch Tatmittler genannt. Unter diesem Prüfungspunkt prüfst du die ganz gewöhnliche Strafbarkeit, wirst aber, zumindest im absoluten Regelfall, an einem Prüfungspunkt rausfliegen, weil ja unser Vordermann einen Strafbarkeitsmangel aufweisen muss. Dazu aber gleich mehr. II. Prüfung des Hintermannes Hier wird es jetzt dann schon langsam interessanter.
§ 271 StGB soll also die Lücke schließen, die dadurch entsteht, dass die Falschbeurkundung im Amt nach § 348 StGB ein echtes Amtsdelikt ist, also der Täter Amtsträger sein muss. Handelt ein Amtsträger im Falle einer falschen öffentlichen Beurkundung nach § 348 StGB unvorsätzlich, ginge ein die Beurkundung veranlassender Dritter schon deshalb straffrei aus, weil es für eine Anstiftung nach § 26 StGB an einer Haupttat fehlen würde (limitierte Akzessorietät). Eine mittelbare Täterschaft nach § 25 I Alt. 1 StGB scheitert an der fehlenden Amtsträgerschaft des Dritten. In solchen Situationen ist § 271 StGB möglicherweise erfüllt. Tatobjekte [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Tatobjekt ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 ZPO, also eine Urkunde, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb ihrer Amtsbefugnisse, im Rahmen ihrer Zuständigkeit errichtet worden ist und damit Beweiskraft gegenüber jedermann erbringen kann. Diese Urkunde muss unwahr sein, also Umstände aufzeichnen, die nicht so geschehen sind.
In einem solchen Fall kommt jedoch eine Strafbarkeit wegen mittelbarer Falschbeurkundung gemäß § 271 StGB in Betracht. Nach dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer bewirkt, dass ein Amtsträger den objektiven Tatbestand des § 348 StGB verwirklicht. Sowohl § 271 StGB und § 348 StGB stellen auf den Begriff der öffentlichen Urkunde ab. Öffentliche Urkunden im Sinne des § 415 Abs. 1 ZPO sind Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichen Glauben versehenen Person (z. B. Notar oder Gerichtsvollzieher) innerhalb ihres örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereichs in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden ist. Zusätzlich zu den Kriterien des § 415 ZPO muss die öffentliche Urkunde für den Verkehr nach außen bestimmt und mit einer erhöhten Beweiskraft versehen sein. Worauf sich die erhöhte Beweiskraft erstreckt, ergibt sich oftmals aus dem Gesetz, so z. aus § 274 StPO oder § 892 BGB, ansonsten muss die Reichweite des öffentlichen Glaubens mittelbar aus den gesetzlichen Vorschriften abgeleitet werden.
Er hatte dann den gutgläubigen Zeugen S mit der Bitte kontaktiert, das Fahrzeug im Kundenauftrag zu verkaufen und ihm gefälschte Fahrzeugpapiere vorgelegt. Auf dieses Angebot hatte sich ein Interessent gemeldet, zu einem Vertragsschluss war es jedoch nicht gekommen. In einer weiteren Tat, hatte der Angeklagte eine Garage angemietet, um in dieser mit seinen Bekannten von diesen gestohlene Autos "aufzubereiten", also unter anderem die Fahrzeugidentifikationsnummer zu verändern. Die PKWs wurden vor einem Verkauf von der Polizei sichergestellt. Entscheidung des BGH: Der BGH hob das Urteil auf, da die Feststellungen eine Verurteilung wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung nicht trügen. Die Einschaltung des Zeugen S sei als mittelbare Täterschaft zu werten, was Auswirkungen auf die Beurteilung des Versuchsbeginns habe. Im Grundsatz sei der Versuchsbeginn bei Beteiligung eines mittelbaren Täters schon dann zu sehen, wenn der Hintermann die Einwirkung auf den Tatmittler abgeschlossen habe, so der BGH.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend. (5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht. (6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1). (7) (weggefallen)
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