Behörden, denen nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt Zuständigkeiten nach den Vorschriften des ADR oder des RID zugewiesen sind, können einen Antrag nach Absatz 2 stellen. (4) Die Benennende Behörde notifiziert die Benannten Stellen gegenüber der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums entsprechend den Vorgaben der Europäischen Kommission für die Übermittlung der Angaben. Sie teilt der Europäischen Kommission außerdem die nach dieser Verordnung Benannten Stellen mit den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie benannt wurden, für die Veröffentlichung mit. Sie meldet zudem jede später eintretende Änderung der Benennung und Notifizierung. Vorprüfung und Berechnung von Druckgeräten | AT | TÜV Rheinland. (1) Erfüllt die Benannte Stelle die Benennungsvoraussetzungen nach § 16 Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr, kann die Benennende Behörde die Benennung ganz oder teilweise widerrufen. Sie unterrichtet unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums darüber.
Die Aufgabengebiete dieser Notifizierten Stellen ( Abbildung) nach der Druckgeräte-Richtlinie sind im Artikel 10 festgelegt. Die Voraussetzungen (Mindestkriterien) zur Meldung an die Europäische Kommission ergeben sich für die "Benannten Stellen" und die "Anerkannten unabhängigen Prüfstellen" aus Anhang IV, für "Betreiberprüfstellen" aus Anhang V der Druckgeräte-Richtlinie. Der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden Anhängen besteht in den abweichenden Anforderungen an die Unabhängigkeit der Notifizierten Stellen. Es müssen nach Druckgeräte-Richtlinie für die Akkreditierung der zuständigen unabhängigen Stellen allgemein folgende Voraussetzungen gegeben sein: Unabhängigkeit der Stelle und ihres Personals ausreichende technische Kompetenz, berufliche Zuverlässigkeit und Erfahrung sowie fachliche Unabhängigkeit des beauftragten Personals ausreichende Ausstattung mit Prüfmitteln, Ausrüstung und Personal zur Erfüllung der notwendigen technischen und administrativen Aufgaben Abschluss einer Haftpflichtversicherung Verpflichtung zur Geheimhaltung.
Das Akkreditierungsverfahren beginnt mit der Antragstellung bei der ZLS. Es folgt die Begutachtung der Stelle durch die ZLS auf der Grundlage der Mindestkriterien und der Normen der Reihe DIN EN 45 000. Bei positivem Abschluss der Überprüfung wird die Akkreditierung erteilt, in der auch der Tätigkeitsbereich der Stelle in Bezug auf das GPSG oder die entsprechende Richtlinie festgelegt wird. Nach der Veröffentlichung durch das BMAS gilt die Stelle national als zugelassen. Bis hierher ist das Verfahren für den harmonisierten und den nicht harmonisierten Bereich des GPSG identisch. Im harmonisierten Bereich schließt sich über das BMAS die Meldung an die Europäische Kommission an, die im EU-Amtsblatt die Stelle veröffentlicht. Die nun Notifizierte Stelle ist berechtigt, in der gesamten EU tätig zu werden. Literatur Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG) (CHV 3) 14. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung - 14.
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