DEKRA Sangerhausen - Auenweg 1, Sangerhausen - Fotos - Öffnungszeiten - Telefon - Email - Webseite - Professioneller Service - Über und Beschreibung Dienstleistungen für Mobilität und Sicherheit DEKRA ist eine der weltweit führenden Expertenorganisationen. Das Unternehmen ist heute in mehr als 50 Ländern aktiv. Mehr als 27. 000 Mitarbeiter sorgen nachhaltig für Sicherheit, Qualität und Umweltschutz. Öffnungszeiten Montag 08:00 am - 06:00 pm Dienstag 08:00 am - 06:00 pm Mittwoch 08:00 am - 06:00 pm Donnerstag 08:00 am - 06:00 pm Freitag 08:00 am - 06:00 pm Samstag 09:00 am - 12:00 pm Parken Parkplätze: Straße: Parkservice: Impressum DEKRA Automobil GmbH Handwerkstraße 15 D-70565 Stuttgart Telefon +49. 711. 7861-0 Telefax +49. 7861-2240 [email protected] Internet: Vorsitzender des Aufsichtsrates: Stefan Kölbl Geschäftsführung: Dr. Gerd Neumann (Vorsitzender) Guido Kutschera Wolfgang Linsenmaier Johannes Vossebrecher Inhaltlich verantwortlich: DEKRA Automobil GmbH Marketing Sabine Knaupp Sitz Stuttgart, Amtsgericht Stuttgart, HRB-Nr. 21039 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 811 297 970 Alle Rechte vorbehalten.
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Sie suchen Jörg Brockmann Immobilienverwaltungs GmbH in Sangerhausen? Jörg Brockmann Immobilienverwaltung in Sangerhausen ist in der Branche Immobilien tätig. Sie finden das Unternehmen in der Auenweg 1. Die vollständige Anschrift finden Sie hier in der Detailansicht. Sie können Sie an unter Tel. 03464-277007 anrufen. Selbstverständlich haben Sie auch die Möglichkeit, die aufgeführte Adresse für Ihre Postsendung an Jörg Brockmann Immobilienverwaltungs GmbH zu verwenden oder nutzen Sie unseren kostenfreien Kartenservice für Sangerhausen. Lassen Sie sich die Anfahrt zu Jörg Brockmann Immobilienverwaltung in Sangerhausen anzeigen - inklusive Routenplaner. In Sangerhausen gibt es noch 14 weitere Firmen der Branche Immobilien. Einen Überblick finden Sie in der Übersicht Immobilien Sangerhausen. Öffnungszeiten Jörg Brockmann Immobilienverwaltung Die Firma hat leider keine Öffnungszeiten hinterlegt. Erfahrungsberichte zu Jörg Brockmann Immobilienverwaltungs GmbH Lesen Sie welche Erfahrungen andere mit Jörg Brockmann Immobilienverwaltung in Sangerhausen gemacht haben.
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) B. Fahrzeuge III. Bau- und Betriebsvorschriften §32b Unterfahrschutz (1) Kraftfahrzeuge, Anhänger und Fahrzeuge mit austauschbaren Ladungsträgern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, bei denen der Abstand von der hinteren Begrenzung bis zur letzten Hinterachse mehr als 1 000 mm beträgt und bei denen in unbeladenem Zustand entweder das hintere Fahrgestell in seiner ganzen Breite oder die Hauptteile der Karosserie eine lichte Höhe von mehr als 550 mm über der Fahrbahn haben, müssen mit einem hinteren Unterfahrschutz ausgerüstet sein. (2) Der hintere Unterfahrschutz muss der Richtlinie 70/221/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Behälter für flüssigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 76 vom 6. Richtlinie 70 221 ewg 50. 4. 1970, S. 23), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20. 12. 2006, S. 81) geändert worden ist, in der nach § 30 Absatz 4 Satz 3 jeweils anzuwendenden Fassung entsprechen.
(2) Ab dem 11. März 2010 kann ein Mitgliedstaat aus Gründen im Zusammenhang mit dem hinteren Unterfahrschutz, falls die Anforderungen der Richtlinie 70/221/EWG in der Fassung dieser Richtlinie nicht erfüllt werden, die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen verweigern, den Verkauf oder die Inbetriebnahme eines hinteren Unterfahrschutzes als selbstständige technische Einheit untersagen. Artikel 3 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 11. März 2007 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle der Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 11. März 2007 an. § 32b StVZO - Unterfahrschutz - Gesetze - JuraForum.de. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Bei Anhängern ist die " Übertragungseinrichtung " der Teil der Lenkanlage, der auf die gelenkten Räder die zur Richtungsänderung des Fahrzeugs erforderliche Kraft überträgt. 3. Gelenkte Räder " Gelenkte Räder " sind die Räder, deren Laufrichtung im Verhältnis zum Fahrzeug direkt oder indirekt geändert werden kann, um eine Richtungsänderung des Fahrzeugs zu bewirken. Besondere Einrichtungen " Besondere Einrichtungen " sind der Teil der Lenkanlage, mit dem eine Hilfs - oder Fremdkraft erzeugt wird. Die Hilfs - oder die Fremdkraft kann mechanisch, hydraulisch, pneumatisch, elektrisch oder durch ein kombiniertes System erzeugt werden ( z. B. durch Druckölpumpen, Luftpresser oder Speicher). Verschiedene Arten von Lenkanlagen 1. Nach Art der Erzeugung der Lenkkraft, die für die Richtungsänderung an den gelenkten Rädern nötig ist, wird zwischen folgenden Arten von Lenkanlagen unterschieden: 1. Richtlinie 70 221 ewg 100. Muskelkraft-Lenkanlage, bei der die Lenkkraft ausschließlich durch die Muskelkraft des Fahrzeugfürers aufgebracht wird; 1.
Die Reifen müssen auf den vom Hersteller empfohlenen Luftdruck aufgepumpt sein. Das Fahrzeug darf zur Erreichung der geforderten Prüfkräfte erforderlichenfalls nach einem vom Fahrzeughersteller anzugebenden Verfahren festgehalten werden. Ist das Fahrzeug mit einer hydropneumatischen, hydraulischen oder pneumatischen Federung oder einer Einrichtung zur automatischen lastabhängigen Niveauregulierung ausgestattet, so muss sich diese Federung oder diese Einrichtung bei der Prüfung im vom Hersteller angegebenen normalen Fahrzustand befinden. " 2. Nummer 5. 5. 2 erhält folgende Fassung: "5. 2. In den beiden Punkten P1 und im Punkt P3 muss nacheinander eine horizontale Kraft eingeleitet werden, die 25% des technisch zulässigen Gesamtgewichts des Fahrzeugs entspricht, aber nicht mehr als 5 × 10 4 N beträgt. " 3. Folgender Abschnitt 5. Umwelt-online: 70/311/EWG. 4a wird eingefügt: "5. 4a. Bei Fahrzeugen mit Hubladebühnen kann die Unterfahrschutzeinrichtung aufgrund der Tragmechanik auch unterbrochen sein. In solchen Fällen muss Folgendes gelten: 5.
Übertragungseinrichtung 2. Die Lenkbarkeit des Fahrzeugs muß erhalten bleiben, auch wenn die hydraulischen, pneumatischen oder elektrischen Teile der Übertragungseinrichtung ganz oder teilweise ausfallen. Mechanische Übertragungseinrichtungen müssen so bemessen sein, daß sie den im Betrieb auftretenden Beanspruchungen gewachsen sind. Sie müssen zur Wartung oder Überprüfung leicht zugänglich sein. Gelenkte Räder 2. Richtlinie 70 221 ewg plus. Die gelenkten Räder dürfen nicht ausschließlich die Hinterräder sein. Diese Vorschrift gilt nicht für Sattelanhänger. Kraftfahrzeuge, bei denen auch die Hinterräder gelenkte Räder sind, sind folgender Prüfung zu unterziehen: 2. Sie müssen vom Fahrzeugführer ohne ungewöhnliche Lenkkorrektur mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h oder mit der bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit, wenn diese unter 80 km/h liegt, eine ebene, waagerechte Strecke in gerader Linie durchfahren können. Anhänger sind in folgenden Fällen ebenfalls der unter Punkt 2. 1 vorgesehenen Prüfung bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h oder bei der vom Hersteller angegebenen technisch zulässigen Geschwindigkeit zu unterziehen: - falls der Anhänger mehr als eine Achse mit gelenkten Rädern hat, - bei Sattelanhängern, falls der Anhänger mindestens eine Achse mit gelenkten Rädern hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Arbeitsmaschinen und Stapler, Sattelzugmaschinen, zweirädrige Anhänger, die zum Transport von Langmaterial bestimmt sind, Fahrzeuge, bei denen das Vorhandensein eines hinteren Unterfahrschutzes mit dem Verwendungszweck des Fahrzeugs unvereinbar ist. (4) Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern und mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3, 5 t müssen mit einem vorderen Unterfahrschutz ausgerüstet sein, der den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht. (5) Absatz 4 gilt nicht für Geländefahrzeuge, Fahrzeuge, deren Verwendungszweck mit den Bestimmungen für den vorderen Unterfahrschutz nicht vereinbar ist. § 32b StVZO - Einzelnorm. Werbung:
Drucksache 402/08 Unterrichtung durch die Bundesregierung Vorschlag fr eine Verordnung des Europischen Parlaments und des Rates fr die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit KOM (2008) 316 endg. ; Ratsdok.