Hintergrund dieser Regelung ist folgender: Im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes unterliegen Arbeitszeitfragen nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle mit bindender Wirkung ( § 87 Abs. 2 BetrVG). Im Personalvertretungsrecht ist die Rechtslage anders (vgl. hierzu die Erl. zu § 8 Abs. 9). Sofern ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor gemäß § 8 Abs. 6 oder eine tägliche Rahmenzeit gemäß § 8 Abs. 7 vereinbart wird, muss nach Absatz 1 Satz 3 ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden. Dienstvereinbarung arbeitszeitkonto tv d'orange. Besteht ein solches noch nicht, ist es spätestens bei der Vereinbarung der flexiblen Arbeitszeitformen mit zu vereinbaren. Dies ist erforderlich, um die positiven oder negativen Zeitdifferenzen, die sich beim Arbeitszeitkorridor oder der Rahmenzeit gegenüber der Sollarbeitszeit ergeben, verbuchen zu können. 3 Geltungsbereich (Absatz 2) In der Vereinbarung über ein Arbeitszeitkonto ist gemäß Absatz 2 zugleich festzulegen, ob dieses im ganzen Betrieb oder lediglich in Teilen davon eingerichtet wird (Satz 1).
Darüber hinaus sind weitere Regelungen denkbar und möglich. Insbesondere im Zusammenhang mit dem Kontenrahmen sind Bestimmungen über ein sog. "Ampelkonto" empfehlenswert. Damit ist gemeint, dass bis zu einem bestimmten Zeitguthaben ("grüner Bereich") die freie Verfügbarkeit des Arbeitnehmers gegeben ist. Im "gelben Bereich" wird darauf hingewirkt, dass der Arbeitnehmer sein Guthaben abbaut. Im "roten Bereich", dicht an der Obergrenze des Guthabens, kann der Arbeitgeber im vorzugebenden Rahmen den Freizeitausgleich zum Abbau des Guthabens anordnen. Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD): § 10 Arbeitszeitkonto. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich TVöD Office Professional 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt. Jetzt kostenlos 4 Wochen testen Meistgelesene beiträge Top-Themen Downloads Haufe Fachmagazine
Im Kalendermonat dürfen nicht mehr als 15 Rufbereitschaften angeordnet werden. Diese Zahl darf im Winter vorübergehend überschritten werden, wenn sonst der Winterdienst nicht sichergestellt wäre. Die anfallenden Rufbereitschaften sollen auf die an die Rufbereitschaft teilnehmenden Mitarbeiter möglichst gleichmäßig verteilt werden. Sofern die Aufgabenerledigung dies erfordert, kann die tägliche Ruhezeit durch Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit beträgt, gekürzt werden. Kommentierung zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) / 11.5 Inhalt der Betriebs-/Dienstvereinbarung (Absatz 4) | TVöD Office Professional | Öffentlicher Dienst | Haufe. Die erforderlichen Kürzungen werden innerhalb des vorliegenden Ausgleichszeitraums durch entsprechende Verlängerung anderer Ruhezeiten umgehend ausgeglichen. (2) In allen Fällen der Arbeitszeitgestaltung nach Abs. 1 ist der Gesundheitsschutz der betroffenen Mitarbeiter möglichst schnell durch einen entsprechenden Zeitausgleich innerhalb von einem Monat, spätestens aber innerhalb des nach § 4 geregelten Ausgleichszeitraums zu gewährleisten. (3) Teilzeitbeschäftigte sollen zu Mehrarbeit, Überstunden und/oder Rufbereitschaft nur in dem Verhältnis herangezogen werden, wie Vollzeitbeschäftigte zu Überstunden und/oder Rufbereitschaft herangezogen werden.