Blick auf die Action Directe am Waldkopf. Gut zu sehen sind die für das Frankenjura typischen nassen Streifen am Ansatz des Überhangs. Die Action Directe am Waldkopf im Krottenseer Forst im Frankenjura wurde am 14. September 1991 von Wolfgang Güllich erstbegangen und gilt weltweit als die erste Kletterroute im UIAA-Schwierigkeitsgrad XI. Nach Meinung Adam Ondras könnte allerdings die etwas ältere Route Hubble von Ben Moon die erste dieser Schwierigkeit gewesen sein. [1] Alexander Megos, welcher beide Routen kennt, stufte Hubble als leichter ein, worauf es nicht zur vorher diskutierten Aufwertung der Route Hubble kam. [2] Für Güllich war Action Directe nach Jahren im Expeditionsbergsteigen die Rückkehr zu den schweren Kletterproblemen. [3] Die Route wurde von Milan Sykora eingebohrt. Da viele der weltbesten Kletterer an ihr scheiterten, gilt sie heute als Maßstab für den französischen Schwierigkeitsgrad 9a (UIAA XI). Die Route ist etwa 15 Meter lang und besteht aus 11 bzw. 12 schweren Zügen, die mit einem charakteristischen Sprung aus einem Einfingerloch in ein scharfes Zweifingerloch beginnen.
Gefunden auf Action directe [ak'sjɔ̃ di'rɛkt; die; französisch] Schlüsselbegriff der anarchistischen und anarchosyndikalistischen Bewegung seit dem 19. Jahrhundert; bezeichnet die Strategie des fortwährenden Konflikts mit den Institutionen der bürgerlichen Gesellschaft, um deren Klassencharakter zu entlar... Gefunden auf Keine exakte Übereinkunft gefunden.
Der Autor beschäftigt sich mit materiellrechtlichen und internationalprivatrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit dem französischen Rechtsinstitut der action directe. Besondere Bedeutung kommt im Hinblick auf ihre praktische Relevanz im internationalen Rechtsverkehr vor allem dem direkten Zahlungsanspruch des Subunternehmers gegen den Auftraggeber sowie dem haftungsrechtlichen Durchgriffsanspruch des Endabnehmers gegenüber dem Erstverkäufer im Rahmen von internationalen Vertragsketten zu. Ausgehend vom materiellrechtlichen Funktionsmechanismus der action directe, der in der Einbeziehung des Gläubigers in den Wirkungsbereich des Haupt- bzw. Erstvertrages der Vertragskette besteht, wird die Frage nach der internationalen Gerichtszuständigkeit auf der Grundlage des EuGVÜ sowie nach dem auf die action directe anwendbaren Recht aus der Sicht des deutschen und französischen Kollisionsrecht untersucht. Entscheidend ist dabei, daß entgegen einer jahrhundertelangen französischen Rechtstradition Schadensersatzansprüche des in seinem Integritätsinteresse verletzten Endabnehmers gegen den Hersteller eines fehlerhaften Produktes dem Anwendungsbereich der vertraglichen Durchgriffshaftung, die nunmehr ausschließlich bei Äquivalenzverletzungen zum Zuge kommt, entzogen worden sind und auf kollisionsrechtlicher Ebene dem französischen Statut der internationalen Produkthaftung im Sinne des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 unterstellt werden.